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Sonstiger Bescheid, UFSI vom 07.12.2011, RV/0728-I/09

Zurückweisung einer Berufung gegen einen an eine nicht mehr existente juristische Person gerichteten Bescheid

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Schönherr & Schönherr Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung der Werbeabgabe für die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt setzte die Werbeabgabe für die Jahre 2002 bis 2004 im Anschluss an eine Außenprüfung am bescheidmäßig fest. Die Bescheide wurden an den Tourismusverband A gerichtet. Gegen diese Bescheide erhob der Tourismusverband B als Rechtsnachfolger des Tourismusverbandes A am fristgerecht Berufung, die unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Berufung richtete sich gegen die Vorschreibung der Werbeabgabe, wobei die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wurde.

Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom XX.XX.XXXX, LGBl. Nr. a, wurde aufgrund des § 1 Abs. 2 lit. b, 3 und 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2001, nach Anhören näher bezeichneter Gemeinden sowie der beteiligten Tourismusverbände A und C der Tourismusverband B mit dem Sitz in A errichtet. Die Verordnung trat mit in Kraft. Zugleich traten die Verordnungen LGBl. Nr. b (betrifft den Tourismusverband A), c und d (betreffen den Tourismusverband C) außer Kraft.

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Die Errichtung des Tourismusverbandes B mit Wirkung vom stellt eine Form der Gesamtrechtsnachfolge dar. Auf § 1 Abs. 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19/2006, wird verwiesen, wonach im Fall der Neuerrichtung eines Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung bestehender Tourismusverbände das Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Tourismusverbände auf den neuen Tourismusverband als Gesamtrechtsnachfolger übergehen.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, so ist diese Erledigungsart zwingend. Für ein Ermessen der Abgabenbehörde bleibt diesfalls kein Raum (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2678).

Die Errichtung des Tourismusverbandes B mit gleichzeitiger Auflösung des Tourismusverbandes A erfolgte mit Wirkung vom . Die vom Finanzamt danach erlassenen angefochtenen Bescheide vom betreffend Festsetzung der Werbeabgabe für die Jahre 2002 bis 2004 ergingen ungeachtet der abgabenrechtlichen und zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge an den Tourismusverband A. Im Hinblick auf den materiellen Bescheidadressaten, dh. jener Personen, die dem Inhalt des Bescheides nach angesprochen waren, wurde damit unzweifelhaft der seit dem aufgelöste und infolge Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr existierende Tourismusverband A angesprochen. Die angefochtenen Bescheide gingen somit ins Leere (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1015). Sind sohin die angefochtenen Bescheide nicht wirksam erlassen worden, so musste die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte ungeachtet des in der Berufung gestellten Antrages im Hinblick auf § 284 Abs. 3 und 5 BAO abgesehen werden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Tourismusverband
Körperschaft öffentlichen Rechts
Errichtung
Gesamtrechtsnachfolge
Bescheidadressat
Wirksamkeit
Tiroler Tourismusgesetz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at