Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 21.10.2011, RV/0032-F/09

Unfalltaggeld von SUVA steuerfrei?; Unterhaltsabsetzbetrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., Str., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Das Einkommen im Jahr 2006 beträgt:Die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2006 beträgt:
31.467,80 €5.823,55 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
44.268,30 € - 4.029,67 € - 7.060,03 €
33.178,60 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
33.178,60 €
(Topf-)Sonderausgaben Steuerberatungskosten Kirchenbeitrag
- 730,00 € - 880,80 € - 100,00 €
Einkommen
31.467,80 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: (31.467,80 - 25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00)
8.569,71 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
8.569,71 €
Unterhaltsabsetzbetrag
- 1.158,50 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Grenzgängerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
7.066,21 €
Gemäß § 67 (1) u. (2) EStG 1988 6,00% von 5.150,66
309,03 €
Einkommensteuer
7.375,24 €
Ausländische Steuer
- 1.551,69 €
Festgesetzte Einkommensteuer
5.823,55 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war bei der A als Service-Techniker beschäftigt.

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber zur Einkommensteuer für das Jahr 2006.

In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom erhobenen Berufung vom brachte der Berufungswerber vor, - dass ihm das Pendlerpauschale in Höhe von 270,00 € zustehe, - dass die Spesenersätze in Höhe von 410,00 € als nichtsteuerbare Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 zu behandeln seien, - dass das Unfall-Taggeld von der SUVA in Höhe von 1.393,20 SFr steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 4. lit. c EStG 1988 zu behandeln sei und - dass ihm "Kinderunterhaltsabsetzbeträge" in Höhe von 1.655,00 € für vier Kinder für den Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2006 zustehen würden.

In der Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass das Pendlerpauschale bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 berücksichtigt worden sei. Weiters wurden in der Berufungsvorentscheidung vom - ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 993,00 € (für vier Kinder für sechs Monate) berücksichtigt, - die Spesenersätze in Höhe von 410,00 € als nichtsteuerbare Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 behandelt und - das Unfall-Taggeld von der SUVA in Höhe von 1.393,20 SFr als steuerpflichtiger Bezug gemäß § 25 EStG 1988 erfasst (nachdem es das Unfall-Taggeld von der SUVA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2006 vom nicht als steuerpflichtigen Bezug behandelt hat).

Im Vorlageantrag vom wandte sich der Berufungswerber gegen die Berücksichtigung der Unterhaltsabsetzbeträge für vier Kinder für sechs Monate und gegen die Behandlung des Unfalltaggeldes von der SUVA in Höhe von 1.393,20 SFr als steuerpflichtigen Bezug und brachte vor, dass er laut dem Scheidungsvergleich verpflichtet sei, ab für seine vier Kinder 1.375,00 € pro Monat Unterhalt zu zahlen, weshalb ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für vier Kinder für den Zeitraum von Mai 2006 bis Dezember 2006 (acht Monate) zustehe, und dass das Unfalltaggeld der SUVA wie eine Geldleistung aus der gesetzlichen Unfallversorgung steuerfrei zu berücksichtigen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im konkreten Fall war allein (noch) strittig, - ob das Unfalltaggeld der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (in der Folge kurz: SUVA; das Taggeld wurde im Mai 2006 für umgerechnet 10 Tage ausbezahlt; vgl. die Berechnung des Taggeldes http://www.admin.ch/ch/d/sr/832_202/app2.html) gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei behandelt werden kann und - in welcher Höhe der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 zusteht.

Unfalltaggeld: Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerfrei.

Nach Art. 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom (UVG) sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert (so auch der Berufungswerber). Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst (Art. 6 UVG). Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer die Versicherung je nach Tätigkeitsbereich entweder bei der SUVA oder einer anderen Unfallversicherungsgesellschaft ab (vgl. http://www.bag.admin.ch/themen/versicherung/00321/00335/index.html?lang=de#sprungmarke0_3). Nach Schweizer Recht hat der Versicherte, wenn er durch einen Unfall voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Die Versicherer können die Auszahlung des Taggeldes dem Arbeitgeber übertragen (Art. 49 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rentenzahlung oder mit dem Tod des Versicherten. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes (Art. 16 UVG und 17 UVG). Den Verdienstausfall für den ersten und den zweiten Tag nach dem Unfall schuldet zu 80% der Arbeitgeber (vgl. http://www.infobest.eu/de/les-indemnites-journalieres-en-cas-daccident-du-travail-d/). Die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ersetzen die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber [Art. 7 Verordnung über die Unfallversicherung vom (UVV)].

Gemäß § 173 Z 1 lit. a bis i des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) werden folgende Leistungen aus der (inländischen) Unfallversicherung gewährt: Unfallheilbehandlung, Familien- und Taggeld bei Anstaltspflege [befindet sich ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit in Anstaltspflege, kann ein Anspruch auf Familien- und Taggeld bestehen (§ 195 ASVG)], berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation, Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, Versehrtenrente [ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist (§ 203 ASVG); die Versehrtenrente fällt mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalles an (§ 204 ASVG)], Übergangsrente und Übergangsbetrag [freiwillige Barleistung (ohne Rechtsanspruch), die erbracht werden kann, wenn der Verdacht auf eine drohende Berufskrankheit besteht (§ 211 ASVG)], Versehrtengeld [Anspruch besteht, wenn nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist (§ 212 ASVG)], Witwen(Witwer)beihilfe und Integrationsabgeltung [wurde der Versicherungsfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt - wenn auch ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht - eine angemessene Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG)].

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung nicht ausgeführt, mit welcher Leistung aus der inländischen gesetzlichen Unfallversicherung das strittige Unfalltaggeld konkret vergleichbar sei soll. Die nach der in der Schweiz für das Streitjahr geltenden Regelung als Unfalltaggeld bezeichnete Leistung entspricht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates keiner der in § 173 Z 1 lit. a bis i ASVG angeführten gesetzlichen Leistungen der inländischen Unfallversicherung. Vielmehr entspricht diese Leistung dem Grunde nach dem steuerpflichtigen Krankengeld aus der inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 138 ASVG) und den steuerpflichtigen inländischen Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, und dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921.

In Österreich gebührt einem Arbeiter/Angestellten in Fällen einer Arbeitsverhinderung [Krankheit, Unglücksfall (Unfälle im privaten Freizeitbereich), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit] eine Entgeltfortzahlung (= Lohnersatzleistung) nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, und dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921 (Entgeltfortzahlung ist eine Lohnersatzleistung). Wie lange bezahlt werden muss, hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und ist bei Arbeiter und Angestellten verschieden. Zunächst muss die Firma das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte (Arbeiter haben nach § 2 EFZG mindestens Anspruch auf sechs Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt; Angestellte haben nach § 8 AngG mindestens Anspruch auf sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung). Für die Dauer des Krankenstandes gebührt grundsätzlich auch Krankengeld aus der Krankenversicherung.

Gemäß § 138 ASVG haben Pflichtversicherte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unglücksfall (Unfälle im privaten Freizeitbereich) vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht trägt die gesetzliche Krankenversicherung auch den Aufwand für Krankenbehandlung und Geldleistungen (Krankengeld) aus Arbeitsunfällen (§ 119 ASVG; vgl. http://bidok.uibk.ac.at/library/arbeiterkammer-krankengeld-l.html#id2968571). Das Krankengeld wird im Ausmaß von 50% bis maximal 75% der Bemessungsgrundlage gewährt (§ 141 ASVG). Der Anspruch auf Krankengeld besteht pro Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen. Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 bis 4 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen. Durch die Satzung kann die Höchstdauer des Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden (§ 139 ASVG). Bei Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches (nach dem EFZG oder AngG) von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge ruht das Krankengeld (§ 143 ASVG).

Beim strittigen Schweizer Unfalltaggeld handelt es sich um eine Barleistung, die dann gewährt wird, wenn der Versicherte wegen seiner Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalles (Arbeitsunfall; Nichtarbeitsunfall) oder einer Berufskrankheit eine Entgeltschmälerung bzw. einen Entgeltausfall erleidet. Das Unfalltaggeld hat, wie auch die Leistungen nach dem EFZG und dem AngG bzw. das österreichischen Krankengeld, den Zweck, den durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Lohn zu ersetzen.

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass in Bezug auf das von der Schweizer gesetzlichen Unfallversicherung gewährte Unfalltaggeld die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (in der im Streitjahr geltender Fassung) nicht zur Anwendung gelangen kann, denn das Schweizer Unfalltaggeld stellt keinen Bezug aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht dar. Der Berufungswerber erhält Bezüge aus der Schweizer Unfallversorgung, die vergleichbar sind mit Bezügen aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversorgung bzw. mit Leistungen nach dem AngG und dem EFZG, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind.

Unterhaltsabsetzbetrag: Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 (in der im Streitjahr gültigen Fassung) steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 € monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle (gesetzliche) Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag und im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag. Der Zahlungsnachweis hat durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 44; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 33 Rz 50, mit Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 801; Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2010, Seite 515).

Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsgespräches am (vgl. das Gesprächsprotokoll vom ) festgehalten, dass der Berufungswerber ab für seine (vier) Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.375,00 €, also im Jahr einen Unterhalt von insgesamt 11.000,00 €, zahlen soll (für M: 340,00 €, für Ja 340,00 €, für Jo 301,00 € und für T 394,00 €). Anhand der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen (vgl. die Kontoauszüge und die Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom ) konnten aber "nur" Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 10.283,00 € ermittelt werden. Dieser Betrag entspricht einer Zahlung des zu entrichtenden Betrages für vier Kinder für einen Zeitraum von sieben Monaten (10.283,00 € : 1.375,00 € = 7,47 €). Für das Berufungsjahr ergibt sich daher ein zu berücksichtigender Unterhaltsabsetzbetrag von 1.158,50 € (25,50 € + 38,20 € + 50,90 € + 50,90 € = 165,50 € x 7).

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at