Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.10.2011, RV/1026-W/11

Zweiter Säumniszuschlag, Zahlungsfrist, Vollstreckbarkeit, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Stundung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1026-W/11-RS1
Nach § 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet wird. Bei einer Umsatzsteuerfestsetzung nach einer Prüfung war somit der erste Säumniszuschlag bereits mit Nichtentrichtung bei Fälligkeit der Abgabe (15.2. des nächstfolgenden Jahres) bewirkt, der zweite Säumniszuschlag jedoch erst drei Monate nach dem bei Festsetzung der Abgabennachforderung vergebenen Zahlungstermin.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der S.A., (Bw.) vertreten durch Dr. Stefan Hetzer, 1150 Wien, Ortnergasse 3, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 3/11 erließ am wegen Nichtentrichtung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 sechs zweite Säumniszuschlagsbescheide in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages mit der Gesamtsumme von € 801,17.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der eingewendet wird, dass die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten beantragt worden und somit kein Säumniszuschlag angefallen sei.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dies damit begründet, dass ein zweiter Säumniszuschlag zu entrichten sei, wenn die Abgaben nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäß § 226 BAO entrichtet werden.

Für die Nachforderungen aus der Einkommen- und Umsatzsteuer 2006 bis 2008 sei eine Stundung bis bewilligt worden. Da bis zu diesem Zahlungstermin keine Entrichtung erfolgt sei, seien am erste Säumniszuschläge festgesetzt worden.

Die Berufung mit Aussetzungsantrag vom sei wegen Versäumnis der Frist gemäß § 245 BAO nur für die geänderten Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom möglich gewesen. Dazu seien jedoch weder erste noch zweite Säumniszuschläge verhängt worden.

Das am eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterung sei für die von den ersten Säumniszuschlägen umfassten Abgaben verspätet gewesen.

Da die mit Bescheiden vom festgesetzten Abgaben nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Stundungsfrist entrichtet worden seien, sei ein zweiter Säumniszuschlag festzusetzen gewesen.

Wegen Versäumung der Berufungsfrist für die vom zweiten Säumniszuschlag betroffenen Abgabenschuldigkeiten habe auch kein zulässiger Aussetzungsantrag gestellt werden können.

Die Berufung sei demnach als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem ausgeführt wird, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht richtig sei, da im Dezember 2010 neue Bescheide zu erlassen gewesen seien, gegen die Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Gemäß § 226 BAO gilt: Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Am wurden Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 verbucht.

Die Zahllast für 2006 betrug € 6.600,00. Sie war am fällig und wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Die Zahllast für 2007 betrug € 11.300,00. Sie war am fällig und wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Die Zahllast für 2008 betrug € 10.538,58. Sie war am fällig und wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Innerhalb der nach Bescheidbuchung zustehenden Zahlungsfrist () wurde Stundung beantragt und diese in der Folge auch bis gewährt. Die Vollstreckbarkeit ist demnach infolge Nichtentrichtung bis eingetreten.

Der zweite Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 2006 bis 2008 war nach § 217 Abs. 3 BAO drei Monate ab Eintritt der Vollstreckbarkeit mit (Montag) verwirkt.

Die Vorschreibung der zweiten Säumniszuschläge von jeweils 1 % des nicht entrichteten Betrages, für 2006 € 66,00, 2007 € 113,00 und 2008 € 105,39 ist somit zu Recht erfolgt.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von € 11.354,22 mit Fälligkeit vorgeschrieben.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde Einkommensteuer für das Jahr 2007 in der Höhe von € 20.335,00 mit Fälligkeit vorgeschrieben.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde Einkommensteuer für das Jahr 2008 in der Höhe von € 19.927,69 mit Fälligkeit vorgeschrieben.

Am ergingen nach Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 neue Sachbescheide für diese beiden Jahre. Die Einkommensteuer 2007 wurde mit € 23.679,00 und die Einkommensteuer 2008 mit € 26.869,91 festgesetzt.

Dagegen wurde am Berufung erhoben und ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht.

Am ergingen Berufungsvorentscheidungen. Die Einkommensteuer 2007 wurde mit € 24.465,31 und die Einkommensteuer 2008 mit € 23.003,29 festgesetzt.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Die Berufungsverfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und 2008 sind noch offen.

Der Einkommensteuersteuerbescheid 2006 ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Die Entrichtung der Einkommensteuerschuld 2006 wurde ebenfalls bis gestundet, das bedeutet, dass mit Nichtentrichtung zu diesem Zeitpunkt die Vollstreckbarkeit eingetreten ist. Der zweite Säumniszuschlag wurde verwirkt, da die Einkommensteuerschuld nicht bis entrichtet wurde. Die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages von 1% des nicht entrichteten Betrages, somit € 113,55, ist daher zu Recht erfolgt.

Auch die Entrichtung der Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2007 und 2008 aus den Bescheiden vom wurde bis gestundet.

Die Vollstreckbarkeit ist demnach ebenfalls mit der Nichtentrichtung am eingetreten.

Der mit der Berufung gegen die neuen Sachbescheide vom am eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit gestellt und kann somit hinsichtlich der Nachforderungen aus den ursprünglich nicht mit Berufung bekämpften Bescheiden vom keine Wirksamkeit mehr erlangen.

Der zweite Säumniszuschlag für die nicht entrichtete Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 war somit ebenfalls am verwirkt. Bei Heranziehung der Bemessungsgrundlagen aus den Erstbescheiden für diese Jahre von € 20.335,00 für das Jahr 2007 und € 19.927,69 für das Jahr 2008 ergeben sich zweite Säumniszuschläge in der Höhe von € 203,55 für 2007 und € 199,28 für 2008.

Die Festsetzung der zweiten Säumniszuschläge erfolgte zu Recht, die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at