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OGH vom 24.06.2020, 7Ob101/20h

OGH vom 24.06.2020, 7Ob101/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** P*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner & Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 84.871,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 86/19s-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer aufgrund eines sogenannten Spätrücktritts nach § 165a VersVG wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht von drei Lebensversicherungsverträgen, für die er die Anträge am , und unterfertigt hatte, die Prämienrückzahlung. Die Versicherungsanträge enthielten jeweils die Belehrung:

§ 165a VersVG

Es besteht ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrages.“

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind doch die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Frage der Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG (aF) durch Entscheidungen des Fachsenats bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO einzustufen:

1. Der Kläger hat in den von ihm unterfertigten Versicherungsanträgen jeweils eine Rechtsbelehrung (ua) zu § 165a Abs 1 VersVG (aF) erhalten. Dass diese inhaltlich nicht der seinerzeitigen Rechtslage (§ 165a Abs 1 VersVG idF BGBl I 2004/62 bzw BGBl I 2006/95) entsprochen hätte, behauptet der Kläger – zutreffend – nicht (vgl 7 Ob 78/19z; 7 Ob 6/20p).

2. Der Kläger leitet die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung aus den „Vertragsgrundlagen zur fondsgebundenen Lebensversicherung Stand 07/2005“ ab, die
– ohne jede Bezugnahme auf § 165a Abs 1 VersVG (aF) – ein 31 Tage währendes Rücktrittsrecht für den Fall vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung entweder die Versicherungsbedingungen oder eine Antragsdurchschrift nicht übergeben wurde. Durch ein für diesen Fall – unabhängig von § 165a Abs 1 VersVG (aF) – vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht, kann sich der Versicherungsnehmer aber nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) behindert erachten. Aus der vom Kläger ins Treffen geführten Entscheidung 7 Ob 19/20z vermag er für sich nichts zu gewinnen, war doch dort – im Gegensatz zum vorliegenden
Fall – gerade keine Belehrung nach § 165a Abs 1 VersVG (aF) erfolgt.

3. Sofern aus besagten Vertragsgrundlagen ein generelles Schriftformerfordernis für alle Rücktrittserklärungen abgeleitet werden könnte, hat der Fachsenat ein darauf gestütztes Recht auf einen Spätrücktritt bereits mehrfach abgelehnt (7 Ob 4/20v; 7 Ob 16/20h; 7 Ob 3/20x; 7 Ob 76/20g ua).

4. Der Kläger macht insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist daher die Revision nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00101.20H.0624.000

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