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OGH vom 21.05.2015, 1Ob100/15k

OGH vom 21.05.2015, 1Ob100/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Kärnten, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch die Großmann Wagner RechtsanwaltsgmbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** R*****, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 12.075 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 38/15p 39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom , GZ 6 C 315/13a 32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin räumte der Beklagten und deren Schwiegersohn als Schuldner zur ungeteilten Hand zwei Wohnbauförderungsdarlehen unter der Bedingung ein, dass durch diese Darlehen Maßnahmen zur Erreichung einer förderungswürdigen Energiekennzahl auf einer im gleichteiligen Miteigentum der beiden Darlehensnehmer stehenden Liegenschaft durchgeführt werden. Die Beklagte beauftragte den zweiten Darlehensnehmer mit der gesamten Abwicklung der Förderung; dieser sagte zu, dass er sich um alles kümmern werde. Nachdem bei einer Baukontrolle festgestellt worden war, dass beim Objekt kein Vollwärmeschutz hergestellt worden war dies erfolgte auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht , forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf die tatsächlich erfolgte Ausführung die zuviel zugesicherten und ausbezahlten Darlehensbeträge zurück.

Das klägerische Land begehrte in der Folge (auch) von der Beklagten Zahlung in Höhe des Klagebetrags samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, es sei zu einer Kürzung des Förderungsrahmens aufgrund der nicht ausgeführten Maßnahmen gekommen. Die Beklagte habe die zu Unrecht in Anspruch genommene Förderung zurückzuzahlen.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, es sei zwischen ihr und dem Miteigentümer vereinbart worden, dass die Rückzahlung der Wohnbauförderung und der Bankkredite allein durch diesen und seine Ehegattin erfolge und die Beklagte nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Sie sei auch anlässlich der Gewährung des Wohnbaudarlehens vom klagenden Land nicht „banküblich“ aufgeklärt worden.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, 12.075 EUR samt Zinsen zu zahlen. Im Außenverhältnis gegenüber der klagenden Partei seien die Beklagte und ihr Schwiegersohn jeweils als Miteigentümer Darlehensnehmer. Die Einwendung, der Beklagten sei im Innenverhältnis zugesichert worden, dass der Miteigentümer allein für alles hafte, sei gegenüber der Rückzahlungsforderung der klagenden Partei unbeachtlich. Da es sich um ein Förderungsdarlehen gehandelt habe, hätte die klagende Partei auch keine „banküblichen Aufklärungspflichten“ getroffen. Auch wenn die Beklagte möglicherweise nicht über alle Details der Förderungsbedingungen aufgeklärt worden sei, behaupte sie doch selbst, dass sie die gesamte Abwicklung der Förderung dem Miteigentümer übertragen habe. Damit hätten gegenüber der Beklagten detaillierte Aufklärungspflichten nicht bestanden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Die Beklagte habe im gesamten Verfahren erster Instanz kein Vorbringen dahin erstattet, dass die klagende Partei einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Überdies habe sie die gesamte Abwicklung der Wohnbauförderung dem anderen Miteigentümer übertragen, weshalb der Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung ihr gegenüber verfehlt sei. Schließlich wäre die Beklagte auch um die ausgezahlte Förderung bereichert, wollte sie diese dennoch auch insoweit behalten, als sie die festgelegten Wohnbauförderungsbedingungen nicht erfüllt habe. Die ordentliche Revision sei doch zulässig, weil das Berufungsgericht ihre Einwendung, sie sei nicht „banküblich aufgeklärt“ worden irrtümlich unbeachtet gelassen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten erweist sich entgegen dem nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts als nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.

Inhaltlich beruft sich die Beklagte ausschließlich auf § 25c KSchG, der einem kreditgewährenden Unternehmer gegenüber Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten eines Schuldners Aufklärungspflichten hinsichtlich der finanziellen Lage und des Umfangs des Geschäfts auferlege. Eine solche Aufklärung sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden und habe auch nicht stattgefunden. Diese Bestimmung sei auch auf Wohnbauförderungsdarlehen eines Bundeslandes anzuwenden. Die Beklagte sei schon allein aufgrund ihres Alters nicht mehr zur Gänze in der Lage, derart komplizierten Geschäften zu folgen, und sei immer der Meinung gewesen, dass ein bei einem Notar angefertigter Aktenvermerk ausreiche, um sie von jeglicher Haftung gegenüber der klagenden Partei zu entbinden. Wäre eine „ausreichende Aufklärung“ erfolgt, hätte die Beklagte das Geschäft niemals abgeschlossen.

Diesen Rechtsausführungen ist entgegenzuhalten, dass § 25c KSchG jedenfalls nur dann anwendbar ist, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant im Wege einer Interzession beitritt . Dass sie in diesem Sinne Interzedentin gewesen wäre, behauptet die Beklagte aber gar nicht. Derartiges ist auch bei einem Bauvorhaben, das auf einer in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft verwirklicht wird, nicht ohne weiteres anzunehmen.

Darüber hinaus ist ihre Rechtsbehauptung, § 25c KSchG sehe auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“ vor, unzutreffend. Vielmehr normiert die genannte Bestimmung, dass der Gläubiger einen Interzedenten auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Die Beklagte behauptet aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzung, insbesondere eine erkennbar schlechte wirtschaftliche Lage des anderen Darlehensnehmers, nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO), enthält die Revision doch keine weiteren Argumente gegen die von den Vorinstanzen bejahte Rückzahlungsverpflichtung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00100.15K.0521.000