Eingabegebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Abweisung)
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Miterledigte GZ: |
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RV/1441-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des P, -, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Herrn P gegen den Beschluss der xy vom , Zl., ein.
Mit Beschluss vom , Zl. xyz-3, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom , Zl. xyz -4, hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), aufgefordert, die Gebühr von € 220,00.- binnen einer Woche durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht werden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.
Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.
In der Folge wurden dem Berufungswerber (Bw) mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 220,00, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 110,00, gesamt sohin € 330,-, vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ihm eine Frist gesetzt, die von ihm selbst verfasste Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnen zu lassen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Er unterliege als emerit. Rechtsanwalt jedoch nicht der Anwaltspflicht. Der Bw beantragt, sowohl den Gebührenbescheid als auch den Bescheid über die Gebührenerhöhung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet ab. Für die beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangte Beschwerde sei unter der Zahl xyz ein Verfahren eingeleitet worden. Die eingebrachte Beschwerde erfülle alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe. Die Gebührenschuld entstehe gemäß § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde. Die Gebühr werde mit diesem Zeitpunkt fällig. Die in der Berufung vorgebrachten Gründe führten nicht zum Wegfall des gebührenpflichtigen Tatbestandes. Auch habe die Art der Erledigung der Beschwerde auf die entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss. Aufgrund der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr sei seitens des Verwaltungsgerichtshofes am die Aufforderung ergangen, innerhalb der gesetzten Nachfrist die Gebühr zu entrichten. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden. Die Festsetzung sei daher mittels Bescheid durch das zuständige Finanzamt erfolgt. Werde eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in einer in § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet worden sei, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung werde in § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Für diese zwingende Rechtsfolge bestehe kein Ermessen der Behörde.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag argumentiert der Bw, er habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragt. Mit Beschluss vom sei dieser Antrag abgewiesen worden. Dies sei für ihn nicht vorherzusehen gewesen, da er unvertreten diese Anträge sonst nicht gestellt hätte. Es erscheine rechtswidrig hie für Gebühren vorzuschreiben, schon gar nicht sei die Steigerung gerechtfertigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der verfahrensrelevanten Fassung lautet auszugsweise:
"§ 24 (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen....
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen.....
(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;.......
2. Die Gebühr beträgt 220 Euro........ .
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern.
Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht. Die Feststellung des Bw, hätte er die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages vorausgesehen, hätte er die Anträge nicht gestellt, kann ebenfalls nicht zu dem erstrebten Erfolg führen. Der Bw wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, die Gebühr innerhalb einer Woche zu entrichten und den Nachweis darüber zu erbringen, womit zumindest die Festsetzung einer Gebührenerhöhung hätte vermieden werden können.
Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten ist.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 26 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at