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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 21.10.2011, FSRV/0026-L/11

Jahrelange Ratenzahlungen für Geldstrafe, Kosten und Nebengebühren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen BR, ehemals Gemüsehandel, geb. am 19XX, whft. in W, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, im Finanzstrafverfahren StrNr. 041-2009/00028-001 wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), sowie Finanzordnungswidrigkeiten gemäß §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StNr. 12, betreffend die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Entrichtung des am Abgabenkonto zur StNr. 12 zum Entscheidungszeitpunkt noch offenen Teilbetrages aus der mit dem Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Außenstelle Ried im Innkreis, als Organ des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat VII, vom zur oa. StrNr. gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafe von 50.000,00 € samt auferlegtem Kostenersatz iHv. 363,00 €, zuzüglich Nebengebühren (Säumniszuschläge), iHv. insgesamt 44.017,00 € (davon Geldstrafe: 41.704,00 €; Verfahrenskosten: 363,00 € und Nebengebühren: 1.950,00 €), nachfolgende, jeweils zu den genannten Terminen fällige, Ratenzahlungen gewährt werden:


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Euro


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Rückstand
44.017,00
1. Rate
1.300,00
2. - 23. Rate
-
jeweils 500,00
24. Rate
31.717,00

Die Bewilligung der vorstehenden Zahlungserleichterung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf und wird unter der Bedingung erteilt, dass kein Terminverlust (wenn auch nur zu einem Termin die entsprechende Zahlung nicht fristgerecht entrichtet wird) eintritt. Tritt Terminverlust ein, erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

II. Die Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz über den Antrag des Bf. vom auf Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 500,00 €, beginnend ab , zur Begleichung des aus dem mit og. Straferkenntnis vom zur StrNr. 041-2009/00028-001 am zugehörigen Abgabenkonto 12 noch aushaftenden Rückstandes iHv. insgesamt 47.313,00 €, dahingehend entschieden, dass dem Bf. zur Entrichtung monatliche Ratenzahlungen iHv. (einmal) 7.313,00 € (Zahlungstermin: ), (elfmal) 2.000,00 € (Zahlungstermine vom - ) und (einmal) 20.000,00 € (Zahlungstermin: ) bewilligt wurden.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es dem Wesen einer Strafe entspreche, dass diese auch als eine solche empfunden werde bzw. dass, ausgehend von den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen, die Laufzeit der Zahlungserleichterung vorerst auf zwölf Monate zu begrenzen gewesen sei, wobei jedoch für den Fall eines neuerlichen begründeten Antrages bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine weitere Zufristung in Aussicht gestellt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des so Bestraften vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid ausgemessenen Raten seien zu hoch und der Bf. wirtschaftlich nicht in der Lage, Teilzahlungen in dieser Höhe zu leisten. Er habe auch keine Möglichkeit, derartige Beträge von dritter Seite zu lukrieren und entspräche ein Betrag von monatlich 500,00 € seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungskraft.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die monatlichen Teilzahlungen, beginnend ab , auf 500,00 € herabgesetzt würden.

Zu den Grundlagen der über die Beschwerde gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG auf Basis des nunmehr bestehenden Sachverhaltes (vgl. zB ) zu treffenden Sachentscheidung ist festzustellen, dass, infolge der seit der angefochtenen Erstentscheidung vom Bf. zur StNr. 12 geleisteten Teilzahlungen bzw. Teilentrichtungen von insgesamt 1.700,00 €, zum Entscheidungszeitpunkt der im Spruch genannte Betrag aushaftet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und der (in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren) auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß (vgl. dazu zB Ritz, BAO4, § 212 Tz 38).

§ 212 Abs. 1 BAO zufolge kann die Behörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, ua. die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Abgabenentrichtung für den Pflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Zahlungserleichterungsbewilligung kann sich dabei auch auf Abgaben erstrecken, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213).

Dabei ist eine grundsätzlich vom Antragsteller offenzulegende erhebliche Härte im Zusammenhang mit Finanzstrafen bzw. aus einem Finanzstrafverfahren resultierenden Kosten nur insoweit gegeben, als sich das daraus für den Bestraften ergebende finanzielle Übel über die mit den Zielsetzungen des FinStrG zwangsläufig verbundene und vom Gesetzgeber durchaus auch beabsichtigte Härte hinausgeht. Zweck einer nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung vorzunehmenden Bestrafung nach dem FinStrG ist es, durch eine adäquate Sanktionierung sowohl den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten, als auch der Begehung von Finanzvergehen durch Dritte angemessen entgegen zu wirken.

Dem (abgabenrechtlichen) Aspekt der Gefährdung der Einbringlichkeit kommt im Hinblick auf die nach dem FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin (zwingend) vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe allenfalls lediglich hinsichtlich der vom Ansuchen mitumfassten Verfahrenskosten bzw. in den Fällen einer bereits offensichtlichen Gefährdung des drohenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 176 FinStrG) eine Bedeutung zu (vgl. zB ).

Maßgebendes Kriterium für die - bei Vorliegen dieser Voraussetzung - im Rahmen des behördlichen Ermessens, dh. nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffende Entscheidung über ein hinsichtlich einer im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafe eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen ist die Aufrechterhaltung des sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen beabsichtigten und gewollten Strafzweckes. Das so jedenfalls anzustrebende Strafübel wäre nicht nur bei einem, zB schon aufgrund der Dauer, unrealistisch anmutenden Zahlungsaufschub, sondern auch bei einer nach den Umständen des Einzelfalles geradezu bequem anmutenden Ratenzahlung (nach der Art einer ratenweisen Kaufpreisabstattung) nicht mehr gewährleistet.

Den gesetzlichen Strafzwecken zuwiderlaufen würde aber andererseits auch der (endgültige) wirtschaftliche Ruin des Bestraften, sodass, bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Härte, die konkreten Zahlungsbedingungen im Spannungsfeld zwischen gewollter Prävention einerseits und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz andererseits festzulegen sind (vgl. VwGH aaO).

Grundsätzlich kommt infolge der og. Erwägungen ein mehrjähriger Abstattungszeitraum bei Strafrückständen nur bei besonders hohen Geldstrafen bzw. bei äußerst eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bestraften in Betracht (vgl. zB FSRV/0003-W/11).

Im Anlassfall ist festzustellen, dass es der Bf. bisher selbst verabsäumt hat, jene Umstände, die seiner Ansicht nach für die Gewährung der beantragten Begünstigung sprechen, aus Eigenem bzw. umfassend darzulegen und insbesondere keine Darstellung seiner aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation geliefert (vgl. zB ). Sowohl im (ursprünglichen) Antrag vom als auch in der gegenständlichen Beschwerde verweist der Bf. lediglich pauschal darauf, dass ihm höhere Teilzahlungen derzeit nicht möglich seien.

Anhand der zur derzeitigen StNr. 34 des Finanzamtes 93 aktuellen Aktenlage (vgl. § 115 Abs. 3 BAO) lässt sich feststellen, dass der Bf., der nach einer Konkursabweisung mangels Vermögen im November 2009 (Landesgericht Ried im Innkreis, Az. 15) seinen, vormals im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding gelegenen Gewerbebetrieb (Gemüsehandel) eingestellt hat (Entzug der Gewerbeberechtigung), und dessen Abgabenkonto einen (vollstreckbaren) Rückstand von 92.836,87 € aufweist, weder über Vermögen noch über verwertbare Einkünfte verfügt (Hinweis auf negative Grundbuchs- und SV-Abfragen, zuletzt vom , laut elektronischem Einbringungsakt zur genannten StNr.). Diese (amtsbekannten) Umstände reichen für sich aus, in einer sofortigen vollen Entrichtung der zur angeführten StrNr. ausgesprochenen Geldstrafe eine über die gesetzlichen Strafzwecke hinausgehende Härte zu erblicken.

Angesichts der Höhe der Geldstrafe und den offenbar äußerst eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bf. erschiene auch im Lichte der jüngeren Judikatur des VwGH zur strafzweckadäquaten Härte bei der ratenweisen Entrichtung von Geldstrafen (vgl. zB ) eine für den Bf. zweifellos eine erhebliche Belastung bzw. eine spürbare finanzielle Einschränkung darstellende monatliche Ratenzahlung iHv. 500,00 € ausreichend, um der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken, und wäre mit Raten in dieser Höhe auch den Zielsetzungen des FinStrG Genüge getan.

Für die Dauer bzw. Laufzeit der zu bewilligenden Zahlungserleichterung (eine durchgehende bzw. gleichbleibende Ratenfestsetzung würde zu einem endgültigen Abstattungszeitraum von mehr als sieben Jahren führen) erscheint es auch angesichts der bisher aus dem Strafakt ersichtlichen zögerlichen Bereitschaft des Bf. zur Begleichung des Strafrückstandes (so erfolgten mehrmals Teilzahlungen erst nach Maßnahmen gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG und wurden ursprünglich zugesicherte Teilzahlungen nicht bzw. nicht vollständig entrichtet), jedoch zweckmäßig, den Bewilligungszeitraum - vorläufig - auf zwei Jahre zu beschränken.

Die ebenfalls angesichts der Aktenlage für zweckmäßig zu erachtende Erhöhung der ersten (höheren) Teilzahlung (1.300,00 €) um die Differenz der vom Bf. ja selbst ab angebotenen, bis zum zu entrichtenden Teilzahlungen (angebotene Monatsrate: jeweils 500,00 €) und den tatsächlich in diesem Zeitraum zur StNr. 12 geleisteten Zahlungen (1.700,00 €), findet ihre Ursache darin, dass es sachlich ungerechtfertigt erschiene, wenn das dem Beschwerdebegehren im Wesentlichen entsprechende Rechtsmittelverfahren im Endeffekt zu einer weiteren Zahlungsverzögerung führen würde.

Auf die Bestimmungen der §§ 212 Abs. 2 (Festsetzung von Stundungszinsen) und 294 (Änderung/Zurücknahme der Zahlungserleichterung) der BAO wird hingewiesen.

Vor Ablauf der vorstehenden Bewilligung steht es dem Bf. frei, bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz einen ausführlich begründeten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung der Zahlungserleichterung einzubringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Zweckmäßigkeit
Verweise

FSRV/0003-W/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at