OGH vom 10.05.2005, 1Ob101/05t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend mehrere beim Bezirksgericht Wels gegen Anton S*****, als Verpflichteten anhängige Exekutionsverfahren, infolge „Revisions - Rekurses" des Verpflichteten als Ablehnungswerber gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 65/05s-10, womit der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom , GZ Jv 36-17a/05-4, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „Revisions - Rekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Dem in Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Rechtspfleger des Bezirksgerichts Wels wurde von dessen Vorsteher nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben".
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss als unzulässig zurück. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach § 26 Abs 2 JN iVm § 7 RPflG jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen wendet sich der „Revisions - Rekurs" des Verpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, ist gegen die Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts über die Erledigung eines Ablehnungsantrags gegen einen Rechtspfleger nach § 7 RPflG ein Rekurs nicht zulässig. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss steht daher mit der Rechtslage im Einklang. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Verpflichteten ist somit zurückzuweisen, ohne dass es der vorherigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung bedurfte, zumal diese die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht beseitigen könnte.