OGH vom 09.11.1995, 6Ob1023/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der unter der FN 126990 a eingetragenen V***** reg.GenmbH mit dem Sitz in M***** und der Geschäftsanschrift *****, vertreten durch Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der eingetragenen Genossenschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , AZ 6 R 46/95 (= R 363/95k des Firmenbuchgerichtes), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der V***** reg.GenmbH wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Unter den Firmenbuchdaten der registrierten Genossenschaft mbH scheint auch deren Revisionsverband auf (ein anerkannter Revisionsverband im Sinne des § 2 Abs. 1 GenRevG, RGBl 1903/133 idgF). Die von der Genossenschaft angestrebte und vom Firmenbuchgericht antragsgemäß angeordnete Löschung des Revisionsverbandes und die Eintragung der Landesregierung als das für die Revision nunmehr zuständige Organ hat das Rekursgericht mangels Nachweises über ein Ausscheiden der Genossenschaft aus dem bisher zuständigen Revisionsverband (§ 5 GenG-Nov 1934, BGBl 1934 II/195 idgF) nicht als berechtigt erachtet und dem Firmenbuchgericht die Einleitung des Verfahrens zur amtswegigen Löschung der bekämpften Eintragungen aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die vom Rekursgericht dargestellte Gesetzeslage und die festgestellten hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen der Genossenschaft bezweifelt diese ebensowenig wie die Rekurslegitimation des im Verfahren zweiter Instanz einschreitenden und obsiegenden Revisionsverbandes (vgl. zur Rekurslegitimation § 14 Abs. 3 FBG; EvBl 1993/19).
Mangels näherer Regelung der Art und der Zulässigkeit des Ausscheidens einer Genossenschaft aus einem Revisionsverband sind die Satzungsbestimmungen maßgeblich. Auch dieser (zutreffenden) Ansicht des Rekursgerichtes tritt die Rekurswerberin nicht entgegen, sie erblickt die für die Zulässigkeit des Rekurses erhebliche Rechtsfrage danach, ob es für das Firmenbuchgericht ausreichend sei, daß ihm im Sinne des § 5 GenG-Nov. 1934 nachgewiesen werde, daß in Zukunft die Genossenschaft von der Landesregierung geprüft werde und daß die Landesregierung dem zustimmt oder aber ob darüber hinaus noch das Ausscheiden aus dem bisherigen Revisionsverband nachzuweisen sei. Zu dieser Rechtsfrage fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung. Dazu ist folgendes auszuführen:
Änderungen eingetragener Tatsachen sind beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs. 1 FBG). Schon dem früheren Registergericht oblag eine Prüfungspflicht sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht (HS 11.379 mwN). Daran hat das Inkrafttreten des FBG nichts geändert. Die Prüfungspflicht ergibt sich aus dem im Firmenbuchverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz (§ 15 FBG iVm § 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG;6 Ob 16/93). Wenn - wie hier - das für die Revision einer Genossenschaft zuständige Organ im Firmenbuch eingetragen ist - obwohl eine solche Eintragung im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet wird (§§ 3, 6 FBG) - so hat das Firmenbuchgericht ua auch die materielle Richtigkeit der im Firmenbuchgesuch behaupteten Änderung in der für die Revision zuständigen Person zu prüfen. Die Prüfungspflicht ergibt sich schon auf Grund der in der zum GenRevG erlassenen Verordnung des Justizministeriums und des Handelsministeriums (RGBl 1903/134 - GenRevV) angeordneten Überwachungspflicht der Gerichte hinsichtlich der periodischen Revision von Genossenschaften. Eine mangelnde Prüfungspflicht kann weder aus § 1 Abs. 1 GenG-Nov. 1934 (wonach die Eintragung einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in das Firmenbuch von der Aufnahme in einen anerkannten Revisionsverband oder von der Zustimmung der Landesregierung zur Übernahme der Revision abhängt) noch aus der Bestimmung des § 6 leg. cit. über das Ausscheiden aus einem Revisionsverband abgeleitet werden. Letztere Bestimmung ordnet zwar nur einen Nachweis darüber an, daß die aus einem Revisionsverband ausgeschiedene Genossenschaft in einen anderen Revisionsverband übernommen worden sei oder aber daß die Landesregierung die Revision übernommen habe. Die Bestimmung regelt aber nur die Rechtsfolgen eines mangelnden Nachweises binnen sechs Monaten, nämlich die Auflösung der Genossenschaft, was das Firmenbuchgericht festzustellen hat. Von der Prüfung dieses Nachweises im Sinne des § 5 leg. cit. hat die hier im Rahmen eines Eintragungsgesuches nach § 10 FBG zu prüfende Frage, ob in der für die Revision der Genossenschaft zuständigen Person eine Änderung eingetreten ist, nichts zu tun.
Hinsichtlich des Umfanges der allgemeinen Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes ist das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Ob nach den festgestellten Satzungsbestimmungen und den satzungsändernden Beschlüssen in der Generalversammlung vom bereits ein Ausscheiden der antragstellenden Genossenschaft aus dem Revisionsverband als nachgewiesen angenommen werden kann, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des§ 14 Abs. 1 AußStrG.