OGH vom 23.05.1995, 4Ob1039/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M*****GesellschaftmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 26/95-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wer seine Handlung im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (stRsp MR 1993, 226 - Sandler mwN). Besondere Umstände können aber auch in diesem Fall zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen (s. SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 = EvBl 1978/205: Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches). Die Anweisung an die Dienstnehmer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, ohne sich aber dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu unterwerfen und sich diesem bindend zur Unterlassung zu verpflichten, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (ÖBl 1972, 130 - Ski-Rabatte).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Weisung an die Dienstnehmer vor oder nach Klageeinbringung erging, ist unerheblich, weil auch eine vor Klageeinbringung ergangene Dienstanweisung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, im Regelfall noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, daß der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr hängt im übrigen stets von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1993, 226 - Sandler mwN).
Fundstelle(n):
PAAAD-31713