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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.10.2011, RV/0557-G/10

Urlaubsersatzleistung - Ende der Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Überprüfung des Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für D wurde vom Finanzamt Graz-Stadt festgestellt, dass die Familienbeihilfe für den Monat Juli 2009 nicht mehr zu steht.

Das Finanzamt erließ mit einen abweisenden Bescheid. Als Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass für volljährige Kinder die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nur dann zustehen, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet.

Gegen diesen Bescheid legte die Berufungswerberin mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein und führte als Begründung Folgendes aus:

Die Abmeldung meines Sohnes durch die Firma A erfolgte mit . In der Zeit vom 30.6. Bis zum Abmeldetag konsumierte mein Sohn seinen gesetzlich vorgesehenen Gebührenurlaub.

Am begann er seine weitere Lehrlingsausbildung im Autohaus W in Graz.Diese Angaben können von der Gebietskrankenkasse Graz bestätigt werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies in der Begründung darauf, dass das Lehrverhältnis mit aufgelöst wurde und danach konsumierte D noch den ihm zustehenden Urlaub, dh.: Arbeitsrechtlich wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der nicht verbrauchte Urlaub als Ersatzleistung abgegolten. Sozialversicherungsrechtlich verlängert sich für die Zeit des Bezuges der Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus und zwar bis . D befand sich daher, trotz aufrechter Meldung der Stmk. GKK, nicht in Berufsausbildung.

Die Berufungswerberin beantragte mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde erster Instanz (gemeint war wohl zweiter Instanz) und führte dazu Folgendes aus:

Das Lehrverhältnis meines Sohnes D unterliegt dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, welcher auch die Belange für Lehrlinge regelt, gültig ab .

Der Urlaub ist gemäß Pkt. 14 dieses Vertrages ein integrierender Bestandteil desselben. Dieser hätte auch zu einem früheren Zeitpunkt konsumiert werden können. Es kann also von einer "Urlaubsersatzleistung", welcher Ausdruck mir fremd ist, keine Rede sein. Daher ist die Beendigung des Lehrverhältnisses meines Sohnes bei der Firma A KfZ GmbH, entsprechend der Abmeldung bei der Stmk. Gebietskrankenkasse (Bestätigung liegt diesem Schreiben bei) eindeutig der .

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die im verfahrensgegenständlichen Fall wesentlichen Daten aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom betreffend Herrn D Familienname lauten wie folgt:


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Versicherungsdatenauszug

von
bis
Art der Monate / meldende Stelle
Arbeiterlehrling; Name des Betriebes
Arbeiterlehrling; Name des neuen Betriebes

Der im Versicherungsdatenauszug dargestellte Zeitablauf ist sozialversicherungsrechtlich unbestritten. Strittig ist, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Monat Juli 2009 nach der derzeit geltenden Rechtslage zu Recht erfolgte.

Gemäß § 2 Abs.1FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...

Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Nach § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl 1976/390 idF BGBl I 2002/89, gebührt dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

Auszug aus § 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):

"§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(2) [...] Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). [...]"

Im verfahrensgegenständlichen Fall endete das Beschäftigungsverhältnis am . Da der Sohn der Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt offensichtlich seinen Urlaub bzw. einen Teil seines Urlaubsanspruchs noch nicht konsumiert hatte, erhielt er dafür eine Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. Die Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung ist nach Ansicht des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dem Urlaubsentgelt gleichzusetzen.

, zuvor schon :

"Die Versteuerung von Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen hat nicht nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu erfolgen. Bei derartigen Bezügen handelt es sich um das volle (Urlaubsentschädigung) oder anteilige (Urlaubsabfindung) Urlaubsentgelt. Auch ein anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahltes Urlaubsentgelt ist nicht als unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursacht anzusehen, sondern hängt vielmehr mit dem schon früher entstandenen Urlaubsanspruch zusammen. Wäre es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen, so hätte der Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt gleichfalls erhalten, und zwar in Zusammenhang mit der Konsumation seines Urlaubes."

In der Berufung vom wurde angeführt, dass der Sohn in der Zeit vom bis seinen gesetzlich vorgesehenen Urlaub konsumierte. Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu, denn der Sohn bekam für diese Zeit seine Urlaubsabfindung vom Arbeitgeber ausbezahlt. Von der Firma A GmbH wurde die von ihrem Sohn unterfertigte, gem. § 15 Abs.1 BAG, einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Auch auf der Abmeldung bei der GKK Steiermark wurde das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit angegeben, wobei die Urlaubsersatzleistung vom bis angeführt wurde.

Da die Berufsausbildung (Lehre) somit nachweislich mit beendet wurde, besteht für den Monat Juli 2009 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at