Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.10.2011, RV/1359-L/09

Haushaltszugehörigkeit bei Maßnahme der vollen Erziehung durch die Jugendwohlfahrt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von Mai 2007 bis Juli 2008 und von September 2008 bis April 2009 in Höhe von insgesamt € 5.106,30 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die minderjährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeiträume Mai 2007 bis Juli 2008 und September 2008 bis April 2009 in Höhe von insgesamt € 5.106,30 (FB: € 3.905,60; KAB: 1.200,70) unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert, weil in diesen Monaten keine Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung gegeben gewesen sei.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird damit begründet, dass die Tochter schriftlich bekannt gegeben habe, dass sie mit ihrer Mutter regen Kontakt pflege und dabei auch finanzielle Unterstützung durch die Mutter bestehe. Die Berufungswerberin unterstütze die Tochter mit Bargeld, Kleidung, Schuhe, etc. Darüber hinaus sei sie mit ihrer Tochter 10 Tage auf Urlaub in Kroatien gewesen.

In dem in der Berufung angeführten Schreiben der Tochter der Berufungswerberin vom wird ausgeführt, dass der Kontakt aus wöchentlichen Telefonaten, Wochenendheimfahrten und Treffen in der Stadt bestehe. In den Ferien verbringe sie mehrtägige Heimfahrten bei der Berufungswerberin und letztes Jahr sei sie auch mit der Berufungswerberin zehn Tage auf Urlaub gewesen. Bei den Kontakten mit der Mutter werde sie von ihr verpflegt und sie bekomme zum Beispiel einen neuen Rucksack, Schuhe oder Bekleidung. Am ergänzte die Tochter der Berufungswerberin, die Mutter habe ihr, als sie auf Exkursion gefahren sei, einen Koffer gegeben und Guthaben gekauft sowie eine Bauchtasche, die ungefähr € 16.- gekostet habe und Sachen, die sie zur Verpflegung gebraucht habe.

Weiters befindet sich im Akt ein Schriftstück, in dem ausgeführt wird, dass die Tagesbesuche in den Jahren 2007 und 2008/09 jedes Wochenende stattgefunden hätten. Im Jahr 2007 seien es schon mal 3 Tage hintereinander gewesen, an denen die Mutter von G. nach y gefahren sei und wieder zurück, weil die Tochter wegen einer Mandeloperation im Krankenhaus gewesen sei. Die Sachen, die ihr ihre Mutter in diesen 3 Jahren gekauft habe, seien gewesen: Fahrrad: € 300, Gitarre: € 300, Rucksack: € 65, Kleidung: € 173, Handy: € 65, Simkarte: € 15, 2 x Guthaben: € 40, Koffer: € 20. Weiters sei die Tochter auch 10 Tage auf Kosten der Mutter auf Urlaub gewesen.

Die Diakonie bestätigte am Folgendes: "Hiermit bestätigen wir, dass die mj. D., sich in einer Maßnahme der vollen Erziehung der Jugendwohlfahrt (Magistrat Linz) befindet. xx wohnt seit in der Wohngruppe X und hat hier einen Nebenwohnsitz begründet. Seit der Unterbringung gab es immer wieder Kontakte zu Frau KM, zum Teil in Form von Tagesbesuchen (über diese Kontakte werden keine gesonderten Aufzeichnungen geführt, beinhalten aber Verpflegung seitens der Mutter), Heimfahrten (inkl. Übernachtungen in der Obhut der Mutter, die ans zuständige Jugendamt weiter gemeldet werden und in Absprache mit der zuständigen Sozialarbeiterin stattfanden) werden hier aufgelistet: 01.- 07.- 21.- 19.- 23.- 01.- 25.- - 18.- 01.- 15.- 20.- 07.- (gemeinsamer Urlaub im Ausland) 16.-.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen.

Im vorliegenden Fall wurde die Tochter der Berufungswerberin im Rahmen einer Maßnahme der vollen Erziehung der Jugendwohlfahrt am in einer Wohngruppe untergebracht. Es ist daher zu prüfen, ob die Tochter trotzdem noch dem Haushalt der Berufungswerberin angehörte. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2006/13/0155, kann auf Grund des Umstandes der "vollen Erziehung" durch die Jugendwohlfahrt nicht ernsthaft vertreten werden, sie habe mit ihrer Mutter "bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung geteilt". Daran vermögen, wie der VwGH ausführt, auch die wiederholten Familienbesuche nichts zu ändern, weil sie von vornherein nur auf Zeit angelegt waren ("Ausgang"), sich jeweils bloß auf wenige Tage erstreckten und auch insgesamt von ihrer Dauer her in keinem Verhältnis zur Heimunterbringung standen (vgl. sinngemäß zur Unbeachtlichkeit einzelner Übernachtungen das Erkenntnis des ). In Anbetracht des dauerhaften Charakters der außerfamiliären Pflege ist aber auch nicht zweifelhaft, dass kein Fall des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 (nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung) vorliegt. Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten der Tochter durch die Berufungswerberin kann alleine auf Grund der monatlichen Heimkosten und der dazu in keinem Verhältnis stehenden erbrachten Leistungen ausgeschlossen werden.

Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. § 33 Abs. 3 (ab )) lag in den Berufungszeiträumen nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at