Aufwendungen eines Bürgermeisters für die Ausbildung zum Mediator
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2006 unter anderem Kosten für einen Mediationslehrgang am Berufsförderungsinstitut (bfi) iHv. 3.398,50 € als Werbungskosten geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 erkannte das Finanzamt diese Kosten nicht an. Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung:
"Kosten der 'Mediatorenausbildung - außergerichtliche Konfliktvermittlung'
Aufgrund des Österreichischen Reichsgesetzes vom 21. 9 .1869, RGB1.150 und des Art. 12 Abs. 1 Z 2. B-VG ist die außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten bzw. die Einrichtung eines sogenannten 'Gemeindevermittlungsamtes' Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, woraus sich die erstinstanzliche persönliche Zuständigkeit des Bürgermeisters ergibt.
Auch wenn viele Bürgermeister sich dieser Tatsache nicht bewusst sind und keine Zeit, kein Geld und keine Energie in die Lösung von Konflikten zwischen Gemeindebürgerlnnen stecken, ist mir das Erfüllen dieser gesetzlichen Bürgermeisterpflicht sehr wichtig. Auch der diesbezügliche Bedarf der Bevölkerung, der schon seit Beginn meiner Bürgermeistertätigkeit im Jahr 2003 an mich regelmäßig herangetragen wird ist sehr erheblich.
Seit Beginn meiner Bürgermeistertätigkeit im Jahr 2003 bin ich laufend mit GemeindebürgerInnen beschäftigt, die mich als Bürgermeister ersuchen, ihnen bei der Bewältigung von diversen Konflikten behilflich zu sein. Dies erfordert viel Geschick, Einfühlungsvermögen und taktisches Wissen im Umgang mit Streitigkeiten und Konflikten, welches man nur in professionellen einschlägigen Ausbildungen erwerben kann. Eine offizielle, einschlägige Ausbildung für BürgermeisterInnen gibt es aber weder vom Land XX., vom Gemeindebund noch von der ÖVP X.. Nach der Absolvierung diverser 'Konfliktlösungs-Seminare' der ÖVP und des XX. Gemeindebundes musste ich feststellen, dass deren Inhalte das in der Praxis notwendige Wissen und Können nicht ausreichend vermitteln.
Auf meine Anfrage beim Land XX. wurde mir mitgeteilt, dass nur die Ausbildung zum Mediatoren eine wirklich umfassende Befähigung für einen qualifizierten Umgang mit in einem Konflikt befindlichen Personen bieten kann. Andere einschlägige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Bürgermeister gibt es nicht.
Aufgrund meiner pflichtbewussten Amtsauffassung und der Tatsache, dass ich für das Bürgermeisteramt eine Aufwandsentschädigung erhalte, habe ich mich entschlossen, das bfiSeminar 'Ausbildung zum Mediatoren - außergerichtliche Konfliktvermittlung' auf eigene Kosten zu absolvieren.
Ich habe aufgrund meiner zeitlichen Überbeanspruchung als vollbeschäftigter Gemeindebeamter und als Bürgermeister überhaupt keine Ambitionen, noch eine dritte berufliche Betätigung, nämlich als Mediator, zu beginnen. Das absolvierte Seminar berechtigt mich auch in keiner Weise dazu, denn die Berufsausübung als Mediator würde einer Anerkennung durch das BM für Justiz bzw. die Ausstellung eines Gewerbescheines bedürfen. Ich nehme für mich beides nachweislich nicht in Anspruch und nutze den hervorragenden Seminarinhalt ausschließlich für meine einschlägige Tätigkeit als Bürgermeister.
Es ist laut Aussage der Steuerberatungskanzlei XY richtig, dass grundsätzlich die Kosten für den Besuch von Seminaren, die allgemein auch für jeden Nicht-Bürgermeister zugänglich sind, für mich als Bürgermeister nicht von der Steuer auf meine Bürgermeisteraufwandsentschädigung absetzbar sind.
Weil aber die außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten bzw. die Einrichtung eines sogenannten 'Gemeindevermittlungsamtes' Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich und damit erstinstanzlich des Bürgermeisters ist und dafür von der öffentlichen Hand bzw. von anderen politischen Einrichtungen keine entsprechenden einschlägigen qualitativ ausreichenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten werden, müssen auch die anfallenden Kosten für den Besuch eines einschlägig notwendigen qualifIzierten Seminars, auch wenn es Personen zugänglich ist, die nicht Bürgermeister sind, von der Steuer auf die Bürgermeisteraufwandsentschädigung absetzbar sein.
Aus diesem Grund beantrage ich die Anerkennung der dafür im Jahr 2006 angefallenen Kosten in Höhe von 3.398,50 Euro als steuermindernder Absetzposten bei der Ermittlung meiner Einkommensteuer."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat erging folgender Vorhalt an den Bw.:
"1. Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass Sie bereits im Jahr 2005 Aufwendungen für die gegenständliche Ausbildung zum Mediator geltend gemacht haben.
a) Handelt es sich hierbei um eine einheitliche, sich über mehrere Jahre erstreckende Ausbildung?
b) Zu welchen Zeitpunkten wurden die entsprechenden Kursgebühren bezahlt?
c) Um Aufgliederung nach den in den einzelnen Jahren bezahlten Beträgen und Vorlage der jeweiligen Zahlungsnachweise wird ersucht.
2. In der Berufung vom haben Sie angeführt, bereits diverse Konfliktlösungsseminare besucht zu haben, deren Inhalte den Anforderungen der Praxis aber nicht entsprochen hätten. Seitens des Landes XX. sei Ihnen daher die Ausbildung zum Mediator empfohlen worden.
a) Wurde diese Auskunft schriftlich erteilt, bzw. haben Sie diese schriftlich festgehalten? Um Übermittlung des Wortlauts dieser Auskunft wird gegebenenfalls ersucht.
b) Geben Sie bitte die jeweiligen Titel und die konkreten Inhalte der oben angeführten "Konfliktlösungsseminare" bekannt.
Um Vorlage entsprechender Unterlagen, wie Prospekte, Kurseinladungen- bzw. Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursmitschriften etc. wird ersucht.
c) Aus welchen Gründen haben deren Inhalte für die Anforderungen der Praxis nicht ausgereicht?
d) Welche Anforderungen sind hierbei konkret gemeint?
e) Legen Sie bitte weiters ein Ihnen als Bürgermeister zugängliches bzw. an Sie als Mitglied dieser Zielgruppe gerichtetes Fortbildungsprogramm gleich welcher Stelle (Gemeinde, Land, Parteiorganisation etc.) für das Jahr 2006 vor.
f) Haben auch andere Bürgermeisterkolleginnen bzw. -kollegen mangels ausreichendem "internen" Kursangebots - bei im Wesentlichen gleichem Aufgabengebiet und Anforderungsprofil - die Mediatorenausbildung absolviert?
Wenn ja, welche?
3. Geben Sie bitte die Details zu Organisation und Inhalt der gesamten Ausbildung (vom Beginn bis zum Abschluss der Ausbildung) zum Mediator bekannt.
a) Geben Sie bitte die Seminarinhalte im Detail bekannt.
b) Um Vorlage entsprechender Unterlagen, wie Prospekte, Kurseinladungen- bzw. Ausschreibungen, Inhaltsangaben, Scripten, Kursmitschriften etc. wird ersucht.
4. Wurde ein sonstiger Kursbeitrag von dritter Seite gewährt (z.B. Bildungskonto des Landes XX., Gewerkschaft etc.)?
5. Beitrag des Arbeitgebers:
a) Hat Ihr Arbeitgeber einen (teilweisen) Kostenersatz geleistet?
b) Hat Ihr Arbeitgeber für den Zeitraum der Teilnahme an der Ausbildung bzw. für die Teilnahme an den einzelnen Seminaren bezahlte Diensffreistellung gewährt oder hatten Sie hierfür Urlaubstage zu verwenden?
6. Welcher Teilnehmerkreis hat das Seminar besucht? Legen Sie bitte, wenn möglich eine Teilnehmerliste vor (Name, Adresse, ausgeübter Beruf).
7. Waren spezifische Voraussetzungen und "Anforderungsprofile" für die Teilnahme an diesem Seminar notwendig?
8. Anwendung des Erlernten bei Ihrer beruflichen Tätigkeit als Bürgermeister:
a) Bitte legen Sie eine genaue Beschreibung der Bereiche ihrer beruflichen Tätigkeit vor, in denen die erlernten Seminarinhalte konkret zur Anwendung gelangten bzw. gelangen.
b) Geben Sie bitte auch den Umfang bzw. die Häufigkeit der beruflichen Anwendung bekannt.
c) Führen Sie bitte zur Dokumentation der konkreten Verwertung im Beruf alle bisher aufgetretenen Anwendungsfälle - insbesondere jene im Jahr 2006 an.
9. Haben Sie die Seminare mit einer offiziellen bzw. anerkannten Bestätigung abgeschlossen? Um deren Vorlage wird gegebenenfalls ersucht.
10. Von Ihnen angeführte gesetzliche Grundlagen:
a) Es wird darauf hingewiesen, dass das in der Berufung angeführte Österreichische Reichsgesetz vom 21.9.1869, RGBI. 150 zwar als Grundsatzgesetz im Sinne des von Ihnen zitierten Art 12 Abs 1 Z 2 B-VG gilt, jedoch später neu gefasst wurde (RGBI 1907/59).
Dazu finden sich in der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in Auftrag gegebenen, mit datierten Broschüre "Zauberformel ADR? Kriterien für den erfolgreichen Einsatz alternativer Streitbeilegungsmechanismen in Verbrauchersachen" unter anderem folgende Ausführungen:
"Freilich haben die auf dieser Kompetenzgrundlage bestehenden Gemeindevermittlungsämter in der Praxis, von wenigen Ausnahmen in Vorarlberg abgesehen, keine Bedeutung; das Institut der Gemeindevermittlungsämter ist weitgehend unbekannt und wohl nur mehr von rechtshistorischem Interesse. Dennoch ist bemerkenswert, dass gerade zu einer Zeit, in der zunehmendes Interesse an alternativen Streitbeilegungsmechanismen zu verzeichnen ist und auf Bundesebene gestützt auf die Zivilrechtskompetenz des Art 10 B-VG sogar neue Regeln für die Mediation geschaffen werden, die bestehenden Rechtsvorschriften über Gemeindevermittlungsämter als traditionelle Mediationseinrichtungen als bedeutungslos erachtet und im Zuge der Rechtsbereinigung in einigen Bundesländern beseitigt wurden." (Quelle: http :I/www. bmask.gv. atJcms/site/attachn-ients/6/7/1 /CHO 1 84/CMS 22935572221 3/ad r.pdf, Pkt. 4.2. Österreichische Rechtsvorschriften, Seite 58).
Entsprechende Landesausführungsgesetze bestehen gegenwärtig nur mehr in Wien, Steiermark und Vorarlberg.
Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme!
b) Legen Sie bitte gegebenenfalls Ihre anderslautende Rechtsansicht dar; unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlage.
c) Erläutern Sie bitte insbesondere die personelle und rechtliche Organisation der in der Berufung angeführten "Einrichtung eines sogenannten 'Gemeindevermittlungsamtes' woraus sich die erstinstanzliche persönliche Zuständigkeit des Bürgermeisters ergibt."
Die Antwort des Bw. lautete wie folgt:
"1. a) Es handelt sich bei der von mir absolvierten Ausbildung um eine einheitliche, sich über 16 Monate erstreckende Ausbildung.
b) Die Zahlung der unmittelbaren Seminargebühren erfolgte in zweimonatlichen Ratenzahlungen an das bfi in der Höhe von 480,- Euro beginnend vom bis (Summe 2005: 960 Euro, Summe 2006: 2.880,- Euro, Summe 2007: 960,- Euro)
c) Die Aufgliederung der einzelnen Zahlungen ist im beiliegenden Kostenverzeichnis ersichtlich. Die Zahlungsbelege wurden dem Finanzamt Y. übermittelt und bisher nicht wieder zurückgegeben.
2.a) Die Auskunft des Landes XX., Abteilung Gemeinden, erfolgte in einer telefonischen Anfrage meinerseits nur telefonisch. Ich habe diese Auskunft nicht schriftlich festgehalten.
b) Die von mir besuchten "Konfliktlösungsserninare" stammten größtenteils aus dem Fortbildungsprogramm der ÖVP XX. Diese Seminare mit hauptsächlich rhetorischem Tnhalt wiederholen sich jährlich in ähnlicher Weise. Ich habe darüber leider keine konkreten Unterlagen aufbewahrt. Die einzigen von mir noch nachweisbaren Seminare lauteten:
: Bildungsinstitut xy. Y. - "Konflikt- u. Reklamationsgespräche erfolgreich meistern"
1./: ÖVP XX.- "Reden ist Silber -Kontern ist Gold" (Siehe 2 beiliegende Teilnahmebestätigungen)
c) Die Inhalte der von mir besuchten Seminare der ÖVP XX. und des Bildungsinstitutes xy. waren sehr oberflächlich gehalten und für eine wirkliche Konfliktlösung in der Praxis größtenteils unzureichend, das ergibt sich schon alleine aus der jeweiligen kurzen Seminardauer.
d) Anforderungen in der alltäglichen Bgm-Tätigkeit hinsichtlich Konfliktlösung sind beispielsweise:
Umgang mit hohen Emotionen, mit unterschiedlichsten Charaktären, Konfliktthemen und unterschiedlich hoch ausgeprägten Eskalationsstufen; mit nicht nachvollziehbaren Behauptungen und Anschuldigungen, die Bürger erwarten von mir eine Art neutrale "richterliche" Rolle in ihre Konflikte einzubringen usw.
e) Mir persönlich liegen keine an uns Bürgermeister gerichtete Bildungsangebote aus dem Jahr 2006 mehr vor. Diese sind aber mit Sicherheit bei der ÖVP XX. und beim XX. Gemeindebund noch einsehbar.
f) Über die Ausbildungstätigkeit anderer Bürgermeister habe ich keine Informationen. In dem von mir besuchten Seminar war ich der einzige Bürgermeister. Diese Seminarreihe wird aber ständig von verschiedenen Anbietern durchgeführt. Ich verfüge verständlicher Weise über keine Informationen von Seminarteilnehmern.
3. Sämtliche Seminardetails sind im Anhang angeschlossen.
4. Ich habe keine Ausbildungskostenersätze für dieses Seminar erhalten und alle Kosten aus meiner eigenen Tasche bezahlt.
5. a) Mein Dienstgeber Marktgemeinde XYZ. i.M. hat zu den Kosten des Seminars überhaupt keinen Zuschuss bezahlt, nicht einen Euro.
b) Ich habe für die Teilnahme an den Ausbildungsmodulen keinerlei Sonderurlaub oder Dienstfreistellungen erhalten. Meine Seminarteilnahme erfolgte ausschließlich in meiner Freizeit.
6. Der Teilnehmerkreis des Seminars setzte sich aus - teilweise führenden - Angestellten der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes zusammen. Einige Teilnehmerlnnen waren auch unternehmerisch tätig."
An dieser Stelle führte der Bw. elf Teilnehmer namentlich samt Berufsbezeichnung und Wohnort an. Die Teilnehmer sind in folgenden Berufen bzw. Stellen tätig: Polizeibeamter, Verwaltung LKH, Ehegattin eines Bauunternehmers, Diplompädagogin, Magistrat, selbständig tätig, BFI XX., Kindergartenpädagogin, Privatangestellte.
"7. Es waren keine spezifische Anforderungsprofile notwendig
8. a) Bereiche meiner Berufstätigkeit, in denen ich die Seminarinhalte konkret anwende sind beispielsweise: Konflikte zwischen Gemeindebediensteten, politischen Mandataren bzw. Mitgliedern des Gemeinderates; zwischen Gemeindebürgerlnnen privat, als Parteien in behördlichen Verfahren, zwischen Unternehmern und Behörden, zwischen Landwirten, zwischen Landwirten und Behörden, zwischen Haus- u. Grundstücksbesitzem, mit Betroffenen Gemeindebürgerlnnen bei Gemeindeprojekten, zwischen unterschiedlichsten Streitparteien.
Die Gemeindebürgerlinnen kommen generell sehr oft bei unterschiedlichsten Konflikten und Konflikt-Thematiken auf mich als Bürgermeister zu und erwarten sich eine neutrale professionelle Unterstützung bei der Konfliktbeilegung. Als Behörde Bürgermeister bin ich automatisch sehr oft selbst Betroffener von konflikthaften Situationen und Verfahren.
b) Die berufliche Anwendung der im Seminar erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse findet täglich unzählige Male statt. Die Seminarinhalte und Fähigkeiten sind mein wichtigstes Werkzeug im täglichen Berufsleben.
c) Es ist völlig unmöglich, alle bisher getätigten Konfliktvermittlungen aufzuzählen. Diese Tatsache würde zumeist auch der Wahrung des Amtsgeheimnisses widersprechen. Einige zeitnahe Konfliktanforderungen an mich als Bürgermeister im Zeitraum der Absolvierung der Mediationsausbildung waren beispielsweise: Erbschaftsaufteilung Familie a.; Nachbarschaftskonflikt b./c.; Nachbarschaftskonflikt d./e.; Nachbarschaftskonflikt f./g.; Konflikt h./i. u. Nachbarn; Konflikt Landwirte/Nachbarn k./l.; Teamkonflikt Kläranlage m./n./o. sowie der Scheidungsfall p..
9. Ich habe die Ausbildung mit einer anerkannten offiziellen Bestätigung abgeschlossen (siehe Beilage)
10. a) Die Bevölkerung - vor allem die älteren Menschen - hat immer noch im Kopf, dass die Gemeinde für die außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten zuständig ist. Vor wenigen Jahrzehnten gab es in XX. dazu sogar noch eigene "Einigungsausschüsse" der Gemeinde, speziell auch in XYZ. i.M. Die Gemeindebürger betrachten die "Institution Bürgermeister" zumindest in kleinen Landgemeinden noch immer als zur Verfügung stehende staatliche Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Konflikten aller Art. In XYZ. i.M. ist das schon immer der Fall! Das ist eine gemeindeeigene Tradition und in unzähligen Fällen bzw. von unzähligen Personen belegbar (siehe auch beispielhafte Aufzählung nur aus dem zeitlichen Nahebereich meiner Ausbildung)
b) Es bedarf keiner anders lautenden Rechtsansicht. In diesem Fall zählt einzig und allein die Erwartungshaltung und die Ansicht der Gemeindebevölkerung, die in XYZ. i.M. traditionell seit Jahrzehnten besteht. Ich wurde von der und für die xyz. Gemeindebevölkerung gewählt und biete meiner Gemeindebevölkerung auch die Dienstleistungen, die sie von mir erwartet. Die Konfliktvermittlung ist wesentlicher und ganz wichtiger Teil meines täglichen Berufslebens.
c) bis vor wenigen Jahrzehnten war in unserer Gemeinde ein "Einigungsausschuss" eingerichtet, der unter dem Vorsitz des Bürgermeisters stand. Seit dieser Ausschuss vom Gemeinderat nicht mehr eingerichtet wird (freies Ermessen jedes Gemeinderates) steht für die Gemeindebevölkerung der Bürgermeister von XYZ. i.M. alleine als interne öffentliche Einrichtung zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten zur Verfügung."
Dieser Vorhaltsbeantwortung schloss der Bw. folgende Unterlagen bei:
- Teilnahmebestätigung vom zum Seminar "Konflikt- und Reklamationsgespräche erfolgreich meistern"
- Teilnahmebestätigung zu dem am 1. und 2. April absolvierten Seminar "Reden ist Silber - Kontern ist Gold",
- Anmeldungsformular, Teilzahlungsvorschlag, Terminplan, Überblick über die Ausbildungsinhalte (Aufgliederung der 365 Unterrichtseinheiten) und Zeugnis betreffend die Mediationsausbildung. Aus dem angeführten Terminplan ist ersichtlich, dass im Berufungsjahr 2006 (zweites und drittes Semester) folgende Module angeboten wurden:
Zweites Semester:
- Modul 4: Kommunikation - der Handwerkskoffer für den Mediator (10. bis )
- Modul 5: Phasen der Mediation (3. bis )
- Modul 6: Persönlichkeitstheorie (12. bis )
Drittes Semester:
- Modul 7: Konfliktanalyse und Konflikttypen (30. Juni bis ); Praxisseminar am
- Modul 8: Rechtliche Rahmenbedingungen in der Mediation (18. bis ); Einzel- und Gruppenselbsterfahrung am
- Modul 9: Wahlseminare (drei Termine in der Zeit zwischen 6. bis )
- "Grundlagen der Mediation" (PowerPoint Handout)
- "Mediation; Organisatorisches zum Ausbildungslehrgang gemäß Zivilrechtsmediations-Ausbildungsverordnung" (PowerPoint Handout)
- Broschüre des bfi zur Ausbildung zum/zur Mediator/in im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrganges (gemäß Zivilmediationsgesetz; "Mediation- Magisches Dreieck")
In dieser Broschüre wird Mediation - "die Kunst der Konfliktvermittlung" wie folgt beschrieben:
" Mediation ist
eine außergerichtliche Art der Konfliktregelung und hat gegenseitiges Verstehen, gewaltfreie Kommunikation und eine tragfähige, von allen Parteien gemeinsam erarbeitete Konfliktlösung zum Ziel.
Mediation fördert
eine zivilisierte Streitkultur und beabsichtigt konstruktive Kommunikation zum Zweck der Gewaltvorbeugung, der Vermeidung von Hass und Vergeltungswünschen.
Mediation aktiviert
Schritt für Schritt die kreativen Lösungs-Fähigkeiten der Streit-Parteien. Grundlage ist der Dialog, der unter der sachkundigen Anleitung des/der Mediators/in zur Besserung des Beziehungsklimas führt.
Der/die Mediator/in
wendet Gesprächstechniken an, fasst die Standpunkte zusammen und ermutigt zum gegenseitigen Verstehen. Er sorgt für die Einhaltung der Gesprächsregeln und leitet die Parteien zum Abschluss einer Mediations-Vereinbarung an.
Dieser Lehrgang entspricht dem ZivMediatG und berechtigt zur Eintragung in die Liste der fachlich qualifizierten Mediatoren/innen.
Zielgruppen:
Personen mit abgeschlossener Ausbildung in
• psychosozialen Berufen
• pädagogischen Berufen
• juristischen Berufen
• den Bereichen Wirtschaft und Bauwesen
• Gesundheitsberufen und
• anderen Bereichen und Berufen
Die Listeneintragung beim Bundesministerium für Justiz ist gemäß ZivMediatG erst ab einem Mindestalter von 28 Jahren möglich. Jedoch kann die Ausbildung trotz der angeführten Bedingung vor Vollendung des 28. Lebensjahres absolviert werden.
Ziel des Lehrgangs:
Die Teilnehmer/innen erwerben durch diese Ausbildung die Kompetenz, eigenverantwortlich als eingetragene/r Mediator/in tätig zu werden. Der Lehrgang vermittelt die Grundlagen der Mediation gemäß Zivilrechtsmediations-Ausbildungsverordnung und berechtigt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Mediatoren/innen.
Seminarmethodik:
Eine optimale Kombination aus Vortrag, Gruppenarbeit, Fallbeispielen, Erfahrungsberichten, Fragerunden, Diskussion - und nicht zuletzt Humor zur Vermittlung des Wissens. Grundlage sind in jedem Modul zahlreiche Rollenspiele, die "erlebte Mediation" bereits im Trainingsstadium ermöglichen und durch Feedback die nötige Reflexion vermitteln.
Für jedes Modul werden Arbeitsunterlagen und Skripten zur Verfügung gestellt."
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Folgender unstrittiger Sachverhalt, welcher sich einerseits aus dem Akteninhalt und andererseits aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt, wird der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt:
Für das Jahr 2006 machte der Bw. Kosten iHv. 3.398,50 € für eine Ausbildung zum Mediator am Berufsförderungsinstitut (bfi) als Werbungskosten geltend. Das FA anerkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten.
Der Bw., seit 2003 Bürgermeister der Marktgemeinde XYZ. i.M., bringt vor, er sei laufend mit der Bewältigung von diversen Konflikten beschäftigt. Zwei Konfliktlösungs-Seminare der ÖVP und des XX. Gemeindebundes hätten ihm das benötigte Wissen nicht näherbringen können und ihm sei mittels telefonischer Auskunft versichert worden, dass es keine andere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Bürgermeister gäbe.
Der Bw. trug die Kosten der Ausbildung zum Mediator selbst und absolvierte diese in seiner Freizeit. Der Dienstgeber übernahm weder Kosten noch gewährte er dem Bw. für die Zeit der Ausbildung Dienstfreistellungen.
Der Bw. hat seinen Aussagen zu Folge, nicht die Absicht, durch diese Ausbildung eine weitere berufliche Betätigung als Mediator auszuüben, sondern verwendet die Fähigkeiten, die er bei diesem Lehrgang erworben hat, ausschließlich für seine Tätigkeit als Bürgermeister.
Der Bw. hat die vom bfi angebotene Mediationsausbildung im Zeitraum von bis im Umfang von 365 Unterrichtseinheiten besucht und mit Erfolg abgeschlossen, wie das am ausgestellte Zeugnis belegt. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und ist folgendermaßen aufgebaut:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 | Grundzüge und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder | 12 UE |
---|---|---|
2 | Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze | 26 UE |
3 | Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen | 32 UE |
4 | Konfliktanalysen | 15 UE |
5 | Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, zB Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation | 20 UE |
6 | Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken | 20 UE |
7 | Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation | 15 UE |
8 | Grundzüge rechtlicher Bestimmungen | 40 UE |
9 | Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge | 20 UE |
Summe theoretischer Teil: | 200 UE |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 | Einzel- und Gruppenselbsterfahrung | 40 UE |
---|---|---|
2 | Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion | 58 UE |
3 | Peergruppenarbeit | 24 UE |
4 | Fallarbeit | 17 UE |
5 | Begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervision) | 26 UE |
Summe anwendungsorientierter Teil: | 165 UE |
Die im Berufungsjahr behandelten Seminarinhalte gliederten sich in die Module 4 bis 9 inklusive so genannter Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (siehe oben).
Sowohl die in der Broschüre des bfi angegebenen Zielgruppen dieser Ausbildung, als auch der mit Vorhaltsbeantwortung bekannt gegebene Teilnehmerkreis (sowohl Angestellte, als auch öffentlich Bedienstete und unternehmerisch Tätige) zeigen, dass es sich hierbei nicht um einen homogenen Teilnehmerkreis aus der Berufswelt des Bw. handelt.
Festzuhalten ist, dass der Bw. in Beantwortung des Punktes 2. b) des Vorhaltes zwar die Teilnahmebestätigungen der beiden im März und im April des Jahres 2005 besuchten, im Rahmen des parteiinternen Fortbildungsprogrammes angebotenen Seminare vorgelegt, über deren Inhalt jedoch keine Angaben gemacht hat.
Ebenso wenig erfolgte trotz gezielter Nachfrage (siehe Punkt 3. des Vorhaltes) eine detaillierte Beschreibung der Inhalte der Ausbildung zum Mediator, insbesondere die Vorlage entsprechend detaillierter Unterlagen wie Scripten oder Mitschriften.
Zur Frage 8. des Vorhaltes hat der Bw. zwar angegeben, er wende die Seminarinhalte zur Konfliktbewältigung zwischen Gemeindebediensteten, politischen Mandataren bzw. Mitgliedern des Gemeinderates, Gemeindebürgern (sowohl privat, als auch als Parteien in behördlichen Verfahren), zwischen Unternehmern und Behörden, zwischen Landwirten und Behörden, zwischen Haus- u. Grundstücksbesitzern, aber auch in Fällen in denen GemeindebürgerInnen Betroffene bei Gemeindeprojekten sind und zwischen unterschiedlichsten Streitparteien an. Er gab auch das Streitthema und die Namen betreffend einiger "zeitnaher Konfliktanforderungen" an ihn als Bürgermeister bekannt. Nicht ausgeführt wurde hierbei allerdings die konkrete praktische Ausgestaltung dieser Tätigkeit. Die vom Bw. vorgenommene allgemeine Umschreibung, beispielsweise "Konfliktbewältigung zwischen Gemeindebürgern, Haus- und Grundbesitzern und unterschiedlichen Streitparteien", lässt eher die Zuständigkeit des Bezirksrichters im Rahmen eines Vergleichsversuchs vermuten. Auch jene Fälle, in denen Gemeindebürger Einwendungen gegen Gemeindeprojekte vorbringen, sind wegen der Parteistellung des Bürgermeisters als Vertreter der Gemeinde wohl einer Mediation durch ihn selbst sinnvoller Weise nicht zugänglich. Die rechtlichen Ausführungen in Punkt 10 des Vorhaltes, insbesondere, dass die außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten im Sinne eines Gemeindevermittlungsamtes nach dem österreichischen Reichsgesetz vom 21.9.1869, RGBl. 150 und gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG nicht zu seinen Aufgaben als Bürgermeister zählt, da derartige Gemeindevermittlungsämter (auf Grundlage entsprechender Landesausführungsgesetze) nur mehr in Wien, Vorarlberg und der Steiermark existieren, ließ der Bw. unwidersprochen. Auch mit dem Hinweis, die Bürger kleiner Landgemeinden gingen davon aus, der Bürgermeister sei für die außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten zuständig, entkräftet er diese Feststellung nicht.
B) Rechtliche Würdigung
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Nach Ziffer 10 dieser Bestimmung sind Werbungskosten auch:
"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"§ 20 (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen....."
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16 Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (, , 2005/14/0117, RV/0065-F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.
Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa sowie ).
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betriebl/berufl Veranlassung ( zu WK - doppelte Haushaltsführung; , 2001/15/0038 zu BA - Videorecorder und Fernsehgerät eines Zahnarztes). Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als BA bzw WK anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (); Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 16 Rz 2.
In einem jüngst ergangenen Erkenntnis () hat der Verwaltungsgerichtshof zu Aufwendungen des Leiters des Controllings einer Bank für einen Mediationskurs Folgendes ausgeführt:
"Der Mediationskurs ist nicht auf Bedürfnisse eines bestimmten Berufes abgestellt und kann von den Teilnehmern auch aus im Bereich der privaten Lebensführung gelegenen Motiven besucht werden. Kurse zur Vermittlung von "social skills", welche in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein können, sind nur dann geeignet, zu Werbungskosten zu führen, wenn die Behörde einen konkreten Bedarf im Einzelfall festzustellen vermag."
Der Bw. hat zwar eine detaillierte Beschreibung der Inhalte der Ausbildung zum Mediator nicht vorgelegt, aus den im Terminplan des Berufungsjahres angeführten Themen ist jedoch ersichtlich, dass im Rahmen der einzelnen Module bzw. Praxisseminare überwiegend (das heißt bei etwa vier von sechs Modulen bzw. Seminaren) allgemein interessierende, persönlichkeitsbildende Themen behandelt wurden, wie zum Beispiel: Kommunikation..., Persönlichkeitstheorie, Konfliktanalyse und Konflikttypen, Einzel- und Gruppenselbsterfahrung.
Diese Themen können auch für Personen, die anderen Berufsgruppen angehören, vor allem aber auch für nicht berufstätige Personen von Interesse sein. Eine private Veranlassung der gegenständlichen Aufwendungen ist daher nicht auszuschließen.
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung ( und die dort zitierten Erkenntnisse vom , 2000/14/0096, und vom , 2006/15/0237).
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().
Im gegenständlichen Fall haben an der Ausbildung zum Mediator nicht nur Angehörige der Berufsgruppe des Bw., teilgenommen, sondern Angehörige verschiedenster Berufsgruppen aus dem nichtselbstständigen und aus dem selbstständigen Bereich. Von einer so genannten homogenen Teilnehmerstruktur kann somit keine Rede sein. Außerdem hat der Arbeitgeber des Bw. weder Kurskosten getragen, noch Dienstfreistellungen gewährt. Diese Umstände sprechen gegen die berufliche Notwendigkeit dieser Bildungsmaßnahme.
Liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung oder Veranlassung vor, unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob sich die Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen einwandfrei trennen lassen; nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Aufteilung in Betracht, sonst gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot. In der Kommentarliteratur finden sich hier folgende Beispiele: Bürgerliche Kleidung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Sehbrillen, Hörgeräte, Hallenbad und Sauna im Wohnhaus, Allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare, Aufwendungen für Sportausübung, Studien- und Kongressreisen mit Mischprogramm mit Ausnahme der Tagungsteilnahmegebühren und Tagungsunterlagen, Unterhaltungselektronik, Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches (Doralt/Kofler, EStG, 11. Auflage, § 20 Tz. 22/1).
Auf Grund der oben dargestellten Erwägungen ist im gegenständlichen Fall eine private Veranlassung der Aufwendungen für die Ausbildung zum Mediator nicht auszuschließen, wobei der festgestellte Sachverhalt Kriterien für eine eindeutige Trennung zwischen Aufwendungen für die Lebensführung und beruflichen Aufwendungen nicht erkennen lässt.
Andererseits konnte der Bw. - insbesondere durch die Aufzählung von konkreten Anwendungsbeispielen - glaubhaft darstellen dass er das Erlernte in seinem ausgeübten Beruf als Bürgermeister verwerten konnte bzw. kann und seine Kenntnisse nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet hat.
Dass in der Ausbildung zum Mediator auch allgemeine Bereiche der privaten Lebensführung, von denen der Berufungswerber bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht betroffen ist, behandelt werden, schadet nicht, wenn berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote fehlen (WvGH . 2003/14/0090).
Der Bw. absolvierte bereits im Jahr 2005 Konfliktlösungsseminare, die ihm von seinem Dienstgeber angeboten wurden.
Der Bw. wurde ersucht, die Inhalte dieser Seminare zu beschreiben und entsprechende Seminarunterlagen vorzulegen (siehe Punkt 2. des Vorhaltes vom ). Der Bw. wies darauf hin, die Inhalte dieser Seminare seien für eine Konfliktlösung in der Praxis unzulänglich gewesen. Er habe auch keine Unterlagen hierüber aufbewahrt. Auf Grund der fehlenden Inhaltsbeschreibung dieser Seminare kann deren Verwertbarkeit im Beruf des Bw. nicht beurteilt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das bestehende Fortbildungsangebot im Allgemeinen für Bürgermeister zwar den Anforderungen der Praxis durchaus entsprechend und ausreichend sein mag, dem besonderen - mangels gesetzlicher Verpflichtung wohl auf freiwilliger Basis stattfindenden - Engagement des Bw. jedoch nicht gerecht werden konnte. Legt man allerdings einen objektiven Maßstab an, ist davon auszugehen, dass berufsspezifische gleichwertige Fortbildungsangebote für Bürgermeister zur Verfügung standen bzw. stehen.
Nachdem im Rahmen der einzelnen Module bzw. Praxisseminare Mediationsausbildung überwiegend allgemein interessierende, persönlichkeitsbildende Themen behandelt wurden (siehe oben), besteht Grund zur Annahme, dass der Bw. die Ausbildungsinhalte sowohl in seinem beruflichen Alltag als auch überwiegend im Rahmen seiner privaten Lebensführung verwenden und nutzen kann. Da eine Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist, steht der Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten das Aufteilungsverbot des oben zitierten § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG entgegen.
Von Bedeutung für die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage ist auch, ob der Bw. die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten in seinem bereits ausgeübten Beruf verwerten konnte bzw. kann. Wird dies bejaht, könnte eine begünstigte Bildungsmaßnahme vorliegen (vgl. ).
Wie bereits oben ausgeführt, kann sich der Bw. nicht mit Erfolg auf eine gesetzliche Grundlage für die von ihm praktizierte außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten im Sinne eines Gemeindevermittlungsamtes berufen. Diese Tätigkeit zählt weder zu den Aufgaben des Bw. als Bürgermeister, noch konnte er den konkreten Inhalt und die praktische Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Mediator in den von ihm angeführten Fällen beschreiben. Allein auf Grund der bekannt gegebenen Streitthemen lässt sich eine inhaltliche Beurteilung nicht vornehmen. Außerdem sieht sich der Bw. nach seinen eigenen Angaben "sehr oft selbst Betroffener von konflikthaften Situationen und Verfahren" und ist somit wegen seiner Parteistellung als Vertreter der Gemeinde eine Mediation durch ihn selbst nicht möglich.
Das Erlernte wurde somit nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet.
Da auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die vom Bw. absolvierte Ausbildung zum Mediator nicht als berufsspezifische Fortbildung angesehen werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind auch Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen abzugsfähig, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit. Die in Rede stehende Ausbildung zum Mediator ermöglicht grundsätzlich eine Berufsausübung. Wie jedoch oben bereits dargelegt, steht die Mediatorenausbildung nicht im Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Berufungswerbers. Zudem ist der Beruf des Gemeindebediensteten bzw. des Bürgermeisters nicht verwandt mit dem eines Mediators. Da diese Tätigkeiten weder gemeinsam am Markt angeboten werden, noch in den jeweiligen Ausbildungen Überschneidungen gegeben sind, können die geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als Ausbildungskosten abgezogen werden.
Ebenso wenig liegen "Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen vor. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf "abzielen", was bedeutet, die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (, , 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Da der Bw. ausdrücklich darauf hingewiesen hat, nicht als Mediator tätig zu werden, sondern den Seminarinhalt ausschließlich für seine einschlägige Tätigkeit als Bürgermeister nutzen zu wollen, scheidet auch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten aus dem Titel der "Umschulung" aus.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Mediatorausbildung berufliche Notwendigkeit Aufteilungsverbot Ausbildungsmaßnahmen Umschulung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at