Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 19.10.2011, RV/0331-K/11

Keine Befreiung, wenn Vordruck NeuFö 1 nicht im Original und nur unvollständig vorgelegt wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Notar, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gesellschaftsteuer

entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit notariell bekräftigtem Gesellschaftsvertrag vom wurde die Berufungswerberin (in der Folge auch bloß: Bw.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, unter der Firma A-GmbH errichtet. Das Stammkapital betrug € 37.000,00 und war anteilig von den Gesellschaftern übernommen worden sowie zur Gänze bar zu bezahlen.

Die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer mit Null wurde vom Notariat am zur Erf.Nr. 123.456/2005 durchgeführt.

Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am .

Im Zuge einer beim Notar als Selbstberechner vorgenommenen abgabenbehördlichen Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der ihm vorgelegte und dann in Kopie zum Akt genommene Vordruck NeuFö 1 mit datiert und seitens der Bw. unterzeichnet worden war. Die gemäß § 4 Abs. 3 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) vorgesehene Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung/Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft enthält der Vordruck indes nicht. Die Erklärung, welche Abgaben nicht erhoben werden sollten, lässt einen Hinweis darauf, dass damit auch die Gesellschaftsteuer umfasst wäre, vermissen. Es ist weder das entsprechende Kästchen angekreuzt noch auf eine andere Weise diese Auswahlmöglichkeit markiert oder bezeichnet.

Der Ansicht des Prüfers, wonach der amtliche Vordruck spätestens zum Zeitpunkt der Selbstberechnung vorliegen müsse, folgend setzte das Finanzamt der Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gesellschaftsteuer in Höhe von € 370,00 fest.

Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete die Bw. damit, Gesellschaftsrechte würden konstitutiv erst mit der Eintragung im Firmenbuch erworben und daher grundsätzlich die Gesellschaftsteuer erst mit der Eintragung fällig wäre. Eine wie hier vorliegende bloß geringfügige Verspätung sei somit ohne Belang.

Über Vorhalt wurde dem Finanzamt im Zuge des Berufungsverfahrens wiederum nur eine Kopie des Vordruckes nachgereicht, mit der Begründung, das Original müsste bereits vorliegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass ein grundsätzlich der Gesellschaftsteuer unterliegender Vorgang gegeben ist. Auch wird von den Verfahrensparteien - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates völlig zu Recht - die Höhe der Bemessungsgrundlage, des angewendeten Steuersatzes und der daraus abgeleiteten Gesellschaftsteuer nicht in Zweifel gezogen.

Von berufungsentscheidender Relevanz ist demnach bloß die Beantwortung der Frage, ob ein ordnungsgemäßer Vordruck fristgerecht vorgelegen ist.

Hiezu wird ausgeführt:

Gemäß § 1 Z 5 NeuFöG wird die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben.

Eine Neugründung eines Betriebes liegt nach § 2 NeuFöG dann vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im § 4 NeuFöG ist normiert, dass die Wirkungen nach § 1 unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 eintreten. (1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2, 2. der Kalendermonat nach § 3, 3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen. (3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen.

Zusammengefasst wird die Gesellschaftsteuer im gegenständlichen Fall nur dann nicht erhoben, wenn 1) eine Neugründung gemäß den im § 2 normierten Voraussetzungen vorliegt, 2) ein amtlicher Vordruck bei den in Betracht kommenden Behörden vorgelegt wird, 3) auf diesem Vordruck das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neugründung 4) sowie jene Abgaben, deren Nichterhebung angestrebt wird, erklärt werden, 5) und auf dem Vordruck die Bestätigung, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung durch die zuständige Vertretung erfolgt ist, enthalten ist.

Da das Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) keinerlei Regelungen über die Entstehung der Steuerschuld enthält, ist auf die allgemeine Norm des § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung abzustellen, wonach der Abgabenanspruch zu jenem Zeitpunkt entsteht, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer, Kurzkommentar, Rz 125 zu § 2 KVG, mwN.). Beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft in den Fällen des § 2 Z 1 KVG (Gesellschaftsgründung, Kapitalerhöhung) entsteht die Gesellschaftsteuerschuld idR mit der Eintragung ins Firmenbuch. Da AG und GmbH erst mit der Eintragung ins Firmenbuch entstehen, ist vorher eine Begründung von Gesellschaftsrechten an ihnen undenkbar (Knörzer/Althuber, a.a.O., Rz 126).

Bei einer Selbstberechnung von Abgaben tritt der die Selbstberechnung vornehmende Parteienvertreter quasi als verlängerter Arm der Behörden bzw. in deren Stellvertretung auf. Dementsprechend enthalten die Vordrucke NeuFö 1 und NeuFö 3 jeweils im Kopf den Hinweis, dass die darunter folgende Erklärung unterschrieben den jeweils für die angestrebte Begünstigung in Betracht kommenden Behörden bzw. Parteienvertreter vorzulegen ist.

Die Vorlage des Vordruckes Neufö 1 durch die Bw. erfolgte demnach zutreffend beim Notar als Selbstberechner.

Der mit Hinweis auf den Inhalt des Prüfungsberichtes vertretenen Ansicht des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, der Vordruck müsse spätestens zum Zeitpunkt der Selbstberechnung vorliegen, wird indes seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) etwa in seinen Erkenntnissen vom , 2000/16/0763 (unter Hinweis auf die Judikate vom , 2000/16/0314, und vom , 2003/16/0362), sowie vom , 2006/16/0095, entschieden, dass der Vordruck im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld bezüglich der damals beschwerdegegenständlichen Gerichtsgebühren bei der Behörde vorliegen muss. Nichts anderes kann aber nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates für die hier verfahrensgegenständliche Gesellschaftsteuer gelten, weshalb sich die unstrittig vor der Firmenbucheintragung erfolgte Vorlage beim Notar als rechtzeitig erweist. Diese Auffassung wird nunmehr nach dem Inhalt des Vorlageberichtes Verf 46 auch vom Finanzamt geteilt.

Ungeachtet dessen konnte der Berufung dennoch kein Erfolg beschieden sein:

Hält man sich nämlich die vom Gesetz geforderten und oben dargelegten Voraussetzungen vor Augen, so sind diese gegenständlich nicht erfüllt worden. Nach der einschlägigen Judikatur des UFS (vgl. die Entscheidungen , RV/0824-I/07; , RV/2197-W/07; , RV/2659-W/06; , RV/1149-L/09) ist zwingend erforderlich, dass jeder Behörde jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes vorzulegen ist. Eine Kopie des Originals ist dem gegenüber nicht ausreichend.

Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge ist die Erklärung der Neugründung nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen und ordnungsgemäß sowie vollständig ausgefüllten Antrages ist die materielle Voraussetzung für die Begünstigung (, vom , 99/16/0398, und vom , 2000/16/0362). Das NeuFöG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen eintreten (). Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes bei der Behörde gemeinsam mit dem Befreiungsantrag handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, im Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung erfüllt sein ().

Eine Abgabenbefreiung kommt dann nicht in Betracht, wenn auf dem Vordruck keine Bestätigung der Interessensvertretung im Sinne des § 4 Abs. 3 NeuFöG angebracht wurde (, und vom , 2003/16/0134).

Enthält der Vordruck keinen Hinweis - durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens oder zumindest in ähnlicher erkennbarer Form -, welche Abgaben nicht erhoben werden sollen, mangelt es ebenfalls an einem materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmal, nämlich an einem vollständig ausgefüllten Erklärungsvordruck (UFS, , RV/2661-W/06; , RV/1340-W/07; , RV/0702-W/07).

Im gegenständlichen Berufungsfall konnte eine Vorlage des Original-Vordruckes beim Notar als Selbstberechner nicht festgestellt werden. Das im Rechtsmittelverfahren vorgetragene Argument, das Original müsste bereits dem Finanzamt vorliegen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als bei Selbstberechnung eine Vorlage an das Finanzamt an sich gar nicht notwendig ist, sieht man von einer ausnahmsweisen Anforderung durch das Finanzamt ab. Im Zuge einer solchen wurde hier aber ebenfalls wieder nur eine Ablichtung nachgereicht.

Weiters mangelt es dem Vordruck noch an der im § 4 Abs. 3 NeuFöG geforderten Bestätigung der Interessensvertretung über die Beratung durch diese.

Schließlich fehlt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsteuer die erforderliche Bezeichnung, dass dafür eine Nichterhebung begehrt werde.

Im Lichte all dieser Umstände wurde sohin, wenn auch fristgerecht, nur ein unvollständig ausgefüllter Vordruck und dieser außerdem nicht im Original vorgelegt, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 Abs. 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Vordruck
rechtzeitige Vorlage
NeuFö 1

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