Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.10.2011, RV/0854-G/10

Kein Eigenanspruch auf FB, wenn Vater (im Ausland) überwiegend Unterhalt leistet

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat am bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 eingebracht. Damit begehrte sie, ihr die Familienbeihilfe für die Zeit ab Mai 2010 zu gewähren, da sie ab diesem Monat nicht mehr dem Haushalt ihrer Mutter, die bis einschließlich April 2010 für sie die Familienbeihilfe bezogen hat, angehörte.

Den Antrag ergänzend bezifferte sie die monatlichen Unterhaltskosten mit rd. 900,00Euro. Diese Kosten finanziere sie zu einem Teil (400,00 Euro) aus dem Unterhalt ihres in der Schweiz lebenden Vaters, zum anderen Teil aus dem ihr gewährten Kinderbetreuungsgeld und der Familienbeihilfe für ihre Tochter.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass (nach der nach den Vorschriften des FLAG vorzunehmenden Berechnung) der Vater der Berufungswerberin ihre Unterhaltskosten überwiegend trage, sodass kein Anspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG bestehe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin auszugsweise aus: "Mein Vater ist in der Schweiz wohnhaft und leistet Unterhalt an mich. Wie mir telefonisch mitgeteilt wurde, hätte er Anspruch auf Familienbeihilfe in der Schweiz. Die Familienbeihilfe wird in der Schweiz aber nur bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Aus diesem Grund ersuche ich um eine Zuerkennung der Familienbeihilfe vom Staat Österreich."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung abgewiesen. In diesem Bescheid wurde die nach den Vorschriften des FLAG 1967 erfolgte Berechnung zur Begründung, weshalb der Vater der Berufungswerberin ihren Unterhalt überwiegend leiste, dargestellt.

Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Bezug habenden Schriftsatz wird im Wesentlichen ausgeführt: "Im gegenständlichen Fall gehört die Berufungswerberin weder zum Haushalt ihres Vaters noch ihrer Mutter. Nach der Argumentation des Finanzamtes Graz-Stadt trägt der Kindesvater die Unterhaltskosten für die Berufungswerberin überwiegend, sodass er für den Bezug der Familienbeihilfe anspruchsberechtigt wäre.Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu, da der Vater der Berufungswerberin Schweizer Staatsbürger ist und somit in Österreich überhaupt nicht anspruchsberechtigt ist. Damit tritt jedoch gegenüber anderen in Österreich lebenden Kindern eine Ungleichbehandlung ein, womit im gegenständlichen Fall doch ein Eigenanspruch des Kindes ... zu befürworten ist.Die Berufungswerberin erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FLAG, zumal sie im Inland einen Wohnsitz hat, keinen Unterhaltsanspruch von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten besitzt und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.Darüber hinaus hat Anspruch auf Familienbeihilfe derjenige, der überwiegend für den Unterhalt aufkommt. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse, wonach die Berufungswerberin einkommensteuerfreie Bezüge von monatlich € 436,00 lukriert, ist sie dies selbst, sodass der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe aufrecht ist."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtpflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3).

Es steht im vorliegenden Fall nicht in Streit, dass alle in den Abs. 1 bis 3 des § 6 FLAG 1967 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt noch zu klären, ob auch die im § 6 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Voraussetzung, dass die Eltern der Berufungswerberin ihr nicht überwiegend Unterhalt leisten, erfüllt ist.

Dazu ordnet § 2 Abs.6 FLAG 1967 an:

Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen.

Die Berufungswerberin hat die Kosten ihres Unterhalts mit 900,00 Euro monatlich angegeben. Diese Kosten sind gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 um das von ihr bezogene, gemäß § 43 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes von der Einkommensteuer befreite Kinderbetreuungsgeld in der angegebenen Höhe von 436,00 Euro zu kürzen. Die für die Beurteilung des Beihilfenanspruchs heranzuziehenden Unterhaltskosten errechnen sich demnach mit 464,00 Euro. Da die Berufungswerberin von ihrem Vater monatlich 400,00 Euro an Unterhaltsleistungen erhält, ist durch diesen Betrag mehr als die Hälfte der nicht durch einkommensteuerfreie eigene Einkünfte gedeckten Unterhaltskosten der Berufungswerberin gedeckt. Die Eltern (der Vater) der Berufungswerberin leistet ihr daher überwiegend Unterhalt, sodass die Voraussetzung für einen Eigenbezug der Familienbeihilfe durch die Berufungswerberin nicht erfüllt ist. Der Frage, ob der in der Schweiz lebende Vater der Berufungswerberin seine Unterhaltszahlungen bei einer auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit basierenden Steuer berücksichtigt erhält, oder ob diese anderweitig, etwa durch Gewährung einer Familienleistung abgedeckt werden, ist für das vorliegende Verfahren ohne entscheidungswesentliche Bedeutung.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der bestehenden Rechtslage, weshalb die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eigenanspruch
Sozialwaise
Ausland
Schweiz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at