OGH vom 10.10.1995, 4Ob1067/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Grete P*****, vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Festsetzung eines Ersatzbetrages nach § 394 Abs 1 EO (Revisionsrekursinteresse: 75.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 179/95-66, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 394 Abs 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner "für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile" Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebliche Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war. Dabei können nach der klaren Absicht des Gesetzes - abgesehen von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren - nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. Demnach sind (nur) jene Vermögensnachteile einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen, für die die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache war, also Schäden, die
ohne einstweilige Verfügung nicht entstanden wären (SZ 50/104 = ÖBl
1978, 52 - Schatz-Gewinnspiel mwH; JBl 1993, 733 = RdW 1993, 245).
Da der Beklagten der von ihr begehrte Verdienstentgang für den Zeitraum der Wirksamkeit der einstweilige Verfügung zur Gänze zugesprochen wurde, kann der von ihr vor dem getätigte Werbeaufwand für den Tee schon deshalb auch nicht teilweise frustriert sein, weil Berechnungsbasis des Verdienstentganges ja ohnehin eine - auf Grund dieser Werbemaßnahmen gesteigerte - monatliche Absatzmenge von 2000 kg war. Die Beklagte war durch die einstweilige Verfügung auch keineswegs gehalten, jenen Tee, den sie bereits vor dem als Werbegeschenk ausgesendet oder verkauft und geliefert hatte, wieder "zurückzuholen". Die Kosten ihrer Rückholaktion sind daher ebensowenig "durch die einstweilige Verfügung veranlaßt" wie jene Vermögensnachteile, die allenfalls dadurch entstanden sein mögen, daß sie die von ihr zurückgeholten 668 kg Tee in der Folge nicht (wieder) verkaufen konnte. Daß aber die bei ihr am schon auf Lager gelegenen 320 kg Tee infolge der einstweiligen Verfügung auch nach deren Aufhebung ab Mai 1993 unverkäuflich gewesen wären, ist nicht bescheinigt.
Fundstelle(n):
YAAAD-31843