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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.10.2011, RD/0020-L/11

Säumnis des Finanzamtes in Bezug auf eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des K., vertreten durch Mag. Andras Radics, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Linz betreffend die Berufung gegen Einkommensteuerbescheid für 2009 vom entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antragsteller (ASt.) brachte am gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom Berufung ein.

Mit Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vom stellt der ASt. betreffend die besagte Berufung einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Devolutionsantrag), weil das Finanzamt "dieses Anbringen" (Berufung) bisher noch nicht erledigt habe.

Über den Antrag wurde erwogen:

Nach § 311 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 20/2009) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der UFS (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 311 Anm. 17). Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UFS kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere (siehe VwGH 2010/15/0114 vom ).

Der darauf abzielenden Antrag des ASt. war daher zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Säumnis
Verletzung der Entscheidungspflicht
Devolutionsantrag
Berufung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at