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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.10.2011, RV/0259-L/09

Keine Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe, wenn das Studium nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind A.M., für den Zeitraum ab Oktober 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe an das Finanzamt vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) für seinen Sohn M. (M.), geboren am xxyyzzzz die Familienbeihilfe auf Grund des am begonnenen Bachelorstudiums Verfahrenstechnik und Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau an der Technischen Universität (TU) Graz. Er legte dazu eine Studienbestätigung der TU Graz vor aus welcher hervorgeht dass sein Sohn M. im Wintersemester (WS) 2008/2009 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung "Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau" (Studienkennzahl 033 und 282) gemeldet war.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den besagten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2008 ab und begründete dies damit, dass das anspruchsvermittelnde Kind bereits im April 2008 das 26. Lebensjahr vollendet und erst danach das Studium begonnen habe. Daher bestehe gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung (vom ) argumentierte der Bw., dass die Begründung des Finanzamtes (Beginn des Studiums erst nach Vollendung des 26. Lebensjahres) nur dann gelte, wenn bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres noch kein Zivil- oder Präsenzdienst geleistet worden sei. Sein Sohn habe jedoch sofort nach dem Ende der Lehrzeit und Vollendung des 18. Lebensjahres den Präsenzdienst geleistet. Nach den im Internet abzufragenden Erläuterungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMfF) könne sich die Anspruchsdauer für den Bezug der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern, wenn Kinder den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet oder ein Kind geboren haben. Auch dem "Merkblatt betreffend Familienbeihilfe für Studierende" (Beih49) könne entnommen werden, dass die Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe das 27. Lebensjahr sei, wenn Studierende bei Vollendung des 26. Lebensjahres den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zustehe.

Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte diese den Bw. um Darstellung des beruflichen Werdeganges des Sohnes M. ab dem Ende der Pflichtschulzeit bis zum Beginn des Studiums an der TU Graz. Diese Anfrage beantwortete der Bw. wie folgt:

08/1997 - 05/2000: 3 Jahre Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei Fa. S. (S.), in G. (G.), Lehrabschluss mit Auszeichung

05/2000 - 10/2000 Einzelhandelskaufmann bei der Fa. S., in G.

10/2000 -10/2001 Marktleiter- Stellvertreter bei Fa. S. in W. (W.)

10/2001 - 05/2002 Ableistung des Präsenzdienstes

06/2002 - 08/2002 Marktleiter- Stellvertreter bei Fa. S., in W.

11/2002 -12/2002 Angestellter bei der Fa. D., in L. (L.)

12/2002 -11/2005 Büroangestellter bei der V. in L.

12/2005 - 05/2008 Konstrukteur bei der Fa. H., in L.

09/2002 - 07/2007 berufsbegleitende Abend HTL, HTL für Berufstätige in L., Berufszweig: Maschineningenieurwesen; Matura-Abschluss mit Auszeichnung

Ergänzend führte der Bw. nach neuerlicher Zitierung der Erläuterungen des BMfF und des Informationsblattes Beih49 aus, dass nach diesen Informationen das Studium nicht vor Vollendung des 26. Lebensjahres begonnen werden müsse, sondern dass der Präsenzdienst bis zu diesem Lebensjahr abzuleisten sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Sohn des Bw. absolvierte in der Zeit von August 1997 bis Mai 2000 eine Lehre und war anschließend bis September 2001 unselbständig tätig. Vom Oktober 2001 bis Mai 2002 absolvierte er den Präsenzdienst und war anschließend wieder (mit Ausnahme der Monate September und Oktober 2002) bis Mai 2008 unselbständig tätig. In der Zeit vom September 2002 bis Juli 2007 absolvierte er berufsbegleitend die Höhere Lehranstalt für Berufstätige im Zweig Maschineningenieurswesen und maturierte im Juli 2007. Im September 2008 begann er an der TU Graz das Bachelorstudium Verfahrenstechnik und Wirtschaftsingenieurswesen-Maschinenbau.

Strittig ist, ob der Bw. gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 für seinen Sohn M. Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung von dessen 27. Lebensjahr (dies wäre bis April 2009) hat, weil der Sohn vom Oktober 2001 bis Mai 2002 den Präsenzdienst geleistet hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Aus der Entscheidung den Unabhängigen Berufungssenates (UFS) vom , RV/0869-L/07, geht hervor, dass die gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 unter Berücksichtigung des Normzweckes ausgelegt werden muss. Es soll nämlich der durch die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden. In dem jener UFS-Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Sohn der Bw. seine Berufsausbildung erst rund zwei Jahre nach Leistung des Präsenzdienstes begonnen; während der Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Berufsausbildungsbeginn hatte der Sohn eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt. Der UFS führte in dieser Entscheidung weiter aus, dass die alleinige Absicht, eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen nicht mit einer tatsächlich absolvierten Ausbildung gleichgesetzt werden könne. Da in jenem Fall der Sohn der Bw. nach Leistung des Präsenzdienstes nicht sogleich die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) begonnen hatte, wies der UFS das Berufungsbegehren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung ab (siehe auch RV/0228-F/08 vom zu einem ähnlich gelagerten Fall).

Im vorliegenden Berufungsfall hat der Sohn des Bw. die nunmehrige Ausbildung (Studium) erst im September 2008 - somit rund sechs Jahre nach Beendigung des Zivildienstes im Mai 2002 - begonnen. Richtig ist allerdings, dass er das Studium wegen der damals noch nicht abgelegten Matura nicht sogleich nach dem Ende des Präsenzdienstes beginnen hätte können. Allerdings legte M. im Juli 2007 die Matura ab, er hätte demnach im Wintersemester 2007/2008 mit dem Studium beginnen können. Tatsächlich übte er jedoch bis Mai 2008 eine unselbständige Arbeit aus und begann das Studium erst im September 2008. Das heißt, dass im gegenständlichen Berufungsfall, durch die Ableistung des Präsenzdienstes keine Verzögerung der nunmehrigen Berufsausbildung stattgefunden hat. Die Verzögerung beim Beginn des Studiums um ein Jahr (September 2007 bis September 2008) war demnach nicht auf die Ableistung des Präsenzdienstes, sondern auf private Umstände (Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch M.) zurück zu führen. Die Absicht, eine bestimmte Berufsausbildung (hier: Studium an der TU Graz) zu beginnen, kann nicht mit einer tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf gleich gesetzt werden (siehe VwGH-Erkenntnis vom , 93/15/0133). Da das anspruchsvermittelnde Kind nicht sogleich nach Ableistung des Präsenzdienstes und nach Ablegung der Matura (als Voraussetzung für das nunmehr betriebene Universitätsstudium) die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) begonnen hat, konnte der Tatbestand der Verlängerung des Beihilfenbezuges gem. § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 nicht zur Anwendung kommen.

Die Berufung musste aus diesen Gründen abgewiesen werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Verlängerung des Bezuges
Präsenzdienst
Beginn der Berufsausbildung
Verweise
UFS, RV/0869-L/07
UFS, RV/0228-F/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at