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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.10.2011, RV/1081-L/11

Keine Hemmung der Berufungsfrist durch Hinweis im Abgabenbescheid auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1081-L/11-RS1
Der Hinweis in einem Abgabenbescheid auf einen noch nicht zugestellten Betriebsprüfungsbericht hemmt den Lauf der Berufungsfrist nicht, sondern berechtigt lediglich zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO. Allein einem solchen Antrag käme fristhemmende Wirkung zu (; ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-AG, vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

A) Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen an die Berufungswerberin unter anderem folgende Abgabenbescheide:

1) Veranlagungsjahr 2005


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Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005
Körperschaftsteuerbescheid 2005

Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme wurde wie folgt bezeichnet:

Bescheid über die W i e d e r a u f n a h m e des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005. Das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 (Bescheid vom ) wird gem. § 303 (4) BAO wieder aufgenommen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Die Zustellung der Bescheide erfolgte ohne Rückschein. Im Zuge diesbezüglicher Erhebungen durch den Unabhängigen Finanzsenat (Vorhalt vom ) wurde festgestellt, dass diese Bescheide am zugestellt wurden.

2) Veranlagungsjahr 2006


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Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006
Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006

Der Bescheid betreffend Wiederaufnahme wurde ausdrücklich als "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006" bezeichnet, in der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt wie im Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2005 (siehe oben Punkt 1).

Auch diese Bescheide wurden ohne Rückschein zugestellt. Im Zuge der bereits oben erwähnten Erhebungen wurde als Zustellzeitpunkt der festgestellt.

3) Anspruchszinsen

Mit Bescheiden vom wurden Anspruchszinsen 2006 in Höhe von 34.844,97 €, Anspruchszinsen 2007 in Höhe von 12.975,75 € und Anspruchszinsen 2008 in Höhe von 3.267,81 € festgesetzt.

B) Fristverlängerungsansuchen

Mit elektronisch über FinanzOnline eingebrachter Eingabe vom ersuchte die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin mit näherer Begründung um Verlängerung der Berufungsfrist "betreffend des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2006 vom " bis .

Mit schriftlicher Eingabe vom ersuchte die steuerliche Vertreterin um "Fristverlängerung hinsichtlich der Berufungsfrist betreffend folgende Bescheide: Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom , Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 vom , Feststellungsbescheid Gruppenträger 2007 vom , Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2007 vom , Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008 vom , Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2008 vom " bis . Ergänzend wurde auf das bereits eingebrachte Fristverlängerungsansuchen vom hingewiesen.

Bescheidmäßige Erledigungen dieser Fristverlängerungsansuchen erfolgten nicht. Das Finanzamt teilte dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass die begehrten Fristverlängerungen "stillschweigend" gewährt worden seien.

C) Mit Eingabe vom wurde gegen folgende Bescheide Berufung erhoben:

"Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom samt Wiederaufnahmebescheid

Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 vom 16.8.201 samt Wiederaufnahmebescheid

Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 vom

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 vom

Feststellungsbescheid Gruppenträger 2007 vom samt Wiederaufnahmebescheid

Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2007 vom

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007 vom

Feststellungsbescheid Gruppenträger 2008 vom samt Wiederaufnahmebescheid

Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2008 vom

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 vom "

D) Mit Bescheid vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die Berufung vom zurück, insoweit sie sich gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006, 2007, und 2008 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide 2006, 2007 und 2008 gerichtet hat.

Begründet wurde die Zurückweisung zum einen damit, dass keine Bescheide über eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2007 und 2008 ergangen wären. Zum anderen sei die Berufung verspätet, soweit sie sich gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006 sowie die Anspruchszinsenbescheide richte, da hinsichtlich dieser Bescheide um keine Verlängerung der Berufungsfrist ersucht worden sei.

E) Mit Eingabe vom wurde um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid bis ersucht, soweit dieser Bescheid die Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005, und gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006 als verspätet zurückgewiesen hat.

Das Finanzamt gab diesem Fristverlängerungsansuchen mit Bescheid vom dahingehend teilweise statt, dass die Frist bis zum verlängert wurde.

F) Mit Schriftsatz vom wurde Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben, soweit dieser die Berufung vom gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheide Gruppenträger 2006 als verspätet zurückgewiesen hat. Es werde beantragt, die Berufung vom auch hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide 2005 und 2006 zuzulassen. Die Verlängerungen der Berufungsfristen würden nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin auch die Wiederaufnahmebescheide umfassen. Diese wären am selben Tag wie die zugehörigen Sachbescheide ausgestellt und daher im Fristverlängerungsantrag nicht gesondert angeführt worden. Die Berufungsfrist sei aber auch aufgrund der erst nachträglich erfolgten Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes samt Niederschrift gewahrt. Enthalte ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen würde, so werde gemäß § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten sei, in Lauf gesetzt. Im vorliegenden Fall sei der Betriebsprüfungsbericht samt Niederschrift erst nach Zustellung des Wiederaufnahmebescheides per Post ohne Zustellnachweis übermittelt worden.

Den konkreten Zustellzeitpunkt des Prüfungsberichtes gab die steuerliche Vertreterin im Folgenden nicht bekannt, sondern sie argumentierte mit näherer Begründung damit, dass dieser gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG erst als am als zugestellt gelte. Die Berufungsfrist hätte damit am geendet, sodass auch gegen die Wiederaufnahmebescheide fristgerecht Berufung erhoben worden wäre.

Gleichzeitig mit dieser Berufung brachte die steuerliche Vertreterin auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und auf Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide gemäß § 299 BAO ein, über die erstinstanzlich jedoch noch nicht entschieden wurde.

Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurden die Zeitpunkte des Einganges der Wiederaufnahmebescheide (Zustellzeitpunkte) bekannt gegeben und nachgewiesen. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 vom wurde am zugestellt, der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 vom wurde am zugestellt. Die in der vorliegenden Berufung gestellten Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO normiert: (1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005 vom wurde am zugestellt, die Berufungsfrist endete - da der auf einen Sonntag fiel - am (§ 108 Abs. 3 BAO).

Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 vom wurde am zugestellt, die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid endete - da der ebenfalls auf einen Sonntag fiel - am (§ 108 Abs. 3 BAO).

Entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertreterin hat sich das Fristverlängerungsansuchen vom nur auf den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 vom bezogen, nicht jedoch auch auf den Wiederaufnahmebescheid vom selben Tag. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid am selben Tag ergangen sind. Ergehen an einem Tag mehrere Bescheide, bedeutet die Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid nicht die Bekämpfung auch des anderen Bescheides. Gleiches gilt für die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsfristen. Im Übrigen war auch aus der formellen Gestaltung der Bescheide und den gesonderten Rechtsmittelbelehrungen klar erkennbar, dass verschiedene Bescheide (Wiederaufnahmebescheide und neue Sachbescheide) vorliegen.

Gleiches gilt für den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2005. Das Fristverlängerungsansuchen vom hat sich ausdrücklich nur auf den Körperschaftsteuerbescheid 2005 bezogen.

Da somit hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide keine rechtzeitigen Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfristen gestellt worden waren, erwuchsen diese mit Ablauf der oben angeführten Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

Der Vollständigkeit halber sei zu den Fristverlängerungsansuchen vom und noch darauf hingewiesen, dass über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre. Eine "stillschweigende Verlängerung" der Berufungsfrist ist in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen (vgl. mit Hinweis auf ). Tatsächlich erfolgte im vorliegenden Fall daher auch hinsichtlich der in den Anträgen angeführten Bescheide keine Verlängerung der Berufungsfrist, sondern dauerte lediglich die Hemmungswirkung der Fristverlängerungsanträge fort.

Die in der gegenständlichen Berufung geäußerte Rechtsansicht, dass die Berufungsfristen erst mit Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes zu laufen begonnen hätten, ist verfehlt. Der Hinweis in einem Abgabenbescheid auf einen noch nicht zugestellten Prüfungsbericht hemmt den Lauf der Berufungsfrist nicht, sondern berechtigt lediglich zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO. Allein einem solchen Antrag, der im vorliegenden Fall jedoch nicht gestellt wurde, wäre fristhemmende Wirkung zugekommen (; ).

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).

Da die Berufung gegen die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide nicht fristgerecht eingebracht wurde, erging der Zurückweisungsbescheid insgesamt zu Recht, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at