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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 18.10.2011, RV/1209-L/10

Fahrtkosten zwischen mehreren Arbeitsstätten bei Identität von Wohnung und Arbeitsstätte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1209-L/10-RS1
Bei Identität von Wohnung und Arbeitsstätte (Telearbeit) können gelegentliche Fahrten zu einer weiteren Arbeitsstätte zu Werbungskosten in Form von Kilometergeldern führen. Wird diese Arbeitsstätte, wie im gegenständlichen Fall, zumindest 30Mal im Jahr angefahren, so sind diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren und somit mit dem VAB und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Liegt eine weitere Arbeitsstätte auf der Wegstrecke zu dieser Arbeitsstätte, so sind auch diese Aufwendungen iSd § 16 Abs.1 Z 6 abgegolten; auch dann, wenn die erste Arbeitsstätte nicht aufgesucht wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Edith Putschögl und die weiteren Mitglieder Mag. Walter Aiglsdorfer, Leopold Pichlbauer und Dr. Karl Penninger im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2009 nach der am in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer 2009

2009
Werbungskosten
1.809,70 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
63.439,28 €
Einkommen
62.479,28 €
Einkommensteuer
21.745,93 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 23.485,50 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2009 unter anderem die Berücksichtigung von Reisekosten (KZ 721) in Höhe von 2.697,66 €.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber ersucht, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.

Lt. übermittelten Unterlagen würden sich die Reisekosten aus Kilometergeldern (2.592,66 €) und Nächtigungskosten (105,00 €) zusammensetzen. Die beruflich veranlassten Fahrten lt. beigelegtem Fahrtenbuch seien im Wesentlichen Fahrten zu den Firmensitzen der A in Steyr-K, in Steyr und in Graz, wo die Anwesenheit des Berufungswerbers für Besprechungen mit Mitarbeitern und mit Kunden zeitweise erforderlich sei.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Hinsichtlich der Abweichungen wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen. Bescheidbegründung Einkommensteuer 2008 vom : "Aus den vorgelegten Auszügen aus den Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber AL GmbH vom und vom geht hervor, dass Sie mindestens 50 Prozent Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit in der Privatwohnung leisten. Die Anwesenheit im A-Büro in Steyr wird für bis zu drei aufeinanderfolgende Tage pro Woche vereinbart. Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag - steht allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu - und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten. Hat ein Arbeitnehmer zwei Arbeitsstätten und davon eine am Wohnsitz, dann sind Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen mit dem Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale) als abgegolten gelten. Die beantragten Kilometergelder konnten daher nicht berücksichtigt werden. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales stehen dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt (großes Pendlerpauschale). In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend, d.h. an mehr als 10 Tagen pro Monat, gegeben sein. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales nicht gegeben sind, konnte auch dieses nicht berücksichtigt werden."

Weitere Angaben aus dem Veranlagungsverfahren des Jahres 2008:

- Eingabe des Berufungswerbers vom : Derzeit sei das Büro in Steyr aufgrund von Personalabbau schwach besetzt und damit hätte der Berufungswerber auch dort wieder einen "Stammplatz", sprich einen leeren Schreibtisch, den er bei Bedarf benutzen könne. In Zeiten der Vollbeschäftigung in den letzten Jahren sei das nicht so gewesen, da hätte er seine Zeit fast ausschließlich in Besprechungsräumen bzw. gemeinsam mit Kollegen an deren Arbeitsplatz verbracht.

- Vereinbarung vom :" ...2. Es gilt als vereinbart, dass ab als Dienstorte das A-Büro in Steyr und Ihre Privatwohnung in Pi. gelten. ...4. Mindestens 50 Prozent Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit werden in der Privatwohnung geleistet (Durchrechnungszeitraum: 1 Jahr). Die Anwesenheit im A-Büro in Steyr wird für bis zu drei aufeinanderfolgende Tage pro Woche vereinbart. Die Abstimmung dieser Zeiten erfolgt je nach Erfordernis mit der Leitung der Abteilung TKS...."

Mit Vereinbarung vom wurde vereinbart, dass der Berufungswerber mit Wirkung ab im Rahmen der Gleitzeit bei Vollzeitbeschäftigung tätig sein werde. Die Vereinbarungen betreffend Heimarbeit bzw. Anwesenheitspflicht im Betrieb würden aufrecht bleiben (mindestens 50% in der Privatwohnung).

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom eingereicht (mit Antrag auf mündliche Verhandlung und/oder Entscheidung durch den Gesamtsenat). Dem Berufungswerber seien Werbungskosten (Kilometergelder) in Höhe von 2.592,66 € mit dem Hinweis auf eine vorjährige Begründung nicht anerkannt worden. In dieser Begründung sei darauf hingewiesen worden, dass Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten mit dem Verkehrsabsetzbetrag (Pendlerpauschale) abgegolten seien und daher die beantragten Kilometergelder nicht berücksichtigt werden können. Der Berufungswerber sei als Teleworker bei der Firma A L GmbH (Standorte in Graz und Steyr) beschäftigt. Sein Arbeitsplatz sei in P, wo er auch seinen Wohnort hätte. Bei den als Werbungskosten beantragten Kilometergeldern (6.173 km á 0,42 €) würde es sich um Dienstreisen nach Steyr handeln (Standorte: "St" und "S Straße": 5.717 km) und um Dienstreisen nach Graz (nur insoweit sie vom Arbeitgeber nicht vergütet worden seien, 456 km). Der Berufungswerber würde an den Standorten seines Arbeitgebers (weder in Steyr noch in Graz) über eigene Arbeitsplätze verfügen. Er würde an den beiden Standorten seines Arbeitgebers fallweise Besprechungen mit Mitarbeitern und Kunden durchführen, wodurch die Dienstreisen notwendig seien. Diese Besprechungen würden üblicherweise in Besprechungsräumen, an leeren Schreibtischen (ohne Telefon- und PC-Anschluss) bzw. an Schreibtischen von Kollegen stattfinden. Im Sinne der Rz 703a LStR würde es sich demnach um Dienstreisen handeln.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Der Berufungswerber sei als Teleworker bei der Firma A L GmbH (Standorte in Graz und in Steyr) beschäftigt. Sein Arbeitsplatz sei in P, wo er auch seinen Wohnsitz hätte. Laut den vorgelegten Aufzeichnungen hätte der Berufungswerber den Firmenstandort in Steyr im Jahr 2009 dreißig Mal und jenen in Graz vier Mal aufgesucht. Es würden somit mehrere Arbeitsstätten vorliegen, wobei sich eine davon am Wohnsitz des Berufungswerbers befinde. Strittig ist nunmehr, ob für die Fahrten zwischen den verschiedenen Arbeitsstätten das amtliche Kilometergeld als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. In der Berufungsschrift werde auf Randziffer 703a der Lohnsteuerrichtlinien verwiesen. Diese Randziffer würde jedoch nicht Fahrtaufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 behandeln, sondern die nicht steuerbare Auszahlung von Taggeldern etc. im Sinne des § 26 EStG 1988. Diese Randziffer hätte somit für die Beurteilung des Rechtsproblemes in der gegenständlichen Berufung keine Bedeutung. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 seien die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pauschbetrag nach lit. b und c leg. cit. (Pendlerpauschale) seien alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, seien in ihrer tatsächlichen Höhe (in der Regel bemessen mit dem Kilometergeld) als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Ist allerdings eine Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz des Dienstnehmers ident, so sei die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, weswegen die Aufwendungen nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden würden können (). Dass der Berufungswerber an seinem Wohnsitz eine Arbeitsstätte hätte, würde sich aus der unstrittigen Tatsache ergeben, dass ein Großteil der Tätigkeit als Teleworker erledigt werde. In der Berufung wird angeführt, dass in den Räumlichkeiten des Dienstgebers Besprechungen mit Mitarbeitern und Kunden durchgeführt würden. Im Hinblick auf die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Anwesenheit des Berufungswerbers in der Betriebsstätte des Dienstgebers in Steyr, sei davon auszugehen, dass diese Betriebsstätte als weitere Arbeitsstätte (neben jener am Wohnsitz) zu betrachten sei. Bei den Fahrten zwischen P und Steyr würde es sich um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln. Die dafür erfolgten Aufwendungen würden nach dem Vorgesagten nur nach Maßgabe des Verkehrsabsetzbetrages und des Pendlerpauschales - wenn dafür die Voraussetzungen gegeben seien - steuerlich berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung des beantragten Kilometergeldes für die Fahrten P - Steyr sei daher nicht möglich. Da den Fahrten nach Graz die oben angeführte Häufigkeit und Regelmäßigkeit fehlen würde, seien die beantragten Kilometergelder (456 km x € 0,42 = € 191,52) als zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Die angeführten Ausführungen seien Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel könne nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen werde auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht (Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Gesamtsenat).

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Berufungswerber die Rechtsansicht des Referenten dargestellt. Dabei wurde auf abweisende Berufungsentscheidungen bei ähnlichen Sachverhalten hingewiesen (RV/0687-I/08; RV/0684-G/05; VwGH 2007/15/0147). Er wurde ersucht, hierzu Stellung zu beziehen und den Vorlageantrag vom näher zu begründen. Weiters solle bekannt gegeben werden, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung bzw. Senatsentscheidung aufrechterhalten werde.

Mit Eingabe vom gab der Berufungswerber hierzu bekannt, dass sein Arbeitgeber zwei Firmenstandorte in Steyr hätte (seit 2006: "St" und "Sstraße"; diese seien 6 km voneinander entfernt). Organisatorisch sei der Berufungswerber dem Standort "St" zugeteilt. Es würde immer wieder vorkommen, dass er auch den Standort "Sstraße" für Besprechungen mit Mitarbeitern und Kunden besuchen würde. Im Jahr 2009 sei das an folgenden Tagen der Fall gewesen: < 25. Februar (212 km) < 28. Juli (211 km) < 1. Oktober (213 km). An diesen drei Tagen sei er nicht am Standort "St" gewesen; er sei vom Wohnort zum Standort "Sstraße" und wieder zurück gefahren. Wie aus dem beiliegenden Plan ersichtlich sei, würde sich der Arbeitsplatz am Wohnort ("Büro") zwar im selben Gebäude wie seine Wohnung ("Wohnung 2") befinden, jedoch nicht innerhalb der Wohnung. Das Büro werde ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt. Der Weg von der Wohnung ins Büro würde durch den unbeheizten Eingangsbereich des Hauses führen. Dabei würde er normalerweise auch 2 Mal das Schuhwerk wechseln. Es wird ersucht, die geschilderten Sachverhalte in der Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen.

Diese Ausführungen wurden seitens des Referenten dem zuständigen Vertreter des Finanzamtes zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

In einem Telefonat am gab der zuständige Vertreter bekannt, dass seiner Ansicht nach jedenfalls ein sog. Arbeitszimmer im Wohnungsverband vorliegen würde. Weiters sei er der Ansicht, dass sich beide Firmenstandorte in Steyr befinden und somit allenfalls zusätzliche Fahrten als zum üblichen Firmenstandort ("St") zu berücksichtigen wären. Die Fahrten nach Steyr wären jedenfalls mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten; mangels Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum sei allerdings das Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen. Allenfalls seien die zusätzlichen Fahrten (jeweils 6 km) durch entsprechende Kilometergelder zu berücksichtigen. Auf eine weitere Stellungnahme werde verzichtet.

Mit Eingabe vom gab der Berufungswerber bekannt, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Der Antrag auf Senatsentscheidung bleibe aber aufrecht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Häusliches Arbeitszimmer/Arbeitszimmer im Wohnungsverband:

Wie der Berufungswerber in seiner Eingabe vom zweifelsfrei dargestellt hat, befindet sich sein "Büro" im selben Gebäude wie seine Wohnung. Das Büro ist über den gemeinsamen unbeheizten Eingangsbereich zu erreichen. Es ist also nicht als abgeschlossener Bereich zu betrachten. Das Büro befindet sich zwar nicht unmittelbar in der Wohnung, ist aber durch den gemeinsamen Eingang bzw. Eingangsbereich mit dieser verbunden (vgl. ; , 99/15/0177). Von einem derartigen Arbeitszimmer im Wohnungsverband ist auch dann auszugehen, wenn das Arbeitszimmer (z.B. über einen gemeinsamen Flur oder Vorraum) ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden kann (vgl. ; ; ). Im gegenständlichen "Büro" ist also jedenfalls von keinem Büro außerhalb des Wohnungsverbandes auszugehen. Es liegt also eine Identität von Wohnung und Arbeitsstätte vor.

2. Fahrten zu den Firmenstandorten ("St " und "Sstraße"):

a) St:

Der Berufungswerber steht in einem Dienstverhältnis mit der Firma A L GmbH; er erzielt diesbezüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei einem Arbeitnehmer sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß folgenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen:

Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

Gemäß lit. b bzw. c sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Pauschbeträge zu berücksichtigen (sog. Pendlerpauschale). Dabei muss der Arbeitnehmer diese Fahrtstrecke überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurücklegen.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Der Berufungswerber gab bekannt, dass er organisatorisch dem Standort "St" zugeteilt ist. In Anbetracht der zwar seltenen, aber doch regelmäßigen, Fahrten zu diesem Standort, ist dieser Standort als sog. Arbeitsstätte im Sinne der oben genannten gesetzlichen Bestimmung zu betrachten.

Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte sind, auch wenn diese Fahrten ausschließlich im dienstlichen Interesse zurückgelegt werden, als "Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte" anzusehen. Die dadurch erwachsenen Aufwendungen sind nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. ; RV/0687-I/08).

Lt. Vereinbarung mit dem Dienstgeber gelten als Dienstorte das A-Büro in Steyr und die Privatwohnung (wie oben geschildert handelt es sich hierbei um ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband). Mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit werden in der Privatwohnung geleistet (Vereinbarung vom bzw. ).

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 werden zusätzlich Pauschbeträge (sog. "Pendlerpauschale") berücksichtigt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht müssen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein; bei durchgehender Beschäftigung ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Für den Kalendermonat werden im Durchschnitt 20 Arbeitstage angenommen, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16, Tz 111). Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Berufungswerber die Strecke nach Steyr an weniger als zehn Tagen zurückgelegt hat (lt. Fahrtaufzeichnungen wurde am häufigsten im Monat November nach Steyr gefahren, aber auch in diesem Monat lediglich 6x).

Dass auf ein zeitliches "Überwiegen" im Lohnzahlungszeitraum abzustellen ist, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0147 (bei zwei Dienstverhältnissen).

Fahrten zwischen diesem Dienstort/Arbeitsstätte ("St") und dem Wohnort (Büro im Wohnungsverband) sind also mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

b) Sstraße:

Nunmehr ist die Frage zu beantworten, ob die Fahrten zum Standort "Sstraße" als Fahrten zwischen den Firmenorten "Büro im Wohnungsverband" bzw. "St" zu betrachten sind. Liegt die eine Arbeitsstätte auf der Strecke von der Wohnung zur anderen Arbeitsstätte, entstehen für die Fahrten zur zweiten Arbeitsstätte lediglich Mehraufwendungen im Ausmaß der zusätzlich zurückgelegten Strecke (vgl. ). Da sich beide Firmenstandorte in Steyr befinden, ist hier keine getrennte Sichtweise geboten. Die Fahrten nach Steyr sind im Ausmaß zur "üblichen" Arbeitsstätte ("St") durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten; lediglich zusätzliche Fahrtenstrecken sind zu berücksichtigen. Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten, die über die Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte hinausgehen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das heißt also, dass die Fahrten zum Arbeitsort "St" durch den VAB abgegolten sind, lediglich die zusätzlichen Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Diesfalls liegen also Fahrten zu einer weiteren Arbeitsstäte vor. Die Fahrtstrecke zum Arbeitsort "Sstraße" wurde also zusätzlich zurückgelegt. Diese Fahrtstrecke führte der Berufungswerber mit einer Entfernung von 6 km an. An insgesamt drei Tagen war er am Standort "Sstraße" tätig. Somit wurde die Fahrtstrecke im Ausmaß von jeweils 12 km (Hin- und Zurück) zusätzlich zurückgelegt (insgesamt also 36km á 0,42 €: 15,12 €). Nicht zu berücksichtigen sind die Fahrten vom Wohnort aus, da diese Wegstrecke weitgehend ident ist mit jener zum Dienstort "St".

Im Übrigen wird den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom gefolgt

Werbungskosten lt. Berufungsvorentscheidung: 1.794,58 € zusätzliche Fahrtkosten: 15,12 € Werbungskosten lt. Berufungsentscheidung: 1.809,70 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at