Geltendmachung von Vorsteuern aus Privataufwendungen über Ratschlag des Steuerberaters und Nichtberücksichtigung eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WS, Angestellte, geb. 19XX, whft. in KL, vertreten durch Mag. Heidemarie Schasching, Wirtschaftstreuhänderin in 4794 Kopfing, Paulsdorf 8, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041-2010/00107-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 041-2010/00107-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, sie habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Beteiligte an der Grundstücksgemeinschaft H und WS (StNr. 12) durch die Verantwortlichkeit, dafür, dass in den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Grundstücksgemeinschaft Vorsteuern aus dem Erwerb von Gegenständen privater Natur zu Unrecht geltend gemacht worden seien, vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, für die Jahre 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 20.084,67 € bewirkt und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich bei einer bei zur genannten StNr. durchgeführten (abgabenrechtlichen) Betriebsprüfung herausgestellt habe, dass unter dem Titel Errichtungskosten für einen, teils betrieblich, teils privat genutzten landwirtschaftlichen bzw. den eigenen Wohnzwecken der Gesellschaftern der Grundstücksgemeinschaft dienenden Gebäudekomplex für Zwecke des Vorsteuerabzuges auch eindeutig als ausschließlich privat veranlasst zu qualifizierende Kosten herangezogen worden seien (wie Kosten für Einrichtungsgegenstände; für Sanitäranlagen, für Tischlerarbeiten und Innenausstattung im Wohnbereich; für Artikel des täglichen Bedarfs bzw. zur Erfüllung gehobener Wohnansprüche; für Gartenausstattung). Da nun einerseits davon auszugehen sei, dass die Auswahl der dem damaligen Steuerberater zur jeweiligen Erklärungserstellung zur Verfügung gestellten Belege durch die Bf. getroffen worden sei, und andererseits auch wenig abgabenrechtlich versierte Personen um die steuerliche Unbeachtlichkeit derartiger (privater) Investitionen wüssten und eine trotzdem erfolgte Berücksichtigung in Erklärungen naturgemäß die Gefahr von Abgabenverkürzungen in sich berge, könne hinsichtlich eines Verkürzungsbetrages von 2.706,91 € (2001); 16.068,80 € (2002) und 37,19 € (2003); d. s. jeweils 39 % (= betriebliches Nutzungsausmaß laut Erklärungen) der für die angeführten, nicht betrieblich veranlassten Lieferungen bzw. Leistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge laut Tz 9, 10 und 11 des Prüfberichtes, ein entsprechender Tatvorsatz bzw. Tatverdacht angenommen werden.
Weiters seien nach den Prüffeststellungen im Jahr 2001 in Deutschland steuerfrei eingekaufte Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände nicht der Erwerbsbesteuerung gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 unterworfen worden, woraus eine (zusätzliche) Umsatzsteuerverkürzung von 1.271,77 € resultierte (Hinweis auf die Begründung des Einleitungsbescheides gegen HS, StrNr. 041-2010/01-001). Insgesamt ergebe sich daher der Verdacht einer Abgabenhinterziehung im Ausmaß von 20.084,67 €.
Eine (Mit-)Verantwortlichkeit der Bf. ergebe sich schon auch daraus, dass sie sich mit ihrem Ehegatten HS in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GesBR) zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen habe, bei der Besitz und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern zukomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der genannte Bescheid werde wegen des Nichtvorliegens einer vorsätzlichen Pflichtverletzung betreffend die Jahre 2001 bis 2003 bzw. eines vom Bescheid angeführten Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 20.084,67 € und Nichtvorliegens eines Finanzstrafdeliktes angefochten.
Die Bf. sei insofern nicht schuldig iSd Einleitungsbescheides, weil der seinerzeit mit der Erklärungserstellung für die Grundstücksgemeinschaft beauftragte Steuerberater bei der Erstellung der entsprechenden Jahreserklärungen aufgrund einer damals nicht eindeutigen Rechtsauslegung im Zusammenhang mit der Vorsteuerabzugsberechtigung bei gemischt genutzten Gebäuden (Stichwort: Seeling-Modell; vgl. -G/07) gegenüber seiner Mandantschaft erklärt habe, dass auch die gesamte Umsatzsteuer des Privatbereiches als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werde und somit ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen sei. Nicht die Bf., sondern ihr Gatte HS habe die gesammelten Baurechnungen (sowohl betrieblich, als auch privat veranlasst) ungeordnet dem Steuerberater zur jeweiligen Erklärungserstellung übergeben. In einem Schreiben des ehemaligen steuerlichen Vertreters zu den Ergebnissen der abgabenrechtlichen Prüfung vom sei nochmals auf die aufgrund des Seeling-Urteils verursachte relativ große Rechtsunsicherheit betreffend den Vorsteuerabzug für sowohl privat als auch betrieblich bzw. gemischt genutzte Gebäudeteile sowie darauf hingewiesen worden, dass die aus der Rechtsansicht der Behörde erwachsenden gravierenden Vorsteuerkürzungen von den Abgabepflichtigen im Anlassfall letztlich akzeptiert worden seien. Dass dem Ganzen eine zwar (letztlich) unzutreffende, aber durchaus vertretbare Rechtsansicht des damaligen steuerlichen Vertreters zu Grunde gelegen sei, könne auch daraus ersehen werden, dass (über entsprechenden Antrag) die im Zusammenhang mit den Umsatzsteuernachforderungen 2001 bis 2003 ergangenen Nebengebührenbescheide (Säumniszuschlag) zwischenzeitig wegen des Nichtvorliegens eines groben Verschuldens (vertretbare Rechtsansicht) abgeändert worden seien. Auch bei der Schlussbesprechung zur Außenprüfung am habe der zwischenzeitig verstorbene frühere Steuerberater gegenüber den übrigen anwesenden Personen (neben HS, der nunmehrigen Steuerberaterin bzw. Verteidigerin auch Vertreter des Finanzamtes) nochmals darauf hingewiesen, dass seinerseits im Hinblick auf die damalige Rechtsunsicherheit hinsichtlich sämtlicher Rechnungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei. Die Bf. sei in die Selektion der zu verbuchenden Belege überhaupt nicht involviert gewesen und habe sich auch für ihren Ehegatten aufgrund der Aussagen des Steuerberaters die Notwendigkeit einer Trennung von privatem und betrieblichem Bereich überhaupt nicht ergeben. Erst eine Durchsicht sämtlicher Rechnungen im Beisein der Finanzamtsvertreter habe dann zu den genannten Prüfergebnissen geführt. Weder HS noch seine Gattin, denen das komplizierte Modell seitens des früheren Steuerberaters empfohlen worden sei, hätten vorsätzlich eine rechtswidrige Vorsteuerkürzung vorgenommen und seien die entsprechenden Verbuchungen bzw. Erklärungen ausschließlich durch den (früheren) Steuerberater bzw. jedenfalls in einem entschuldbaren Rechtsirrtum gemäß § 9 FinStrG erfolgt.
Es wurde daher ua. beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht gewiss ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d. h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung ua. einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Grundsätzlich kommen als Täter einer Abgabenhinterziehung bzw. Abgabenverkürzung bei (abgabepflichtigen) Personenvereinigungen und Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Vermögensmassen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen, jene Geschäftsführer oder Gesellschafter (Mitglieder) in Betracht, die die abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen iSd §§ 119, 139 und 140 Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllen.
Dabei sind gemäß § 81 Abs. 1 BAO die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit), d. s. beispielsweise eine GesBR oder eine Miteigentumsgemeinschaft (vgl. §§ 80 Abs. 1 iVm 81 Abs. 4 BAO), von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen bzw., wenn solche nicht vorhanden sind, von allen Gesellschaftern (der GesBR) bzw. Anteilseignern (der Miteigentumsgemeinschaft) zu erfüllen.
Eine grundsätzliche (gesetzliche) Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichten nach §§ 119 ff BAO ergibt sich daher für den genannten Personenkreis unmittelbar aus den Bestimmungen der §§ 80 f BAO.
Wird tatsächlich aber nur einer der (rechtlich) Verpflichteten gegenüber der Abgabenbehörde, zB. durch die Einreichung einer von ihm erstellten bzw. unterfertigten (wahrheitswidrigen) Abgabenerklärung, tätig, so ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen (Schuldverhalten) auch nur er - als unmittelbarer Täter - für eine allfällige unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkte Abgabenverkürzung finanzstrafrechtlich verantwortlich (vgl. zB. , EvBl 1981/242). Unmittelbarer Täter iSd §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 FinStrG kann in solchen Fällen nämlich nur derjenige sein, der eine eigentliche Tathandlung ausführt.
Allenfalls hätte ein im Zusammenhang mit den abgabenrechtlichen Pflichten (selbst) nicht tätig gewordener Mitgesellschafter bzw. Anteilseigner, der eine Bestimmungs- oder eine sonstige Beitragshandlung gesetzt hat, eine mittelbare Täterschaft iSd § 11 FinStrG zu verantworten.
Anhand der bisherigen sich aus dem Abgabenakt StNr. 12 , einschließlich ABNr. 34 (Arbeitsbogen) sowie dem Finanzstrafakt ergebenden Ermittlungslage ist auch unter Berücksichtigung des in der Aktenlage gedeckten Beschwerdevorbringens für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die vorliegende Beschwerde zu treffende Sachentscheidung von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bf. bildet zusammen mit ihrem Ehegatten HS die dem zuständigen Finanzamt am bekanntgegebene Grundstücksgemeinschaft, steuerlich erfasst unter der StNr. 12, die ab Jänner 2004 Anteile ihrer Liegenschaften (Beteiligung jeweils zur Hälfte) in K an den Gatten der Bf. zur Führung einer Land- und Forstwirtschaft verpachtet hat. In den Jahren 1999 bis 2003 wurden seitens der Gemeinschaft umfangreiche Investitionen an der von den genannten Anteilseignern auch zu eigenen Wohnzwecken genutzten Liegenschaften im Zusammenhang mit der ab 2004 erfolgten betrieblichen Nutzung (Errichtung von Wohn- und Wirtschafts- bzw. Haupt und Nebengebäuden, Garagen, Stallungen etc.) getätigt.
Am wurden seitens der damals von der DP Wirtschaftstreuhand GesmbH (Geschäftsführer: Dkfm. JP) steuerlich vertretenen Grundstücksgemeinschaft im Hinblick auf die Verpachtungstätigkeit ab Jänner 2004, jeweils von HS unterfertigte Jahresumsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2003 beim zuständigen Finanzamt eingereicht, wobei in bzw. zu den jeweiligen Erklärungen darauf hingewiesen wurde, dass die Gebäude zu 39 % unternehmerisch und zu 61 % privat genützt würden und im Hinblick auf das EuGH-Urteil Seeling hinsichtlich sämtlicher "Errichtungskosten" [Kosten/Vorsteuern insgesamt: 4.051,55 €/810,31 € (1999) 305.160,85 €/61.032,18 € (2000); 525.695,90 €/105.139,21 € (2001); 542.828,98 €/108.565,81 € (2002) und 81. 656,00 €/16.331,20 € (2003)] der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht würde.
Seitens der Abgabenbehörde ergingen dazu die (jeweils vorläufigen gemäß § 200 Abs. 1 BAO) Umsatzsteuerbescheide vom , in denen ua. die Jahresumsatzsteuern 2001, 2002 und 2003 (jeweils Gutschriften) unter Festsetzung der in den Erklärungen geltend gemachten Vorsteuern in Höhe des betrieblichen Anteils (39 % des Gesamtbetrages laut Erklärung), ansonsten aber erklärungskonform, festgesetzt wurden. Angaben über innergemeinschaftliche Erwerbe iSd Art. 1 ff UStG 1994 (Kz 070 - 077 der Erklärung) im Veranlagungszeitraum enthieltdabei die eingereichte Jahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2001 nicht.
Aus Anlass der von der Abgabenbehörde in den Jahren 2008 bis 2009 zur StNr. 12 insbesondere auch hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1999 bis 2006 durchgeführten Prüfung, ABNr. 34, wurde ua. festgestellt, dass im Jahr 2001 verschiedene Eingangsrechnungen in das betriebliche Rechenwerk aufgenommen worden seien, die "Einrichtungsgegenstände" (Briefwurfanlage; Gitter für Weinregale; Steintröge; Gleichenfeier; Poolbau) beträfen, die in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Gebäudenutzung stünden, sodass für die Ermittlung der zustehenden (abzugsfähigen) Vorsteuer ein Betrag von insgesamt 6.940,82 € (bzw. gegenüber der bescheidmäßigen Festsetzung vom der auf den betrieblichen Nutzungsanteil von 39 % entfallende Betrag von 2.706,91 €) auszuscheiden sei (vgl. Tz 9 des Berichtes vom ); dass im Jahr 2002 verschiedene Eingangsrechnungen laut Beilage 1 (darin angeführt sind Kosten für diverse Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Sanitärartikel und Artikel des täglichen Bedarfs bzw. eines erhöhten Wohnbedarfs, wie Handtücher, Vorhänge und Biedermeiersofa, sowie Kosten für Poolbau, Gartenausstattung und diverse private landwirtschaftliche Güter) in das betriebliche Rechenwerk aufgenommen worden seien, die in keinem betrieblichen Zusammenhang stünden, sodass für die Ermittlung der Vorsteuer ein Betrag von insgesamt 41.202,07 € (bzw. gegenüber der bescheidmäßigen Festsetzung vom der auf den betrieblichen Nutzungsanteil von 39 % entfallende Betrag von 16.068,80 €) auszuscheiden sei (vgl. Tz 10 des genannten Berichtes) und schließlich, dass im Jahr 2003 verschiedene Eingangsrechnungen (Kosten für Poolbau) in das betriebliche Rechenwerk aufgenommen worden seien, die in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung stünden und daher für die Ermittlung der Vorsteuer ein Betrag von insgesamt 95,38 € (bzw. gegenüber der bescheidmäßigen Festsetzung vom der auf den betrieblichen Nutzungsanteil von 39 % entfallende Betrag von 37,19 €) auszuscheiden sei (Tz 11 des genannten Berichtes). Weiters wurde unter Tz 7 des Berichtes festgestellt, dass eine deutsche Eingangsrechnung vom über die ebenfalls der Privatsphäre zuzurechnende Anschaffung verschiedener Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände iHv. (umgerechnet) 6.358,87 € (d. e. 12.500,00 DM) bzw. die entsprechende Lieferung - unter Angabe einer fremden UID-Nummer in der Eingangsrechnung - steuerfrei belassen und der genannte Rechnungsbetrag als (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung nachträglich der (umsatzsteuerrechtlichen) Erwerbsbesteuerung (20 % Umsatzsteuer: 1.271,77 €) zu unterwerfen sei.
Entsprechende (endgültige) Abgabenbescheide vom (jeweils Verringerung der Umsatzsteuergutschriften bzw. Nachforderungen ua. aus den og. Gründen) erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft.
Aus den im Abgabeverfahren erhobenen Sachverhalt (vgl. zur generellen Aussagekraft von Prüfungsfeststellungen für das Finanzstrafverfahren zB. ), wonach betreffend die Jahresumsatzsteuern 2001, 2002 und 2003 Gutschriften iHv. 2.706,91 € (2001), 16.068,80 € (2002) und 37,19 € (2003) zu Unrecht, nämlich durch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuerbeträge für Privataufwendungen, festgesetzt bzw. Umsatzsteuer iHv. 1.271,77 € (2001) für eine (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferung nicht festgesetzt worden sei, kann im Hinblick auf die genannten Zeiträume und Abgabenarten und einen Verkürzungsbetrag von insgesamt 20.084,67 €, jedenfalls auf einen sich gegen den bzw. die abgabenrechtlich Verantwortlichen der genannten Grundstücksgemeinschaft richtenden objektiven Tatverdacht nach § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen werden.
Dass nämlich sowohl die, ausschließlich den Privatbereich der Grundstücksgemeinschaft bzw. deren Anteilseigner betreffenden Vorsteuerabzüge, im Übrigen unabhängig von der lediglich die Errichtungs- bzw. Anschaffungskosten von gemischt genutzten, dem Unternehmen zugeordneten Gebäuden zum Gegenstand habenden "Seeling-Problematik" (vgl. dazu zB. ; ), zu Unrecht erfolgt sind und ebenso die genannte innergemeinschaftliche (erwerbsteuerpflichtige) Lieferung vom (in der Erklärung für dieses Kalenderjahr) zu Unrecht nicht angegeben bzw. den entsprechenden Abgabenbescheiden vom nicht zugrunde gelegt worden war, und somit unter Verletzung der letztlich dem Bf. obliegenden abgabenrechtlichen Wahrheits- und Offenlegungspflicht Umsatzsteuer im genannten Ausmaß verkürzt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem, auch von der Beschwerde unbestritten gebliebenen Sachverhalt.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. als an sich rechtlich (auch) zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Grundstücksgemeinschaft Verpflichtete (vgl. Zeichnungsberechtigung laut Veranlagungsakt StNr. 12), im Hinblick auf die allein von ihrem Ehegatten HS erstellten bzw. unterfertigten gegenständlichen Jahresumsatzsteuererklärungen 2001 bis 2003 aktiv gegenüber der Abgabenbehörde selbst in Erscheinung getreten ist bzw. Tathandlungen iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gesetzt hat, lassen sich dem bisher erhobenen Sachverhalt ebenso wenig entnehmen wie Hinweise auf eine sonstige Tatbeteiligung iSd § 11 FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Einleitungsbescheid gegen die Bf. (ersatzlos) aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Einleitung Abgabenhinterziehung Täterschaft |
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