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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.10.2011, RV/0273-S/11

Keine Mutwillensstrafe wegen erstmaliger Berufung gegen einen Nichtbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Vorname_Bw Familiennahme_Bw, Anschrift_Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Josef Inwinkl, vom betreffend die Festsetzung einer Mutwillensstrafe entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

A) Berufung gegen Vorlageverständigung ( RV/0272-S/11 )

Die der hier zu beurteilenden Berufung vorangegangenen Verfahren wurden im Kern bereits in der zitierten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom dargestellt.

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag festgesetzt, weil die ihr zugrunde liegende Stammabgabe (EVZ 10-12/2010) nicht zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei und ein diesbezüglicher Aussetzungsantrag mangels Darstellung der auszusetzenden Abgaben nicht die EVZ 10-12/2010 umfasst hätte. Mit Bescheid vom wurden Aussetzungszinsen festgesetzt, die die Zeit zwischen Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung () und der bescheidmäßigen Zurückweisung () betrafen. Gegen diese beiden Bescheide ergriff der Berufungswerber am bzw. am Berufung.

Am 10. Februar legte das Finanzamt diese Rechtsmittel - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und verständigte den Berufungswerber davon.

Gegen diese Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom (beim Finanzamt einlangend am ) - neben Wiedereinsetzungsanträgen - Berufung und behauptete deren Gesetzeswidrigkeit.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung als unzulässig zurück, da die Verständigung von der Vorlage keine Bescheidqualität aufweise. Der Unabhängige Finanzsenat bestätigte diesen Bescheid, nachdem auch er wieder mittels Berufung vom bekämpft worden war. Er begründete dies damit, bloße Mitteilungen seien keine Bescheide und damit nicht mittels Berufung bekämpfbar (). Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stelle keine Rechtspflicht der Behörde erster Rechtsstufe dar (), weshalb kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer solchen bestehe ().

B) Mutwillensstrafe

Parallel dazu verhängte das Finanzamt eine "Mutwillensstrafe aufgrund der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde auf Grund der Eingabe vom " in Höhe von EUR 150,00.

Das Finanzamt begründete diesen Bescheid damit, dass der Berufungswerber die Tätigkeit der Abgabenbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen habe. Obwohl er aus den ihm zugestellten Berufungsvorlagen vom ersehen habe können, dass es sich hier offensichtlich nur um Mitteilungen und nicht um Bescheide gehandelt hat, habe er dennoch mit Eingabe vom Berufung erhoben und damit die Behörde bewusst unnötig in Anspruch genommen.

Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom Berufung. Er brachte - neben inhaltlichen Rügen im Hinblick auf die ursprünglich bekämpften Bescheide - im Kern vor, er habe niemals die Absicht gehabt, den Unabhängigen Finanzsenat ungebührlich bzw. mutwillig in Anspruch zu nehmen oder zu belasten. Ihm als Laien in Finanzrechtsangelegenheiten werde hier anscheinend eine Strafe wegen eines ihm absolut nicht bewussten Irrtums bzw. Eingabefehlers aufgebrummt. Er habe absolut nicht das geringste Interesse, gegen irgendetwas zu berufen, wenn er sich rechtlich nicht benachteiligt fühle. Er habe die damalige Eingabe in gutem Glauben eingebracht und nicht den Unterschied zwischen Mitteilung und Bescheid gekannt bzw. beurteilen bzw. verstehen können. Die Mutwillensstrafe sei deshalb zu Unrecht und mit unbilliger Härte verhängt worden.

Er beantragte die Aufhebung des Mutwillensstrafenbescheides.

Das Finanzamt legte diese Berufung direkt an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats basiert auf dem nachstehenden Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und der entscheidenden Behörde abgebildet und unwidersprochen ist.

Beim Berufungswerber handelt es sich um einen steuerlich nicht vertretenen etwa 67-jährigen Abgabepflichtigen. Im Steuerakt der letzten Jahre finden sich mehrere Rechtsmittel, die oftmals handschriftlich und teilweise auch auf Kopien der Originalbescheide verfasst wurden. Die Bearbeitung dieser Rechtsmittel ist für die Abgabenbehörden offenkundig nicht immer einfach und mit größerem Aufwand verbunden, als in anderen Fällen. Teilweise wurden diese Rechtsmittel abgewiesen (z.B. ), teilweise war ihnen aber auch Erfolg beschieden (z.B. ).

In der letzten Zeit versah der Berufungswerber seine Eingaben regelmäßig mit dem Vermerk: "Je 1 Duplikat ergeht an Herrn Finanzminister und Vizekanzler Dr. Josef Pröll [...] und an Frau Justizministerin Dr. Claudia Bandion-Ortner [...] mit der höflichen Bitte um Intervention im Finanzamt [...]."

Unzulässige Berufungen gegen Nichtbescheide, auf die das Finanzamt reagiert hätte, waren den Steuerakten bis zu den nunmehrigen Verfahren nicht zu entnehmen. Der Berufungswerber wurde bis dahin offenbar nicht darauf aufmerksam gemacht, dass solche Rechtsmittel unzulässig sind.

1 Rechtsgrundlagen

Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 700,00 verhängen.

Das soll die Behörde vor Behelligung schützen, nicht aber den Zugang des Bürgers zu seinem Recht erschweren.

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein, der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt ( mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen. Es muss also nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewusstsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muss auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, das heißt für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein ().

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe ist eine Ermessensentscheidung. Gemäß § 20 BAO müssen sich solche Entscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Gem. § 92 Bundesabgabenordnung (BAO) ist ein Bescheid ein individueller, hoheitlicher und normativer Verwaltungsakt. Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Die fehlende Bezeichnung als Bescheid ist nur dann unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel am normativen Gehalt ergibt.

Keine Bescheide sind etwa (vgl. auch Stoll, BAO, 923 ff):

◘ Bloße Mitteilungen über die allgemeine oder konkrete Rechtslage

◘ Aufklärungen über die Verfahrensrechtslage ()

◘ Mitteilungen bloß informativen Charakters (), mit denen die Rechtspositionen des Einzelnen nicht verändert oder verbindlich festlegt, sondern lediglich beschrieben oder erklärt werden. Solche Mitteilungen sind etwa auch an Formulierungen wie " ... wird Ihnen mitgeteilt ..." oder wie im konkreten Fall "Verständigung" erkennbar.

◘ Mahnungen bzw. bloße Zahlungserinnerungen ()

Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 243 BAO nur Berufungen gegen Bescheide zulässig. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Zurückweisung der Berufung hat mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu erfolgen. Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Zurückweisungsbescheide sind wiederum mit Berufung anfechtbar.

2 Rechtliche Würdigung

Im konkreten Fall steht es - wie vom Unabhängigen Finanzsenat auch schon festgestellt - außer Zweifel, dass die Berufung hinsichtlich der Vorlage der Berufungen unzulässig war. Das allein indiziert aber noch keine offenkundige Mutwilligkeit.

Wie vom Berufungswerber in der Berufung richtig dargestellt ist er steuerlich nicht vertreten, brachte bis dato keine Berufung gegen eine Mitteilung über die Vorlage einer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat ein und wurde auch von der Behörde nicht aufgeklärt, dass eine solche unzulässig ist.

Der Unabhängige Finanzsenat vermag den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Berufungswerber die Grund- und Aussichtslosigkeit seiner Handlung bewusst war oder er gar aus Freude an der Behelligung der Behörde gehandelt hätte. Damit ist zwar noch nicht ausgeschlossen, dass er - wie vom Finanzamt angenommen - zwischen einem Bescheid und einer bloßen Mitteilung unterscheiden konnte, es ist damit aber auch nicht bewiesen, dass ihm bewusst war, dass ihm die Berufung im zweiten Fall verwehrt ist und er dieses Rechtsmittel trotzdem bewusst ergriff.

Auch wenn der Berufungswerber wie jeder andere bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt den Fehler hätte erkennen können, fehlte es bis jetzt am nötigen Bewusstsein dafür. Ein solches kann im Falle der erstmaligen Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen Nichtbescheid durch einen Laien nicht unterstellt werden. Würde man nämlich von vornherein jedes zu Unrecht eingebrachte Rechtsmittel mit Strafe bedrohen, würde das den offenen Zugang des Abgabepflichtigen zu seinem Recht unnötig erschweren, was aber nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann.

Die Verhängung der Mutwillensstrafe war deshalb in diesem Fall nicht gerechtfertigt und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

Aus demselben Grund wäre die Verhängung der Strafe aber auch unbillig gewesen, weshalb davon ebenso aus Ermessensgründen abzusehen gewesen wäre.

Die Rechtsmittelbehörde erlaubt sich dazu ergänzend anzumerken, dass diese Argumente für neuerliche Rechtsmittel gegen solche oder ähnliche Mitteilungen ohne normativen Gehalt (Nichtbescheide) nicht mehr gelten können, da das nötige Bewusstsein durch die Hinweise in dieser Entscheidung für die Zukunft unterstellt werden muss. Die Aufhebung des hier bekämpften Bescheides vermag deshalb im Wiederholungsfall vor Mutwillensstrafen nicht zu schützen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at