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OGH vom 22.06.2010, 5Ob100/10g

OGH vom 22.06.2010, 5Ob100/10g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Herta K*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Ender, öffentlicher Notar in Bregenz, wegen Grundbuchshandlungen in EZ *****, aus Anlass des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 1 R 127/10z 6, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom , TZ 658/2010, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses einen Antrag auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 4 Abs 1 LiegTeilG abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhob die Antragstellerin „außerordentlichen Revisionsrekurs” an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, „das Aufforderungsverfahren wie beantragt einzuleiten“. Den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 32 Satz 1 LiegTeilG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen, die sich wie hier auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, nach den Bestimmungen der §§ 122 ff GBG. Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.


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Hat das Rekursgericht wie hier nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (RIS Justiz RS0125732) übersteigt oder nicht. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS Justiz RS0042450; RS0042437), was hier von der Rechtsmittelwerberin gar nicht geltend gemacht wird. Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, so ist ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS Justiz RS0109505; in Grundbuchsachen: 5 Ob 199/09i; 5 Ob 237/08a; 5 Ob 246/07y; 5 Ob 241/07p).

4. Die dessen ungeachtet erfolgte sofortige Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof steht daher nicht im Einklang mit den zitierten Rechtsvorschriften, weshalb der Akt an das Erstgericht zurückzustellen ist.