OGH vom 19.09.1994, 4Ob1076/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark, ***** vertreten durch Dr.Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 150.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 b R 7/94-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom , 4 Ob 1040/94, wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers wegen Verspätung zurück, weil der Beschluß des Rekursgerichtes am zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am , sohin nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO, überreicht worden war (ON 13).
Auf Antrag des Klägers bewilligte hierauf das Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und hob den Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes auf.
Der Revisionsrekurs ist dennoch verspätet:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 58 Abs 2 EO findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung im Exekutionsverfahren - und damit gemäß § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EvBl 1986/100 =ÖBl 1986, 45; 4 Ob 22/90; 4 Ob 35/90 ua) - nicht statt; der dennoch vom Erstgericht gefaßte Beschluß auf Bewilligung der Wiedereinsetzung war somit gesetzwidrig. Nach Lehre (Heller-Berger-Stix 636 f) und ständiger Rechtsprechung (EvBl 1982/119; JBl 1983,493; EvBl 1986/100 = ÖBl 1986, 45; Arb 10.768; 3 Ob 1057/91; 4 Ob 50/94 ua; ebenso NZ 1992,158 zu § 82 GBG) ist eine entgegen den Bestimmungen der §§ 402, 65 und 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung - ähnlich wie die Bewilligung der Verlängerung einer Notfrist (Fasching II 707) - unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich. Die - soweit überblickbar - einzige gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 242/53) wird in nunmehr einhelliger Rechtsprechung aus der Erwägung abgelehnt, daß ein dem Gesetz fremder Beschluß keine rechtlichen Wirkungen ausüben könne (4 Ob 35/90).
Der Revisionsrekurs war demnach abermals zurückzuweisen.