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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 13.10.2011, RV/0512-F/10

Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0512-F/10-RS1
Betriebsausgaben (laufende und nachträgliche) sind vom Steuerpflichtigen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Erbringt die Bw keinerlei Nachweis dafür (durch Überschussrechnungen, Unzumutbarkeit der Verwertung von Vermögen) und macht auch nicht glaubhaft, dass es ihr entgegen der vom Finanzamt bereits im Einkommensteuerbescheid 2007 und 2008 vertretenen Ansicht nicht zumutbar war, die ehemalige Betriebsschuld durch rechnerische Einnahmenüberschüsse ab Betriebsaufgabe und / oder durch Erlöse aus der Verwertung von Vermögen (Liegenschaft, Lebensversicherungen) zur Gänze (spätestens) bis zum Streitjahr 2009 zu tilgen, kommt ein auch nur teilweiser Zinsenabzug nicht in Betracht. Nur insoweit die ehemalige Betriebsschuld nachweislich nicht zumutbar bis zum gedeckt werden hätte können, wäre bezogen auf die verbleibende Restschuld im Jahr 2009 ein Zinsenabzug in Betracht gekommen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, vertreten durch steuerl.Vertreter, gegen den Bescheid des Finanzamtes A betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat in der Einkommensteuererklärung 2009 Zinsen in Höhe von 1.920,60 € als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom hat das Finanzamt die erklärten Zinsen unter Verweis auf die Bescheidbegründung zum Steuerbescheid 2007 unberücksichtigt gelassen.

Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter fristgerecht (Fristverlängerung bis ) gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 Berufung erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, die Einkommensteuererklärungen seien von seiner Mandantin erstellt worden. Aufgrund der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2009 betreffend die nachträglichen Betriebsausgaben habe sich die Bw an ihn gewandt und gebeten, den Einkommensteuerbescheid 2009 und die Vorjahre zu überprüfen. Dabei seien ihnen folgende Mängel aufgefallen. In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2009 führe das Finanzamt an, dass es die nachträglichen Betriebsausgaben nicht anerkenne und beziehe sich auf die Begründung zum Steuerbescheid 2007. Dort führe das Finanzamt an, dass zum Fragenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben worden sei. Der Fragenvorhalt vom sei bereits am beantwortet worden. Die Details seien mehr als zeitgerecht und schlüssig bekannt gegeben worden. Eine Kopie dieses Schriftsatzes übersende die steuerliche Vertretung in Beilage 1. In diesem Schriftsatz werde betreffend der Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben auf ihren Schriftsatz vom März 2005 verwiesen, worin sie die genaue Berechnung der nachträglichen Betriebsausgaben damals Herrn xxx, Veranlagungsreferat x, erläutert hätten. Zudem hätten sie erneut die Berechnung des Schlüssels von 96,18 % übermittelt. Aus diesem Grund würden sie die Anerkennung der nachträglichen Betriebsausgaben beantragen. Zur "aktuellen Situation" der Bw werde mitgeteilt, im Mai 2008 seien die gesamten Bankverbindlichkeiten (Verweis auf Beilage 2) in einen CHF-Kredit Nr und in einen Bausparkredit xx umfinanziert worden. In der Beilage 2 seien die entsprechenden Prozent-Anteile für die Vermietung und Verpachtung, das ehemalige Geschäft (nachträgliche Betriebsausgaben) sowie den Privatanteil errechnet worden. In der Anlage 3 seien diese Anteile auf die o.a. zwei neuen Kredite berechnet worden. Die steuerliche Vertretung beantragte, statt der von der Bw erklärten 1.920,60 € 2009 den gem. Beilage 3 errechneten Betrag von 2.976,28 € als nachträgliche Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Weiters bat die steuerliche Vertretung, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung statt der von der Bw erklärten 1.569,16 € die ebenfalls in Beilage 3 errechneten Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 4.148,36 € zu berücksichtigen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Abzug der Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben wurde im Wesentlichen mit der Begründung, es seien nicht alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Kreditverbindlichkeit gesetzt worden, abgelehnt. Das Finanzamt ging davon aus, dass bei jenen Darlehen, welche die Vermietung und Verpachtung betreffen würden, die laufende Tilgung auszusetzen und nur die Zinsen zu bezahlen gewesen wären, um eine raschere Tilgung des "Geschäftsdarlehens" zu erreichen. Beim Geschäftsdarlehen sei nur eine Bezahlung der laufenden Zinsen erfolgt, mit der Konsequenz, dass der offene Saldo dieses Darlehens unverändert geblieben sei. Auch sei es unterlassen worden bzw. der Abgabenbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden, für jedes Jahr nach der Betriebsveräußerung bzw -aufgabe die Einnahmen und die "notwendigen Ausgaben" der Bw gegenüberzustellen und auf diese Weise einen rechnerischen Überschuss zu ermitteln. Die Bw habe über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt. Die Einnahmen 2009 hätten 23.029,09 € betragen. Die AfA belaufe sich 2009 auf 10.374,71 €, die sonstigen WK hätten 6.373,25 € betragen. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der AfA um eine sog. fiktive Betriebsausgabe handle, bei welcher kein Geldabfluss erfolgt sei, wäre es der Bw laut Finanzamt möglich und zumutbar gewesen, das Geschäftsdarlehen einer rascheren, zumindest planmäßigen Tilgung zuzuführen. Dies umso mehr als die Bw im Jahre 2009 auch über steuerpflichtige Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung in Höhe von 23.630,53 € verfügt habe. Die Nichtberücksichtigung der beantragten höheren Fremdfinanzierungskosten (4.148,36 €) als Ausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde nicht begründet.

Mit Schreiben vom hat die steuerliche Vertretung der Bw fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Begründung wurde vorgebracht, wie bereits in ihrem Schriftsatz vom erwähnt, seien die gesamten Bankverbindlichkeiten ihrer Mandantschaft im Mai 2008 in zwei neue Kredite umfinanziert worden. Seither erfolge auch eine planmäßige Tilgung des ehemaligen Geschäftsdarlehens. Die steuerliche Vertretung beantrage, den Einkommensteuerbescheid 2009 gemäß ihrem Schreiben vom zu berichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob Zinsen (erklärt 1.920,60 €, in der Berufung beantragt: 2.976,28 €) als nachträgliche Betriebsausgaben (nachträgliche negative Einkünfte iSd. § 32 Z 2 EStG 1988) zu berücksichtigen sind. Des Weiteren ist strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an Stelle der erklärten (1.569,16 €) Fremdfinanzierungskosten die vom steuerlichen Vertreter in der Berufung beantragten (4.148,36 €) als Werbungskosten zum Abzug zu bringen sind.

Gem. § 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd. § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3.

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben können auch nach Beendigung eines Betriebes abzugsfähig sein (vgl. JAKOM/Lenneis EStG 2011, § 4 Rz 278).

Nach Lehre und Rechtsprechung liegen nachträgliche Betriebsausgaben nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit (dem ehemaligen Betrieb) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Zinsen, die nach Betriebsveräußerung bzw -aufgabe für (vormalige) Betriebsschulden anfallen, führen insbesondere insoweit nicht zu nachträglichen Betriebsausgaben, als der Steuerpflichtige nicht alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat (vgl. ).

Im Erkenntnis vom , 98/15/0126, das bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung begründend herangezogen wurde, hat der VwGH ausgesprochen, Kreditzinsen dürften zur Gänze nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn die gänzliche Tilgung des Kredites bis zum Streitjahr zumutbar gewesen wäre. Für die Frage der zumutbaren Tilgung ist laut VwGH auch auf das Vermögen des Steuerpflichtigen Bedacht zu nehmen und insbesondere die rechtliche Möglichkeit und Zumutbarkeit des Rückkaufs von Lebensversicherungen zu prüfen. Der VwGH geht davon aus, dass für jedes Veranlagungsjahr nach der Betriebsaufgabe (-veräußerung) die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben gegenüberzustellen sind. Auf diese Weise sind rechnerische Einnahmenüberschüsse zu ermitteln. Wird der Betrag des rechnerischen Einnahmenüberschusses nicht zur Kredittilgung verwendet, wird die vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag zur Privatschuld. Nur jener Teil der ehemaligen Betriebsschuld, dessen Tilgung dem ehemaligen Betriebsinhaber bis zum Streitjahr (noch) nicht zumutbar gewesen sei, führe zu nachträglichen Betriebsausgaben (vgl. auch RdW 2001/705).

Sachverhaltsmäßig ist davon auszugehen, dass die Bw am ihren Betrieb aufgegeben hat. Die ehemaligen Betriebsschuld wurde von der steuerlichen Vertretung der Bw gegenüber dem Finanzamt mit 86.685,05 € (= 96,18 % von 90.131,69 € - vgl. die der Vorhaltsbeantwortung vom angeschlossene Berechnung) errechnet und vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. In den Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2006 hat das Finanzamt die Zinsen ohne ersichtliche Prüfung in erklärter Höhe als nachträgliche Betriebsausgaben (als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb) berücksichtigt.

Das Finanzamt hat der Bw sodann im Vorhalt vom (betreffend Einkommensteuer 2007) die Voraussetzungen, unter denen Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden können und seine Rechtsansicht, dass es der Bw möglich und zumutbar gewesen sei, aus Einnahmen und Vermögen (Liegenschaften, Lebensversicherungen) die ehemalige Betriebsschuld bis zum Streitjahr 2007 zur Gänze zu tilgen, zur Kenntnis gebracht. In der Vorhaltsbeantwortung vom hat der steuerliche Vertreter der Bw auf einen datumsmäßig nicht bezeichneten Schriftsatz vom März 2005 verwiesen, worin die genaue Berechnung der nachträglichen Betriebsausgaben "anlässlich der Betriebsaufgabe per " erläutert worden sei. Darin sei auch der berechnete Schlüssel von 96,18 % angeführt.

Die Vorhaltsbeantwortung vom gibt sohin entgegen der in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vertretenen Ansicht keinerlei Auskünfte darüber, dass und weshalb der Bw eine gänzliche Tilgung der vormaligen Betriebsschuld (aus rechnerischen Überschüssen bzw. Erlösen aus der Verwertung von Vermögen) bis zum Jahr 2007, zu dem der Vorhalt des Finanzamtes vom ergangen ist, nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre.

Es wäre schon damals Aufgabe der Bw bzw. ihres steuerlichen Vertreters, der den Vorhalt beantwortet hat, gewesen, substantiiert und begründet darzulegen, weshalb es entgegen der Ansicht des Finanzamtes der Bw nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die Schuld bis zum Veranlagungsjahr 2007 zur Gänze zu tilgen bzw. inwieweit eine Tilgung aus Sicht der Bw (ihres steuerlichen Verteters) bis dahin nicht möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Einkommensteuerbescheid 2007 wurde wie der Einkommensteuerbescheid 2008, in dem unter Verweis auf die Begründung des Vorjahres ebenfalls keine Zinsen mehr als nachträgliche Betriebsausgaben (negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb) anerkannt wurden, nicht angefochten.

In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 hat das Finanzamt u.a. unter Verweis auf das und Wiedergabe wesentlicher Aussagen der Begründung zum Erkenntnis des explizit darauf hingewiesen, dass die Bw es unterlassen habe, für jedes Jahr nach der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben gegenüberzustellen und auf diese Weise einen rechnerischen Überschuss zu ermitteln und diesen dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen.

Der steuerliche Vertreter der Bw hat weder in der Berufung noch im Vorlageantrag dargelegt und ergibt sich dies auch nicht aus den Beilagen zur Berufung, inwieweit die vormalige Betriebsschuld nicht zumutbar (spätestens) bis zum Streitjahr 2009 getilgt werden hätte können. Es wäre Aufgabe der Bw bzw. ihres steuerlichen Vertreters gewesen, an Hand nachvollziehbarer Berechnungen (Gegenüberstellung der Einnahmen und notwendigen Ausgaben) und durch Vorlage von Unterlagen darzulegen und nachzuweisen, dass bzw. inwieweit es der Bw nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die Schuld zur Gänze (spätestens) bis zum zu tilgen. Trotz der Tatsache, dass das Finanzamt dezidiert in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung auf die für die Jahre ab Betriebsaufgabe fehlenden Überschussrechnungen hingewiesen hat, wurden weder dem Vorlageantrag Berechnungen und Beweismittel angeschlossen noch angekündigt, dass solche nachgereicht werden würden.

Das Finanzamt hat der Bw bereits im Vorhalt vom und in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung (BVE) auch zur Kenntnis gebracht, dass in die Beurteilung der Frage, inwieweit alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeit gesetzt wurden, auch die Verwertung von Vermögen, zu denen neben Liegenschaften nach der Judikatur auch Lebensversicherungen gehören, einzubeziehen ist. Der steuerliche Vertreter der Bw hat nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen es der Bw nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die von der Bw bereits vor Betriebsaufgabe vermietete Liegenschaft zu veräußern. Er hat nicht offen gelegt, ob die Bw über Lebensversicherungen verfügt.

Der steuerliche Vertreter der Bw hat im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat lediglich nochmals auf das Vorbringen im Berufungsschriftsatz vom hingewiesen, worin erwähnt worden sei, dass die gesamten Bankverbindlichkeiten seiner Mandantschaft im Mai 2008 in zwei neue Kredite "umfinanziert" worden seien. Seither erfolge auch eine planmäßige Tilgung des ehemaligen Geschäftsdarlehens. Ob eine (allerdings ohnedies weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesene) planmäßige Tilgung des "Geschäftsdarlehens" ab Mai 2008 erfolgt ist, ist nicht entscheidungswesentlich, zumal kein Beweis erbracht wurde und auch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass zum noch eine betriebliche Restschuld (in einer zu beziffernden Höhe) bestanden hätte. Wären im Übrigen nur Tilgungen in Höhe der mit einem Darlehensgeber vereinbarten (= planmäßigen) Rückzahlung einer Schuld zumutbar, läge es in der Hand des Steuerpflichtigen, die Tilgung der ehemaligen Betriebsschuld durch entsprechende Vereinbarungen (z.B. durch Vereinbarung der Rückzahlung erst am Ende der Laufzeit, also endfällig, bzw. Vereinbarung möglichst niedriger Rückzahlungen) so weit wie möglich hinauszuschieben. Die Bw hat keinen Beweis dafür erbracht, dass es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, die ehemalige Betriebsschuld schon bis 2007 bzw. bis zur Umschuldung und auch nicht spätestens bis aus rechnerischen Überschüssen und / oder durch Verwertung von Vermögen zu tilgen. Sie hat dies auch nicht glaubhaft gemacht.

Im datumsmäßig nicht bezeichneten Schreiben aus dem Jahr 2005, auf das sich der steuerliche Vertreter in der Berufung bezogen hat, wurde - worauf der steuerliche Vertreter der Bw selbst verwiesen hat - (lediglich) die Berechnung der nachträglichen Betriebsausgaben anlässlich der Betriebsaufgabe per erläutert. Inwiefern sich daraus ableiten ließe, dass 2007 bzw. am noch eine betriebliche Restschuld bestanden hätte, ist für die Referentin nicht erkennbar.

Es wäre angesichts des Inhalts des Vorhalts des Finanzamtes vom , der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2007, der klaren Feststellungen des Finanzamtes in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2009, unter welchen Voraussetzungen ein (allenfalls auch nur noch teilweiser) Abzug von Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben in Betracht kommt, und angesichts des unmissverständlichen Hinweises des Finanzamtes in der BVE-Begründung, wonach es die Bw unterlassen habe, dem Finanzamt ab Betriebsaufgabe bis zum Streitjahr Berechnungen (Gegenüberstellung der Einnahmen und notwendigen Ausgaben für Jahre nach der Betriebsaufgabe) der rechnerischen Überschüsse vorzulegen, zweifelsohne Aufgabe der Bw bzw. ihrer steuerlichen Vertretung gewesen, spätestens im Vorlageantrag substantiiert darzulegen und durch entsprechende Unterlagen nachprüfbar zu belegen, dass und weshalb es der Bw nicht zumutbar gewesen wäre, durch Heranziehung von rechnerischen Einnahmenüberschüssen und / oder durch Verwertung von Vermögen (Liegenschaften, Rückkauf von Lebensversicherungen) die vormalige Betriebsschuld zur Gänze bis 2007 und auch nicht bis zur Gänze zu tilgen und diesfalls darzulegen, von welcher Restschuld zum ihres Erachtens noch auszugehen wäre. Nur insoweit die vormalige Betriebsschuld nachweislich nicht zumutbar bis spätestens zum getilgt werden hätte können, wäre bezogen auf die verbleibende Restschuld im Berufungsjahr 2009 ein Zinsenabzug in Betracht gekommen. Da die Bw bzw. ihr steuerlicher Vertreter nicht einmal behauptet haben, die Tilgung wäre aus näher zu bezeichnenden Gründen nicht (einmal) bis zum Streitjahr zur Gänze möglich bzw. zumutbar gewesen und die Bw keinerlei Unterlagen und Berechnungen vorgelegt hat, die dies ersichtlich gemacht hätten, sieht die Referentin keine Möglichkeit, die in der Berufung für 2009 geltend gemachten Zinsen auch nur teilweise anzuerkennen. Da die Bw bzw. ihr steuerlicher Vertreter offensichtlich trotz mehrfacher Vorhalte auch im Stadium der Vorlage an den Unabhängigen Finanzamt an einer Aufklärung (Offenlegung) des Sachverhaltes nicht interessiert waren, die Nachweispflicht für die Abzugsfähigkeit auch nachträglicher Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach aber zweifelsfrei schon wegen der Nähe zum Beweisthema bei der Bw bzw. ihrem steuerlichen Vertreter gelegen wäre, und die Bw - wie dargestellt wurde - mehrfach und aus Sicht der Referentin ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, die Unzumutbarkeit der gänzlichen Tilgung (spätestens) bis zum Streitjahr in (durch Vorlage von Unterlagen) in nachprüfbarer Weise darzulegen und zu begründen, besteht seitens der Referentin keine Veranlassung, die Bw vor einer inhaltlichen Entscheidung neuerlich zu ersuchen, die Unzumutbarkeit der gänzlichen Tilgung der ehemaligen Betriebsschuld bis (spätestens) zum Streitjahr 2009 nachzuweisen. Im Vorlageantrag wurde im Übrigen nicht bestritten, dass - wie das Finanzamt in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung festgestellt hat - bis zur Umschuldung im Mai 2008 keine Tilgungen der ehemaligen Betriebsschuld erfolgt sind. Gründe, weshalb keine Tilgungen zumutbar gewesen wären, wurden nicht angeführt und daher nicht ersichtlich gemacht.

Betriebsausgaben (laufende und nachträgliche) sind vom Steuerpflichtigen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Die Bw ist jeglichen Nachweis schuldig geblieben und hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, die ehemalige Betriebsschuld bis zum zur Gänze zu tilgen. Das Berufungsbegehren war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Antrags des Bw, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an Stelle der von der Bw erklärten (1.569,16 €) Zinsen in Höhe von 4.148,36 € als Ausgaben zu berücksichtigen, ist zu sagen, dass der steuerliche Vertreter der Bw weder der Berufung noch dem Vorlageantrag Unterlagen angeschlossen hat, an Hand derer die Richtigkeit seines Antrags dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar gewesen wäre. Der vorgelegten Kontenübersicht (Beilage 2 zur Berufung) ist lediglich die Höhe der laut dieser Aufstellung iZm. mit der Vermietung stehenden Darlehen per bzw. per zu entnehmen, nicht aber die Höhe der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Umschuldung (angegeben nur "Mai 2008"). Unterlagen, an Hand derer die Angaben in Beilage 2 überprüfbar gewesen wären, wurden weder der Berufung noch dem Vorlageantrag angeschlossen. Die Darlehensverträge betreffend Umschuldung (CHF-Kredit, Bauspardarlehen) wurden weder der Berufung noch dem Vorlageantrag angeschlossen, sodass weder der Vorgang der Umschuldung noch die Darlehensstände im Zeitpunkt der Umschuldung überprüfbar waren. Da in der Einkommensteuererklärung 2009 nur 1.569,16 € geltend gemacht wurden, wäre es umso mehr Aufgabe der Bw gewesen, die Differenz zu den nunmehr beantragten, wesentlich höheren Aufwendungen (4.148,36 €) dem Grunde und der Höhe nach durch entsprechende Unterlagen (Beweismittel) zu belegen.

Eine willkürliche Verschiebung von Fremdfinanzierungskosten durch die Umschuldung - laut steuerlicher Vertretung wurden sämtliche Darlehen, darunter auch Privatdarlehen und die vormalige Betriebsschuld auf zwei Darlehen (CHF-Kredit; Bausparkassendarlehen) umgeschuldet - in den Bereich der Einkünfte aus Vermietung, um höhere Aufwendungen steuerlich geltend machen zu können, wäre jedenfalls unzulässig. Vor der Umschuldung bestand offensichtlich eine klare Trennung (Trennbarkeit) der Verbindlichkeiten (V+V, "ehemals Geschäft", Privat) und damit klare Zuordenbarkeit von damit im Zusammenhang stehenden Fremdmittelkosten. Indem der steuerliche Vertreter der Bw in Beilage 2 einen prozentuellen Anteil der Zinsen aus V+V - allerdings auf Basis der Schuldenstände laut Beilage 2 per bzw. , (V+V), per ("ehemals Geschäft) bzw. per 30.6., 13.9. und (Privatschulden) - an der Gesamtzinsbelastung aus beiden Krediten für 2009 (9.451,72 €) von 43,89 % errechnet hat (Beilage 3), gibt er zu erkennen, dass eine direkte Zuordnung der Fremdfinanzierungskosten zu einem bestimmten Darlehen nach Umschuldung im Mai 2008 nicht mehr möglich sein soll. Einen Nachweis dafür ist er schuldig geblieben. Er hat bereits nicht nachgewiesen, dass die in Beilage 2 ausgewiesenen Darlehens- und negativen Kontostände betreffend V+V und die übrigen Schulden ("vormals Geschäft", Privatschulden) mit jenen im Zeitpunkt der Umschuldung betraglich übereinstimmten, sodass schon deshalb der von ihm errechnete Prozentsatz (Anteil V+V an den Fremdfinanzierungskosten) von 43,89 % und die errechneten Zinsen nicht herangezogen werden könnten. Es wurde kein Beweis dafür erbracht, dass die Schulden aus V+V im Mai 2008 nicht zur Gänze entweder in einen CHF-Kredit oder in ein Bauspardarlehen umgeschuldet wurden. Mangels Nachweis für die Richtigkeit des Vorbringens kann auch dem Begehren, an Stelle der erklärten die beantragten Fremdfinanzierungskosten (4.148,36 €) bei der Ermittlung der Einkünfte aus V+V zum Abzug zu bringen, nicht gefolgt werden.

Der mit Schriftsatz vom gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist verspätet, zumal er weder in der Berufung noch im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat vom gestellt wurde (vgl. , ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
nachträgliche Betriebsausgaben
Zinsen
Betriebsaufgabe
Tilgung
Betriebsschuld
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at