OGH vom 16.01.1996, 4Ob1004/96
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr.Stefan Gloss und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 440.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 169/95-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4 Ob 1045/94 (ON 16) wird verwiesen.
Die vom Kläger aufgezeigte Rechtsänderung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend. Nach wie vor bedarf die Abhaltung eines Marktes oder eines Gelegenheitsmarktes einer behördlichen Erlaubnis, sei es durch Verordnung (§ 286 Abs 1 GewO) oder Bewilligung der Gemeinde (§ 286 Abs 2 GewO). Hat aber die zuständige Behörde die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes - wie hier - bewilligt, so kann dem Marktbesucher - auch wenn die Bewilligung inhaltlich oder formell ("Verordnung" statt Bewilligung udgl) fehlerhaft sein sollte - kein Vorwurf rechts- und sittenwidrigen Verhaltens gemacht werden, es sei denn, er hätte bewußt auf ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde hingewirkt. Derartiges ist aber den Feststellungen nicht zu entnehmen.