OGH vom 29.08.1994, 1Ob1607/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ernst Muigg, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Franz Josef H*****, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Untervermietung (Streitwert 1,500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 46/94-23, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom , GZ 3 C 250/92w-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei ist auf Grund eines 1955 abgeschlossenen, nicht verbücherten Bestandvertrages Mieterin eines Geschäftslokals in dem von einem Dritten nach Abschluß des Mietvertrages dem Beklagten verkauften Haus. Gegenstand des Berufungsverfahrens war das nicht in einem Geldbetrag bestehende Klagebegehren auf Abgabe der Zustimmungserklärung des Beklagten zur Untervermietung des Lokals durch die klagende Partei. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch.
Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42.520 ua), gilt dies umso mehr bei einem Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil § 502 Abs 3 ZPO hier nicht anzuwenden ist und sich bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO gar nicht stellt (§ 502 Abs 2 ZPO).
Fundstelle(n):
RAAAD-31598