Montageprivileg für Grenzpendler nach Liechtenstein (2007 und 2008)
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Miterledigte GZ: |
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RV/0033-F/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch WT, vom 2. Und gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 27. November und betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtene Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Steuerpflichtiges Einkommen 2007 | 38.190,27 €
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Einkommensteuer 2007 | 10.409,48 €
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Steuerpflichtiges Einkommen 2008 | 42.233,29 €
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Einkommensteuer 2008 | 11.437,50 €
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Entscheidungsgründe
Der in Österreich ansässige Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, stand in den Streitjahren in einem Dienstverhältnis zu einem liechtensteinischen Arbeitgeber. Er ging seiner Arbeit grundsätzlich als Grenzpendler nach. Vom 6.8. bis zum und vom 10.11. bis zum wurde er von seinem Arbeitgeber zu Montagearbeiten (Softwareprogrammierung für eine Produktionsanlage) nach Deutschland entsandt. Hinsichtlich der Einkünfte, die auf die Zeit der Entsendung bzw. Montage entfallen, beantragte er die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, die zitierte Befreiungsbestimmung könne nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur von Arbeitnehmern inländischer Betriebe beansprucht werden.
Diesem Standpunkt hielt der Bw - ausführlich begründetet und mit Literatur sowie Rechtsprechung untermauert - entgegen, eine solche Auslegung diskriminiere ihn und verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof ( ua, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 89/2010) ist zwischenzeitlich über Anfechtungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes () der Rechtsauffassung des Bw bzw. der Rechtsprechung des UFS gefolgt. Das Höchstgericht geht in dem zitierten Erkenntnis davon aus, dass im Lichte der Grundfreiheiten des Unionsrechtes (Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer) die Steuerfreiheit für begünstigte Auslandstätigkeiten auch Arbeitnehmern zusteht, die nicht bei einem inländischen Betrieb, sondern bei einem Betrieb im übrigen Unionsgebiet, im Gebiet des EWR oder der Schweiz beschäftigt sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt sind (vgl. auch RV/0016-F/04, RV/0028-F/06, ). Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 erstreckt sich damit auch auf die Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die wie der Bw zwar im Inland ansässig sind, aber bei einem ausländischen Arbeitgeber arbeiten (zB Grenzgänger) und für diesen im Rahmen einer begünstigten Auslandstätigkeit tätig werden. In einem weiteren Schritt hat der VfGH das Montageprivileg allerdings als verfassungswidrig eingestuft und - freilich erst mit Ablauf des - aufgehoben. Dies bedeutet, dass die aufgehobene Bestimmung in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung im Berufungsfall anzuwenden ist.
Da das Vorliegen der sonstigen Begünstigungsvoraussetzungen nicht strittig ist, war der Berufung auch im allein strittig verbliebenen Berufungspunkt stattzugeben.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0016-F/04 RV/0028-F/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at