OGH vom 24.05.2018, 7Ob100/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. E***** P*****, 2. R***** P*****, und 3. D***** P*****, alle vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, pA *****, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 23.872,62 EUR sA und Rechnungslegung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 145/16x20, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 55 Cg 51/12d12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Klage (unter Anspruchsverzicht) wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger haben nach Rechtsmittelvorlage an den Obersten Gerichtshof ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren (RISJustiz RS0081567) und analog auch im Revisionsrekursverfahren anzuwenden (3 Ob 2149/96t).
In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO war auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00100.18H.0524.000 |
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Fundstelle(n):
FAAAD-31751