TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.10.2011, RV/2025-W/10

NLP-Lehrgänge einer Leiterin der Vertragsrechtsabteilung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2025-W/10-RS1
Die Absolvierung eines NLP-Practitioner und eines NLP-Master Kurses ist keine berufsspezifische Fortbildungsmaßnahme für eine Leiterin einer Vertragsrechtsabteilung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kastner & Schatz Steuerberatung GmbH, 3340 Waidhofen an der Thaya, Wiener Straße 5, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008 und 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 bleibt unverändert.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung unter den Aus- und Fortbildungskosten für 2008 einen Betrag von 2.498,64 € und für 2009 einen Betrag von 8.556,12 €. Dazu führte die Bw. aus, sie leite als Juristin die Abteilung für Vertragsrecht bei der X. GmbH. Ihre Haupttätigkeit liege in der Verhandlung verschiedener nationaler und internationaler Verträge. Die Kommunikations- und Verhandlungstechniken des NLP-Practitioner und NLP-Master Kurses seien daher äußerst wertvoll und Ziel führend. Sie habe ihre Verhandlungserfolge steigern können. Der NLP-Practitioner Kurs habe an Wochenenden 2008 und 2009, der gesamte Master Kurs 2009 in Wels stattgefunden. Zusätzlich habe es Supervisionseinheiten gegeben. Dafür seien Aufwendungen für den Kurs, Fahrtkosten mit dem PKW und Tages- und Nächtigungsgelder von insgesamt 2.873,24 € im Jahr 2008 und von 7.678 € im Jahr 2009 angefallen.

In den Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 fanden die Aufwendungen in Zusammenhang mit den NLP-Lehrgängen mit der Begründung keine Berücksichtigung, dass sich NLP-Kurse an Angehörige verschiedenster Berufsgruppen richten und daher den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen seien.

Wegen der Nichtanerkennung der Fortbildungskosten brachte die Bw. in der Berufung vor, dass sie diese Ausbildung nur für ihre nichtselbständige Arbeit absolviert habe, und führte aus:

Zu ihren Tätigkeitsfeldern in der Vertragsrechtsabteilung:

Sie habe am die Leitung der Vertragsrechtsabteilung bei der X. GmbH. übernommen. Für die Gesellschaft mit einem damaligen jährlichen Umsatz von ca 70 Mio € sei sie im Geschäftsbereich Y1 mit umfangreichen und komplexen Vertragsdokumenten und damit einhergehenden Vertragsverhandlungen konfrontiert. Die Vertragsvorschläge werden grundsätzlich vom wirtschaftlich starken Generalunternehmer erstellt. Die X. GmbH. habe als Subunternehmerin in den vertraglichen Verhandlungen eine deutlich erschwerte Position. Die Projekte mit einem Wert zwischen 1,5 Mio und 9 Mio € werden zu 95% im Ausland realisiert - die Verhandlungspartner kommen daher aus verschiedenen Kulturkreisen. Die Verhandlungen dauern meist einige Stunden bis Tage, wobei sie alleine die Verträge juristisch verhandle. Der Geschäftsbereich Y2 beinhalte für sie ebenfalls Projektvertragsverhandlungen sowie das Seriengeschäft mit Baumärkten. Gerade letztere konfrontieren die Gesellschaft mit sehr harten Vertragsbedingungen. Eine Verbesserung sei ein diffiziler Prozess. Auch der Geschäftsbereich Y3 sei im Baugeschäft tätig. Die Bw. habe hier meist die Verhandlungen für Vertriebsverträge durchzuführen.

In ihrer Abteilung "Vertragsrecht" gehe es zu 90% um Verträge und deren Verhandlung aus der wirtschaftlich immer schwierigen Position des "Lieferanten" als Werkunternehmer. Entscheidend für den Erfolg bei Verhandlungen seien neben fachlichen Qualifikationen, welche durch ihr Studium und ihre einschlägigen beruflichen Erfahrungen in Anwaltskanzleien sowie ihre sehr guten Englischkenntnisse gegeben seien, vor allem die so genannten "soft skills". Das Erkennen von Kommunikations- und Menschentypen, richtig Führen, aber auch Führen lassen in Verhandlungen, Erkennen und optimal Reagieren auf verschiedene bewusste wie unbewusste "Spielchen" des Vertragspartners und nicht zuletzt das stundenlange Durchhalten bei höchster Konzentration, gepaart mit Einfühlungsvermögen und Intuition - also ein gewisses psychologisches Know-how zu haben - beeinflussen den Erfolg entscheidend. An der Universität lerne man all dies nicht.

Um sich beruflich weiterzuentwickeln und bei Verhandlungen wesentlich besser zu werden, habe die Bw. eine umfassende spezielle psychologisch orientierte Ausbildung gesucht. Wichtig seien ihr eine intensive Berücksichtigung ihrer persönlichen beruflichen Situation und eine sehr hohe Intensität der Trainingsmöglichkeiten gewesen. Der speziell auf Führungskräfte und Kleinstgruppen ausgerichtete NLP-Practitioner Lehrgang und der aufbauende Master Lehrgang der Karriereschmiede Wels/Geomoting Institut seien optimal geeignet gewesen. Durch die Zertifikate des österreichischen und auch des deutschen NLP Dachverbandes habe der Lehrgang einen internationalen Charakter.

Zum Teilnehmerkreis:

Da der Teilnehmerkreis nur drei bis vier Personen umfasst habe, seien die individuellen beruflichen Schwerpunktthemen im Mittelpunkt der praktischen Anwendungsbeispiele gestanden. Im Fall der Bw. sei auf Vertragsverhandlungen mit unterschiedlichsten Menschentypen und strategischen Sondersituationen aus kommunikativer und NLP-psychologischer Sicht hervorragend eingegangen worden. Die übrigen Teilnehmer seien ebenso in höheren Führungspositionen tätig gewesen (zB Leitung eines Kurhotels, Baumeister mit Verhandlungen bei meist streitigen Mieterversammlungen, Leitung einer sozialen Einrichtung etc.). Somit seien die Themenbereiche Verhandlungen, Streitpositionen, Konflikte, Verhandlungsvorbereitung, Strategien Kern der Führungskräfteschulung gewesen, ebenso wie Mitarbeitermotivation, Mitarbeitergespräche und Teambildungsprozesse.

Inhalt des Lehrgangs zum NLP-Practitioner:

Inhaltlicher Schwerpunkt: Führungskräfteausbildung in berufsorientierten Gesprächsführungs- Kommunikations- und Rhetorik-Techniken

- Menschenkenntnis-Tools in Verhandlungen

- Erkennen der Kommunikationskanäle des Gegenübers - Wortwahl, Gestik, Körperhaltung, Stimme etc.

- Erkennen von unbewussten Elementen, die Konflikte in Verhandlungen hervorrufen; Analyse von erlebten Situationen und deren Auflösung

- Vor der Verhandlung: Zielearbeit - Aufbau eines Argumentariums aus der 2. Position und der Meta-Position

- Auflösung von Konflikten und Spannungen in Verhandlungen mit NLP-Werkzeugen

- Sprachmuster (Milton- und Meta-Modelle): erkennen von speziellen Sprachmustern und deren nutzbringenden Möglichkeiten im Umgang mit Verhandlungspartnern

- Strategien entwickeln für Verhandlungen, win-win-Situationen

- Individuelles Fall-Training on the job

Inhalt des Lehrganges zum NLP-Master:

- Schwerpunkt auf den Meta-Modellen (aufbauend auf jenen des Practitioner Kurses) mit dem Ziel, auf den Verhandlungspartner effizienter eingehen zu können

- Erfolgreiches Modellieren in Konfliktsituationen bei Verhandlungen

- Verfeinerung einer eleganten Kommunikationsführung und Trainieren vielfältiger Verhandlungssituationen aus dem beruflichen Alltag

Berufliche Notwendigkeit:

Aufgrund ihrer Tätigkeit in schwierigen Verhandlungssituationen und ihrem Wunsch auf Verbesserung bzw. Vermeidung solcher Situationen seien die beiden Lehrgänge mit dem einerseits auf Führungskräfte und andererseits auf Gesprächsführungs- und Verhandlungstechniken ausgerichteten Schwerpunkt für die Bw. genau zielgerichtet gewesen. Die Lehrgänge seien eindeutig ausschließlich auf berufliche Situationen ausgerichtet gewesen. Die berufliche Notwendigkeit könne vom Dienstgeber bei Bedarf bestätigt werden. Ihr Vorgesetzter habe das Engagement der Bw. mit einer 15-monatigen Ausbildung in der Freizeit anerkannt.

Über Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die Bw. ergänzend bekannt, dass der Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Fortbildungsmaßnahmen weder Empfehlungen ausgesprochen noch einen finanziellen Beitrag geleistet habe.

Auf ihre beruflichen Bedürfnisse sei vor allem in den Modulen 2 und 4-11 des Practitioner-Lehrgangs sowie im gesamten Master-Lehrgang eingegangen worden. Beispielsweise habe sie mittels der NLP-Technik des Anchorings trainiert, bei ihren Fachvorträgen den idealen inneren Zustand (positiv, motiviert, enthusiastisch, sachlich kompetent) für einen erfolgreichen Vortrag zu erreichen und nicht von Nervosität überrannt zu werden. Mittels der Disney-Strategie habe sie Zielsetzungen für ihre Abteilung erarbeitet, die der Realität standgehalten haben und umsetzbar waren. In diesem Zusammenhang habe sie auch die "wohlgeformten Ziele" erlernt und trainiert. Dabei habe sie gemerkt, dass einige ihrer Ziele für die Abteilung nicht umsetzbar gewesen seien. Der deutsche Dachverband habe erst 2010 den offiziellen Titel "Business-NLP" eingeführt, aber auch davor seien natürlich schon NLP-Elemente speziell für den Business Bereich unterrichtet worden.

In der Folge sei sie für eine postgraduale juristische Ausbildung an der US-Universität Stanford und Columbia aufgenommen worden, wo sie in den Jahren 2010 - 2011 den LL.M. an der Columbia Law School absolviert habe. Mit dieser Ausbildung nehme sie ab in einer internationalen Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt internationales Wirtschaftsrecht eine neue Tätigkeit auf und werde ihre anwaltliche Ausbildung vollenden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die von der Bw. im Zusammenhang mit der Absolvierung von "NLP-Kursen" geltend gemachten Aufwendungen (Kurskosten, Tagesgelder, Nächtigungsgelder, Fahrtkosten) beruflich veranlasste Werbungskosten darstellen oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der privaten Lebensführung (Ausbildung) zuzuordnen sind.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt ist auszugehen:

Die Bw. ist nach einer postgradualen juristischen Ausbildung an der Columbia Law School ab in einer internationalen Anwaltskanzlei tätig. Zuvor war sie bei der X. GmbH. als Leiterin der Abteilung für Vertragsrecht beschäftigt, wo nach Vorbringen der Bw. ihre Hauptaufgabe in der konfliktträchtigen Verhandlung von Verträgen aus juristischer Sicht lag. In den Jahren 2008 und 2009 hat die Bw. am Geomoting-Institut laut Lehrgangszertifikat nachstehende NLP-Ausbildungen - jeweils an Wochenenden bzw. im Urlaub - absolviert:

- NLP-Practitioner - , 156 Stunden (13 Wochenend-Module) plus 18 Stunden Gruppensupervisionen

- NLP-Master - , 130 Stunden (davon 10 Tage Trainingscamp in Mallorca) zzgl. 40 Stunden Selbststudium plus 18 Stunden Gruppensupervisionen

Zur Rechtslage zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof () folgendes festgehalten:

"Lässt sich eine Veranlassung [der Bildungsmaßnahme] durch die Erwerbsphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben ( 2010/15/0197 ).

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend ( 2001/15/0050 , , 2000/15/0009).

Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/4/1).

Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung ( 2000/14/0096 , 2006/15/0237 ).

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit."

Zur Abzugsfähigkeit von NLP-Seminaren im Speziellen hat der Verwaltungsgerichtshof eine strenge Rechtsprechung entwickelt und die Werbungskosteneigenschaft solcher Lehrgänge regelmäßig abgelehnt (zB. ): "Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof ... wiederholt bejaht ( 2000/14/0096 sowie insbesondere das einen Bankangestellten betreffende Erkenntnis vom , 2000/15/0009)."

Rechtliche Würdigung:

Gemessen an dieser Rechtsprechung ist daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob sich die Aufwendungen der Bw. iZm der NLP-Ausbildung als für ihre berufliche Tätigkeit konkret als notwendig erweisen, da nach der zitierten Rechtsprechung NLP-Seminare einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahelegen und die Notwendigkeit ein Indiz für eine berufliche Veranlassung bietet.

Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I 106/1999 nennen dabei zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik und B-Führerschein (sh. auch JAKOM/Lenneis, EStG, 2011, §16 Rz 52).

Zur Frage der Notwendigkeit der Ausbildung für die berufliche Tätigkeit der Bw. ist festzustellen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Indizien, welche für eine Notwendigkeit sprechen, hier unbestritten nicht vorliegen:

- Der Teilnehmerkreis der gegenständlichen Lehrgänge setzte sich aus Angehörigen verschiedener Berufsgruppen zusammen (zB. Leiter eines Kurhotels, Baumeister, Leiter einer sozialen Einrichtung),

- der Arbeitgeber leistete keinen finanziellen Beitrag zu den Kurskosten und

- er gewährte keine Dienstfreistellungen, die Bw. absolvierte die Kurse in ihrer Freizeit.

Die Bw. führte zur beruflichen Notwendigkeit die schwierigen Verhandlungssituationen ins Treffen, mit denen sie fertig werden musste. Die beiden Lehrgänge seien genau auf Führungskräfte bzw. Gesprächsführungs- und Verhandlungstechniken ausgerichtet gewesen.

Folgenden Inhalt der NLP-Practitioner-Ausbildung gab die Bw. durch Vorlage eines Info-Blatts des Geomoting-Instituts bekannt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Modul
Überblick über Inhalte
berufsorient. Schwerpunkte
1
Grundlagen, asso-disso, 1., 2., 3. Position, Kalibrieren, Rapport, Leading, Führungskräftequalitäten, Wahrnehmungspositionen
Führungskompetenzen, Gesprächsführung allgemein, Mitarbeiterführung, Konfliktmanagement
2
VAKOG, Bagel-Check
Menschenkenntnis, Kommunikationstyp
3
Anchoring
Ressourcenaktivierung, Erfolgstechniken
4
Reframing (Grundformat, Sonderformate: Kontext-, Verhandlungsreframing)
Führungskompetenzen, Gesprächsführung allgemein, Mitarbeiterführung
5
Disney-Stratgie als zentrales Format für Kreativität und Motivation
Erfolgstechniken Mitarbeiterführung, Innovation, Zieleerreichung
6
Logische Ebenen nach Dilts
Erfolgstechniken
7
Wohlgeformte Ziele (Kriterien der Zielearbeit)
Erfolgstechniken
8
Hypnotherapeutische Gesprächsführung und Milton-Modell
Erfolgstechniken
9
Meta-Modell der Sprache
Gesprächsführung allgemein
10
Glaubenssätze (Beliefs), Change-Formate, Metaphern, Submodalitäten
Erfolgstechniken, Gesprächsführung allgemein, Konfliktmanagement
11
Positives Selbstbild, modellieren lernen, Feedback-Schleifen, Umgang mit Kritik
Führungskompetenzen Mitarbeiterführung
12
Timeline-Modelle (through, in-time, between-time)
Zeit-Management
13
Testings (mündlich, schriftliche), Zertifizierung
Fälle aus der beruflichen Praxis (mündlich)

Für den aufbauenden Master-Diplom-Lehrgang werden im Kursprogramm folgende Inhalte genannt:

Arbeit mit Systemen (Gruppen, Teams)

Multi-Level-Kommunikation

Verhandlungstechniken und Verhandlungsmodelle

Umfangreiches Konfliktmanagement

Fortgeschrittene Beliefs-Arbeit

Fortgeschrittene Submodalitäten

Meta-Programme (Checkliste zentraler Erfolgskriterien)

Sleigh-of-mouth-Muster (Zaubern mit Worten - Verkaufstechniken)

Präsentation/Demonstration von berufsspezifischen Anwendungen durch die TN

Kriterien und Werte

Vertiefung von Milton- und Meta-Modell

Einführung in Präsentation und Arbeit mit und vor Gruppen

Technik des Modellings

Modelling-Projekt-Arbeit (Interviews) + praktische Anwendungen im Business-Bereich (Fall-Beispiele)

Gemäß den vorliegenden Lehrgangszertifikaten erfolgte die Ausbildung der Bw. nach den Richtlinien des ÖDVNLP/DVNLP. Ergänzend werden zur Beurteilung des Sachverhalts daher auch folgende grundlegende Informationen des DVNLP (Deutscher Verband für Neurolinguistisches Programmieren e.V.) über die NLP- Ausbildung herangezogen (www.dvnlp.de):

Zur Frage "Was ist NLP?" führt der DVNLP an, dass NLP sich mit der subjektiven Wahrnehmung von Menschen beschäftigt, von Sprache und Kommunikation handelt und Zugänge zu außergewöhnlichen Fähigkeiten und Leistungen eröffnet. "Jeder kann von NLP profitieren, denn die Anwendungsmöglichkeiten von NLP sind grenzenlos. Ob es darum geht, wirkungsvoll zu kommunizieren, eigene Potenziale auszuschöpfen, sich beruflich oder persönlich weiterzuentwickeln - NLP zeigt neue Wege auf, um Ziele zu erreichen und Horizonte zu erweitern. ... Es führt für viele Anwender zu mehr Erfolg im Beruf und zu einem glücklichen und erfüllten Leben." Als Anwendungsbereiche werden zB. die Wirtschaft oder Persönlichkeitsentwicklung genannt. NLP-Practitioner und NLP-Master Kurse werden als Basistraining bezeichnet, wobei der NLP-Practitioner als erste Ausbildungsstufe sämtliche Basis-Fertigkeiten sowie die grundlegenden Modelle und Methoden des NLP in den verschiedenen Bereichen vermittelt. Darauf baut die NLP-Master-Ausbildung auf, die den Stoff der Practitioner-Ausbildung vertieft und um weitere Modelle und Methoden des NLP ergänzt.

Diese Erläuterungen machen ersichtlich, dass eine NLP-Ausbildung in erster Linie der Persönlichkeitsentwicklung dient und sowohl in einer Vielzahl von Berufen als auch im privaten Bereich von Bedeutung ist (vgl. auch die zitierte VwGH-Judikatur). Da die Ausbildung der Bw. nach den Richtlinien des ÖDVNLP/DVNLP erfolgte, wird davon ausgegangen, dass dies im Wesentlichen auch auf die NLP-Kurse am Geomoting-Institut zutrifft. Auch wenn in den übermittelten Kursprogrammen die beiden absolvierten Lehrgänge als Führungskräfte-Ausbildung bezeichnet werden und die Bw. im Rahmen der Lehrgänge bei den praktischen Anwendungsbeispielen ihre berufliche Situation herangezogen haben mag, sind in den angeführten Ausbildungsinhalten am Geomoting-Institut überwiegend allgemeine Themen ersichtlich. Im Übrigen sind die Ausbildungsinhalte im Grunde mit den in den Richtlinien des ÖDVNLP bzw. DVNLP genannten Inhalten ident.

Der Bw. wird zugestanden, dass sie Kenntnisse aus den NLP-Practitioner- und Master-Lehrgängen in ihrem Beruf verwerten konnte, etwa beim Führen von Verhandlungen oder (siehe Schreiben vom ) bei Vorträgen vor Mitarbeitern und Finden von Zielen für ihre Abteilung. Es kann aber nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht als erwiesen angenommen werden, dass die Bw. die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im beruflichen Bereich angewendet hat. Nicht der Inhalt der strittigen Lehrgänge, sondern die juristische Ausbildung und die bisherige Berufserfahrung waren für die damalige Tätigkeit der Bw. von wesentlicher Bedeutung. Eine berufsspezifische Fortbildungsveranstaltung für eine Leiterin einer Vertragsrechtsabteilung lag nicht vor, was auch aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass die Lehrgänge von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden. Die allgemeine Art der Ausbildung wird auch damit unterstrichen, dass der DVNLP die NLP-Practitioner und NLP-Master Kurse als Basistraining bezeichnet. Es muss davon ausgegangen werden, dass die besuchten NLP-Seminare für eine erfolgreiche Kommunikation genauso im privaten Umfeld von nicht untergeordneter Bedeutung sind.

Am Ergebnis einer privaten Mitveranlassung könnte bei dieser Sachlage auch eine von der Bw. angebotene Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme nichts ändern (). Eine Anregung des Arbeitgebers zum Besuch derartiger Lehrgänge erfolgte jedenfalls nicht.

Eine steuerliche Anerkennung der Fortbildungsaufwendungen kommt somit insgesamt nicht in Betracht.

Fachliteratur

Die Bw. hat in der Steuererklärung 2009 unter der Bezeichnung "Fachliteratur" einen Betrag von 436,48 € geltend gemacht, der im Einkommensteuerbescheid in dieser Höhe anerkannt wurde. Aus beiliegenden Unterlagen bzw. der Vorhaltsbeantwortung vom ist ersichtlich, dass ein Betrag von 384 € eine Honorarnote des Austria Sprachendiensts für das Lektorat eines Rechtstextes betrifft und mit der postgradualen juristischen Ausbildung an der Columbia Law School in Zusammenhang steht. Darüber hinaus hat die Bw. die Berücksichtigung von Aufwendungen von insgesamt 88,08 € für juristische Fachliteratur (Das Recht der Vereine, Familienrecht, Öffentliches Recht - Verwaltungsverfahren, Zivilverfahrensrecht- Zivilprozessrecht Erkenntnisverfahren 1 + 2, Zivilverfahrensrecht - Insolvenzrecht) beantragt und durch Belege nachgewiesen.

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen ().

Da kein Anlass besteht die berufliche Veranlassung der genannten Aufwendungen in Zweifel zu ziehen, sind - gemeinsam mit den bisher unstrittigen Werbungskosten - folgende Beträge als Werbungskosten 2009 abzuziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lektorat
384,00 €
Fachliteratur
88,08 €
Reisekosten
43,12 €
Sonstige Werbungskosten
88,84 €
Gesamt
604,04 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at