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OGH vom 21.10.1998, 3Ob1003/96

OGH vom 21.10.1998, 3Ob1003/96

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Hopf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, D-40217 Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Johannes Leon, Rechtsanwalt, Reichsratsstraße 5, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*****gesellschaft mbH,***** wegen S 100.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 481/95-17, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 50 E 263/95v-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.

2. Das Vorabentscheidungsersuchen vom , eingetragen unter der Rechtssachennummer C-167/98 des Registers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Register Nr. 571.477), wird zurückgezogen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die betreibende Partei nahm ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 78 EO,§§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, vor § 514 Rz 5) und mit deklarativem Beschluß zur Kenntnis zu nehmen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1708; EvBl 1967/387).

Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels ist über die Frage, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war, nicht mehr zu entscheiden. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher unter einem zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).

Fundstelle(n):
WAAAD-31702