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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.10.2011, RV/1292-L/09

Unterhaltspflicht des Ehegatten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von September 2004 bis September 2006 in Höhe von insgesamt € 5.727,50 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin hat dem Finanzamt mit Schreiben vom Folgendes mitgeteilt: "Meine Mutter teilte mir mit, dass Sie ihr ein Schreiben zukommen lassen haben, in dem Sie sie aufgefordert haben meine Heiratsurkunde sowie auch sämtliche Lohnzettel meines Mannes zu schicken. Meine Eltern haben von unserer Heirat erst drei Jahre später erfahren, da sie damit Probleme hatten, dass mein Mann kein Österreicher war. Wir haben also von vorneherein gewusst, dass sie unsere Heirat sowieso nicht akzeptieren würden. Mein Mann und ich waren bis fast 2005 im Studentenwohnheim in y wo wir beide studierten. Mein Mann bekam dann ein Stellenangebot bei der Firma L. in B., Land S.. Bis dahin lebte ich von meiner Familienbeihilfe, und mein Mann bekam Unterstützung von seiner Familie, (vom Kosovo) da er im F. als Dissertant ohne Entlohnung arbeiten musste und auch kein Einkommen hatte. Da uns das Geld überhaupt nicht reichte. und ihn seine Familie auch nicht mehr weiter unterstützen konnte. gab mein Mann seine Tätigkeit im Forschungsinstitut auf, und suchte sich notgedrungen eine fixe Arbeit. Da er in y und der Umgebung aber keinen Arbeitsplatz bekam, blieb uns nichts anderes übrig als flexibel zu sein und nach S. zu umsiedeln. Da ich zu dieser Zeit aber noch voll beim Studieren war, musste ich in y auch einen Wohnsitz haben. Wir beschlossen also das Zimmer im Studentenwohnheim in y zu behalten und mussten uns in B. auch noch eine Wohnung nehmen, da das ab jetzt unser Hauptwohnsitz war. Ich fuhr mindestens zweimal wöchentlich zu meinem Mann. Mein Mann war zu dieser Zeit ziemlich betrübt, dass er sein Doktorratstudium aufgeben musste und beschloss dann auch wieder in y zu inskribieren und sein Studium neben der Arbeit fortzusetzen. Als ich dann auch noch mit meiner Diplomarbeit begann stiegen die Kosten zunehmend. Ich musste in ganz Österreich herumfahren um Eltern und Lehrkräfte zu befragen und hatte hohe Kosten wegen der vielen Bücher, die für meine Arbeit erforderlich waren. Zudem brauchte ich dringend einen Laptop da es unmöglich gewesen wäre die ganze Diplomarbeit auf der Universität zu schreiben. Wir nahmen uns also beide einen Kredit bei der Bank auf um unser Studium auch weiterführen zu können. Diesen Kredit bezahlen wir sogar noch heute zurück. Mein Mann fuhr mindestens einmal wöchentlich nach y zu seinem Professor und notwendigen Vorlesungen. Nebenbei musste er dann auch gleich den Führerschein machen da dieser für seine Dienstreisen von der Firma L. gefordert wurde. Kurz darauf wurde ihm von der Firma empfohlen die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Diese kostete meinem Mann wiederum. Nachdem die Kosten (Fahrten B. -y, zwei Wohnsitze -Miete Wohnung und Studentenwohnheim. zwei Studierende da mein Mann neben seiner Arbeit das Doktorratsstudium in y fortsetzte, (Studiengebühren, Bücher, usw.) aufgrund unserer Lebensumstände damals so hoch waren, war das Einkommen meines Mannes bei Weitem nicht ausreichend. Mein Mann hätte nie für mich aufkommen können. Er konnte mir nicht einmal das Geld für den Führerschein borgen, den ich aber dringend brauchte um als Heilpädagogin überhaupt eine Arbeit zu bekommen. Gott sei Dank wurde ich mit September 2006 nur meinem Studium fertig, sodass ich mich gleich danach auch auf die Suche nach einer Arbeit machen konnte. Ich hatte Riesenprobleme eine Arbeit zu finden da fast immer der Führerschein vorausgesetzt wurde. Also musste ich nach meinem Studium telefonieren gehen um mir meinen Führerschein leisten zu können und dann endlich eine Arbeit in meinem Bereich zu bekommen. Erst jetzt nach fast zweieinhalb Jahren Arbeit haben ich und mein Mann unseren Kredit von damals zurückbezahlt. Dazu kommt dass, wir aufgrund unserer Studienzeit bis jetzt keinerlei Anschaffungen machen konnten. Wir bereuen das natürlich nicht weil das Studium für uns beide immer das Wichtigste war und auch noch weiterhin ist. Was meine Eltern anbelangt, so konnten sie mich bei meinem Studium finanziell (außer der Familienbeihilfe) leider überhaupt nicht unterstützen."

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Zeit von September 2004 bis September 2006 in Höhe von insgesamt € 5.727,50 (FB: € 4.455,00; KAB: € 1.272,50) unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 FLAG 1967 zurückgefordert. Die Tochter der Berufungswerberin sei seit verheiratet. Das Einkommen des Gatten habe erstmals im August 2004 den Ausgleichszulagenrichtsatz überstiegen und er sei ab diesem Zeitpunkt zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Es bestehe daher ab September 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Ich möchte zu obigen Bescheid wegen Rückzahlung der Familienbeihilfe der Tochter A. einen Einspruch machen und möchte, daß es an eine obere Instanz weitergeleitet wird. Grund des Einspruchs ist, daß beide in y , Bundesland X, ihr Studium beenden mußten bzw. der Ehegatte noch muss und der Ehegatte der Tochter nur im Bundesland S., in B., eine Arbeit bekam. Es sollte dies beim Gehalt des Ehemannes der Tochter berücksichtigt werden. Ich rief am Finanzamt in y an: Sie teilten mir mit, daß der Ehemann Euro 1000,--verdienen darf. Wenn der Ehemann aber so weit weg seine Arbeit hat, muß eine Aufstellung erbracht werden. Wir werden sie Ihnen nachsenden. Es ist unmöglich, daß man um € 1000,--in B. eine Wohnung mietet, für die Frau ein Studentenheim in y bezahlt, Studiengebühr für die Frau und sich selbst bezahlt, selbst den Führerschein machen muß, Kaution auf Raten bezahlt und davon leben muß. Wir finden die Politik ungerecht, wenn Familien, wo beide gut verdienen, für ihr studierendes Kind Familienbeihilfe beziehen und einem studierenden Ehepaar, wo einer davon sich etwas verdienen muß, der andere studierende Ehepartner keine Familienbeihilfe mehr bezieht. Unterhaltspflichtig sind sowohl Eltern als auch Ehegatte. Dadurch wird einem Ehepartner das Studieren unmöglich gemacht, da für das Studieren viel zu viel Geld benötigt wird. Selbst gut verdienende Politiker bekommen für ihr Kind Familienbeihilfe. Erschwerend kommt hinzu, daß auf Grund der vielen Ehescheidungen kein Ehepartner mehr bereit ist, für seinen Ehepartner das Studium zu zahlen, aber Eltern gerne bereit sind, das Bestmöglichste zu geben. Nun zur Situation meiner Tochter A.: Meine Tochter xx studierte in y Heilpädagogik und nebenbei noch Psychologie, weil es ihr von vornherein schon klar war, daß sie mehr Berufsaussichten hat und in ihrem Beruf so und so dieses Studium noch brauchen würde, da die psychisch kranke Jugend nicht einfach wäre. Was sich auch bestätigte, da sie in einem Jugendzentrum arbeitet, wo mehrere Ausländerrassen vorhanden sind, manche rauschgiftsüchtig sind, Aidskranke vorhanden sind, schulisch mehrere Fünfer im Zeugnis haben, also sich aufgeben. In Psychologie hat sie nur den ersten Abschnitt in der Hand und muß nebenbei dieses Studium noch fertig machen. Es kostete ihr noch die Studiengebühr, bis jetzt wieder eine Erleichterung eintrat. Das zweite Studium kommt nebenbei gesagt, der Bevölkerung und der Polizei zugute, da sehr viele Ausländer im Jugendschutzzentrum kriminell sind und oft öffentliche Einrichtungen als auch private Einrichtungen, vor allem in der Nähe liegende, in ihrer Wut beschädigen. Nun zu der Person meiner Tochter xx: Am Anfang des Studiums lernte sie einen ebenfalls Studierenden kennen, welcher vom Kosovo stammt. Wir waren sehr gegen die Südländerbeziehung und kämpften leider erfolglos. Tochter xx war die Älteste unserer vier Kinder. Da das zweite Kind im Internat in der HBLA für yy in C. war, und wir für zwei viel jüngere Kinder noch zu sorgen hatten, konnten wir unsere Tochter xx monatlich nicht finanziell unterstützen und sie lebte von der Familienbeihilfe. Wir finanzierten nur außergewöhnliche Sachen, wie Laptop, Drucker, teils Kleidung und Schuhe sowie Haushaltsartikel. Geburtsjahre der vier Kinder: 1980, 1982, 1992, 1995 1995 mussten wir einen gebrauchten Bus kaufen, wo wir noch keine Förderung bekamen, und zehn Jahre lang abstatteten, hohe Reparaturen fällig wurden. Die zwei jüngeren Kinder brauchten beide eine Zahnregulierung, die pro Kind drei Jahre lang viertelj. € 400, kostete und fünf Jahre getragen werden muß und bei beiden eine Nachzahlung kostete. Noch ärmer war ihr heutiger Ehemann, der keinen Vater mehr hatte, die Mutter in dem Land wenig Pension bekommt. Da der Freund der Tochter dachte, unserer Familie müßte es als Österreicher finanziell gut gehen, kam es zu finanziellen Spannungen zwischen uns und dem heutigen Schwiegersohn. Am heirateten dann die beiden auf Grund des Drucks ihres Freundes im Geheimen. Er wollte sein Dr. Studium in der N. machen und meine Tochter Heilpädagogik. Bis ihrem Ehemann die Schulden des Dr. Studiums zu hoch wurden. Er suchte nach einer Arbeit und bekam nur in einem anderen Bundesland und zwar in B. eine Arbeit. Dies war ungefähr Mitte August 2004. So wurde es für meine Tochter zu einer noch größeren Belastung, da sie in y das Studentenheim bezahlen und zu ihrem Ehemann nach B. fahren mußte. Eine Fahrt kostet schon € 18,90 x 2 und zusätzlich Straßenbahnkosten. Während der Diplomarbeit hatte sie viele Bahnkosten und mußte für ihren Lebensunterhalt sorgen, Bücher besorgen, Kosten für das Diplom bestreiten, Kopierkosten usw. So häuften sich auch ihre Schulden auf Euro 10000,-. Dafür könnte ein Nachweis erbracht werden. Ihr Ehemann arbeitete in B. als Dipl.lng. bei L., hatte es aber auch nicht leicht, er mußte in B. eine teure Miete von € 500, bezahlen, Kaution hatte er auf Raten abzuzahlen, Schulden mußte er durch Studium zurückzahlen. Er mußte den Führerschein in Österreich neu machen, den er dringend als DI gebrauchte. Er mußte ebenfalls noch Studiengebühr weiterzahlen, weil er mit Studium noch nicht fertig war, ebenfalls Bücher kaufen, nach y zu Vorlesungen fahren. Er ist mit Studium dadurch noch immer nicht fertig. Er besaß selbst nur eine dünne Decke, einen dazugehörigen Bezug und ein paar Kleidungsstücke. Ebenso hätte er dringend ein Auto für firmengemäße Fahrten gebraucht. Er hätte meiner Tochter das Geld anstatt der Familienbeihilfe gar nicht geben können. Da hätte sie dann auf der Stelle das Studium aufgeben müssen und wegen Gymmatura eine Lehre bestreiten müssen. Oder sie hätte Unterhalt einklagen müssen, was eine Scheidung zur Folge gehabt hätte. Deswegen verstehen wir nicht, warum es Politiker jungen Leuten mit der Unterhaltspflicht so schwer machen. Wenn beide Ehepartner in einem anderen Bundesland ihr Studium beenden mußten, müßte es doch einen Abschlagsbetrag vom Lohn des Verdienenden geben. Beide Studien sind in S. nicht möglich. Es müßten Studiumsrückzahlungen abziehbar sein. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß unsere politische Führung SPÖ und ÖVP so ungerecht sind, daß Familien, wo beide Elternteile sehr gut verdienen, vielleicht nur ein Kind haben, die Familienbeihilfe für ihr studierendes Kind erhalten und die jungen Ehepaare, die erst anfangen, sich etwas aufzubauen, die Familienbeihilfe des noch studierenden Ehepartners auf der Stelle rücksichtslos gestrichen bekommen. Meine Tochter xx ist nun verpflichtet die Familienbeihilfe von Sept, 2004 bis Sept. 2006 (Wo sie mit Studium fertig war) zurückzuzahlen. Das sind € 5727,50. Da meine Tochter xx nun 29 Jahre ist, wollte sie nachdem sie vor einem Jahr eine Eileiterschwangerschaft hatte und vor einem Monat eine Fehlgeburt hatte, wieder ein Kind, aber dies ist durch die Rückzahlung kaum möglich. Die beiden selbst wohnen in einer 55 m Mietwohnung, die teils möbliert war und das restliche von einem Gebrauchtwarenhändler inklusive Matratze besorgt wurde. Und dies alles, um von den Studiumsschulden und den verpflichtenden Führerschein als Pädagogin so schnell wie möglich los zu werden. Auf Grund dieser ungerechten Situation möchte ich, daß dieser Einspruch bis zur gesetzmachenden politischen Führung in Kopie weitergeleitet wird. Vielleicht ist es möglich, daß die Familienbeihilfe in diesem Härtefall durch irgendeinen Härtefond übernommen werden kann bzw. Abzugsmöglichkeiten durch auswertiges Studium beim Gehalt des Ehepartners möglich sind. Wir wären Ihnen sehr dankbar, daß dieser Fall nochmals geprüft wird und uns etwaige Möglichkeiten bekanntgegeben werden könnten.

Mit Schreiben vom reichte die Berufungswerberin dem Finanzamt eine Auflistung der Kosten der Tochter und deren Ehegatten nach. Demnach hatte der Schwiegersohn monatliche Ausgaben für Miete, Strom, Kreditrückzahlung, Fahrtkosten, Autokosten, Lebenskosten, die Ehegattin (bis Juli 2005) in folgender Höhe: 2004: € 1.577,60; 2005: € 1.954,00; 2006: 1.587,76.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Für Kinder, die verheiratet oder geschieden sind, besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der (frühere) Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen hierzu nicht verpflichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der (frühere) Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befindet und keine oder nur geringfügige Einkünfte hat. Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB, welcher lautet: "§ 94 ABGB (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. (2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht dem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag. (3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden."

Der VwGH führt dazu aus (Erk. vom , Zl. 88/13/0124) "...für die Frage des Anspruches derselben auf Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - insbesondere auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend tragen, Anspruch auf Familienbeihilfe haben...."

Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen Subsidiarität (vgl. : "Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen: Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl. Pichler in Rummel ABGB² Rz 12 zu § 140; Schwimann Rz 110 zu § 140)."

Zu prüfen ist im vorliegenden Fall also lediglich, ob die Einkünfte des Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die subsidiär gegebenen Unterhaltspflichten der Eltern fortbestehen lassen würde oder, ob die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der Berufungswerberin ausschließen würde.

Schon der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 2 FLAG "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten ....zu leisten ist" kann nur so verstanden werden, dass jeder Unterhalt des Ehegatten den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass nur eine ausschließliche Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegenstünde. Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der "bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger bzw. notdürftiger Unterhalt" zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich nach der Judikatur am "Existenzminimum", welches die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat. Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Siehe dazu zB LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu § 68a EheG: "Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stimmt nunmehr auch gem. § 291 a Abs. 1 EO der unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) überein." Da es bei der Beurteilung ausschließlich um die eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten der Tochter der Berufungswerberin geht, kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (für Alleinstehende) herangezogen werden. Dieser betrug im Jahr 2004 € 653,19, 2005 € 662,99, 2006 € 690,00.

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteiles miteinzubeziehen (vgl.  70b48/00k).

Im gegebenen Fall betrug das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten der Tochter der Berufungswerberin im August 2004 € 863,53 und ab September 2004 jeweils über € 1.600,00. Somit überstiegen dessen Einkünfte den Ausgleichszulagenrichtsatz im Berufungszeitraum deutlich. Sie reichten über die Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin begründet und den Familienbeihilfenanspruch der Berufungswerberin im Berufungszeitraum ausschließt. Der Ehegatte leistet laut vorgelegter Aufstellung auch tatsächlich Unterhalt für seine Gattin (im Jahr 2004 monatlich € 400,00; 2005 bis Juli monatlich € 200,00).

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, so ist § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 in der bis geltenden Fassung anzuwenden. Da für den in Streit stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsatzbetrages in der genannten Höhe nicht bestanden hat und die Berufungswerberin die im bekämpften Bescheid angeführten Beträge damit zu Unrecht bezogen hat, sind diese auch gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 von ihr zurückzuzahlen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at