OGH vom 07.02.1996, 1Ob1708/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "I***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Werner Masser, Dr.Ernst Grossmann, Dr.Eduard Klingsbigl und Dr.Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 241.301,37 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 4 R 89/93-47, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Berufungsurteil wurde über das Vermögen der beklagten Partei mit Beschluß des Handelsgerichts Wien vom zu AZ 4 S 105/95 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Mag.Norbert Abel zum Masseverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56; 7 Ob 509/95, 6 Ob 627/92 ua). Wird nach Vorlage der - auch außerordentlichen - Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Schadenersatz aus Warenverlusten beim Betrieb eines "Auslieferungslagers") ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RZ 1992/21; SZ 59/45; 1 Ob 582/94 uva). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (RZ 1992/21 mwN; zuletzt 7 Ob 509/95, 1 Ob 582/94; Gitschthaler in Rechberger, § 163 ZPO Rz 4 mwN) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.
Fundstelle(n):
EAAAD-31721