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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.10.2011, RV/2843-W/07

Säumniszuschlag bei Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch den Parteienvertreter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2843-W/07-RS1
Dem Parteienvertreter obliegt die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG als Bevollmächtigter und nicht als abgabenrechtlich Haftungspflichtiger. Die Haftungsverpflichtung des Parteienvertreters entsteht erst in Folge der Selbstberechnung. Der Parteienvertreter ist weder Abgabenschuldner noch Zahlungsschuldner kraft Gesetzes, sondern lediglich Bevollmächtigter der Abgabepflichtigen. So wie die Selbstberechnung den Gebührenschuldnern zuzurechnen ist, ist diesen auch die Entrichtung (Nichtentrichtung) zuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr. 10 166/xxxx betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Rechtsanwalt . (Berufungswerber; Bw.) betreffen die S. GmbH CoKG beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) die Zuteilung einer Steuernummer zur Selbstbemessung der Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge und berechnete im Mai 2007 unter der ihm unter seinem Namen vergebenen Steuernummer 10 166/xxxx für sieben, zwischen der S. GmbH CoKG und Dritten zustande gekommene Bestandverträge die Bestandvertragsgebühr mit insgesamt € 5.422,20, wobei die Gebühr im Einzelfall jeweils unter € 2.500,00 beträgt.

Da diese Gebühr für die Selbstberechnung Mai 2007 erst am entrichtet wurde, setzte das FAG gegenüber dem Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von € 108,44 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass die Überweisung des Betrages von € 5.422,00 vor der urlaubsbedingten Abwesenheit des Steuerschuldners im Zeitraum zwischen 16. und mit Valutadatum vom ständigen Treuhand-Anderkonto des Steuerschuldners in Auftrag gegeben worden sei. Bedauerlicherweise sei jedoch die Zahlung durch die Gebührenschuldnerin S. GmbH & Co KG derartig knapp avisiert worden, dass diese dem Anderkonto erst mit Valutadatum gutgebucht worden sei. Infolge geringfügiger Kontounterdeckung sei der Auftrag am daher nicht durchgeführt und im EDV-System der kontoführenden Bank storniert worden, sodass der Steuerschuldner erst nach seiner urlaubsbedingten Rückkehr die Überweisung mit Valutadatum vornehmen konnte. Abschließend meinte der Bw., dass es im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheine, aufgrund eines geringstgradigen Versehens von der Verhängung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen.

Die Berufung wurde vom FAG mit der Begründung abgewiesen, dass die Gebühren für den Zeitraum Mai 2007 am fällig geworden seien und mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstanden sei, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.

Da die Berufung vom FAG mit der Frage, ob auf Grund eines geringstgradigen Versehens von der Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen sei, vorgelegt wurde, hielt der UFS dem FAG die Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO vor, wozu jedoch keine inhaltliche Stellungnahme erfolgte.

Im Zuge einer tel. Rückfrage bestätigte der Bw. gegenüber dem UFS, dass in dem gegenständlichen Fall jeweils die S. GmbH CoKG Vermieterin sei, er aber die Steuernummer zur Selbstabrechnung im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG und nicht im Sinne der Z 5 leg.cit. als Vertreter der S. GmbH CoKG beantragt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der Bw. Bestandvertragsgebühren für den Abrechnungszeitraum Mai 2007 als Vertreter der Gebührenschuldnerin S. GmbH CoKG für sieben Bestandverträge in Höhe von insgesamt € 5.422,20, im Einzelfall jeweils unter € 2.500,00, selbstberechnet und vom Treuhand-Anderkonto der Steuerschuldnerin am an das FAG auf das ihm als Parteienvertreter zur Selbstberechnung und Entrichtung von Bestandvertragsgebühren dort eingerichtete Konto mit der StNr. 10 166/xxxx überwiesen hat. Weiters steht fest, dass die Säumnis in Folge der in der Berufung angeführten Gründe, im Besonderen auf Grund der verspäteten Deckung des Treuhandkontos durch die S. GmbH CoKG, eingetreten ist. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Abgabensicherung einschließlich der Erklärungen des Bw. sowie aus dem vom FAG nachgereichten Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer und der Aufschreibungsliste für den Mai 2007.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Auf Grund des Abs. 7 leg.cit sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Nach Abs. 10 leg.cit. sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

Auf Grund des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG in der hier maßgeblichen Fassung (in der Folge: GebG) sind Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.

Nach § 3 Abs. 4a GebG sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder (Parteienvertreter) befugt, innerhalb der Anzeigefrist des § 31 Abs. 1 die Hundertsatzgebühr für Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte eines Gebührenschuldners oder eines für die Gebühr Haftenden selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters befindet. Parteienvertreter, die von der Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, haben beim Finanzamt die Zuteilung einer Steuernummer zu beantragen. Sie haben über die gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte Aufschreibungen zu führen. Diese haben die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Art des Rechtsgeschäftes, zu den Gebührenschuldnern oder zu den für die Gebühr Haftenden, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, zur Bemessungsgrundlage und zur Höhe der selbst berechneten Gebühr aufzunehmen. Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält. Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Gebührenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbst berechneten Gebühr. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Aufschreibungen aufzunehmenden Angaben durchzuführen.

Der Bw. hat die Gebühren, die hier unbestritten erst nach Fälligkeit entrichtet wurden, nach Maßgabe der oa. Bestimmungen des GebG als Bevollmächtigter der Gebührenschuldnerin S. GmbH CoKG berechnet und vom Treuhandkonto der Gebührenschuldnerin entrichtet.

Vorweg ist zu bemerken, dass, da der Bw. als Schuldner des Säumniszuschlages angesprochen wurde, dieser auch nach § 217 Abs. 7 BAO antragsberechtigt ist und solche Anträge, für welche keine besonderen Inhaltserfordernisse bestehen, auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlag geltend gemacht werden können (siehe Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, Rz 65 und 68 zu § 217 BAO). Die Berufung beinhaltet einen solchen Antrag und das FAG geht selbst davon aus, dass lediglich ein "geringstgradiges Versehen" gegeben wäre. Da der Bw. hier aber nicht als Eigenschuldner des Säumniszuschlages in Betracht kommt, war der angefochtene Bescheid bereits deshalb aufzuheben, sodass sich weitere Ausführungen zur Frage, ob dem bevollmächtigten Bw. die verspätete Deckung des Treuhandkontos durch die Gebührenschuldnerin zuzurechnen ist oder ihn aus sonstigen Gründen ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, erübrigen.

Obwohl der Bw. hier als Bevollmächtigter der Gebührenschuldnerin gehandelt hat, wurde er für den Säumniszuschlag als Eigenschuldner in Anspruch genommen.

Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1998 (1471 BlgNR XX. GP) zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren durch einen Parteienvertreter (§ 3 Abs. 4a GebG) ausgeführt ist, bedarf es im Innenverhältnis zwischen Gebührenschuldner oder Haftenden und Parteienvertreter einer entsprechenden Bevollmächtigung und obwohl die Selbstberechnung faktisch vom Parteienvertreter abgewickelt wird, ist sie rechtlich den Gebührenschuldnern oder Haftenden zuzurechnen (vgl. auch GebR Rz 90 und die Richtlinien betreffend Einführung einer zwingenden Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch den Bestandgeber vom , Pkt. 1.4.). Dies gilt auch für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr.

So wie die Selbstberechnung der Gebührenschuldnerin zuzurechnen ist, ist ihr auch eine Entrichtung durch den Parteienvertreter zuzurechnen.

Eine Fälligkeit kann kraft Gesetzes bei Selbstbemessungsabgaben nur jemandem gegenüber eintreten, der auf Grund der Tatbestandsverwirklichung die betreffende Abgabe schuldet oder sie als Haftungspflichtiger, für den die Zahlungspflicht kraft Gesetzes besteht (zB Arbeitgeber bezüglich Lohnsteuer), zu entrichten hat (RAE Rz 30).

Dem Parteienvertreter obliegt die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr als Bevollmächtigter und nicht als abgabenrechtlich Haftungspflichtiger. Die Haftungsverpflichtung des Parteienvertreters entsteht erst in Folge der Selbstberechnung und der Parteienvertreter ist wohl erst als Haftender in Anspruch zu nehmen, wenn die Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. So ist der Parteienvertreter auch nicht Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO, wenn er nicht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wird.

Der Bw. ist hier weder Abgabenschuldner noch Zahlungsschuldner kraft Gesetzes, sondern lediglich Bevollmächtigter der Abgabepflichtigen. Auch wurde der Bw. nicht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen.

Der Abgabenanspruch und mit der Selbstberechnung der Zahlungsanspruch sind gegenüber der Gebührenschuldnerin S. GmbH CoKG entstanden. Für den Säumniszuschlag könnte daher nur diese als Eigenschuldnerin in Anspruch genommen werden, wenn nicht § 217 Abs. 10 BAO anzuwenden wäre.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Steuernummer für die Selbstberechnung auf den bevollmächtigten Bw. lautet. Es handelt sich hier um eine dem Parteienvertreter zur Übermittlung und Verrechnung der als Bevollmächtigter selbstberechneten Abgaben vergebene Kontonummer (Übermittlungssteuernummer) (vgl. Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 und §§ 10, 10a KVG vom Pkt 2.2.2, Richtlinien betreffend Einführung einer zwingenden Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch den Bestandgeber vom , Pkt. 1.2.3. und RV/0354-I/10).

Zur Sach- und Rechtslage erfolgte eine tel. Rücksprache mit der Leiterin der Abgabensicherung, wobei seitens des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel die Ansicht vertreten wurde, dass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen sei.

Es war jedoch aus den oa. Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 12/2011, 455

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at