Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 96.579,57 anstatt € 108.116,84 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 108.116,84 in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze bekämpft werde.
Die dem Bescheid angeschlossene Aufgliederung weise handschriftliche Korrekturen auf. Zum einen sei ein Saldovortrag handschriftlich ausgebessert worden. Andererseits seien Körperschaftssteuern für 2007 samt Z, Zl und Z (das seien die letzten 4 Positionen auf Seite der Aufstellung) gestrichen. Die Sache sei nicht nachvollziehbar.
Es sei richtig, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft sei. Die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft hätten sich im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftskrise ergeben. Die Gesellschaft habe (bis einschließlich April 2009) im Standort A2, ein Friseurgeschäft betrieben. Durch Umsatzeinbrüche sei es letztlich nicht möglich gewesen, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Mit dem Vermieter sei eine gerichtliche Vergleichsvereinbarung auf Beendigung des Bestandverhältnisses zustande gekommen. Das Objekt sei an den Vermieter zwischenzeitig zurück gestellt worden. Der Betrieb sei derzeit still gelegt. Dabei seien jene Maßnahmen rechtzeitig gesetzt worden, welche in wirtschaftlichen Krisen vom besonnenen Geschäftsführer erwartet würden. Vorhandene liquide Mittel seien anteilig für die Gläubiger verwendet worden. Auch das Finanzamt habe Zahlungen durch die Gesellschaft erhalten. Ein Verschulden am Zusammenbruch der wirtschaftlichen Lage (weltweit gesehen) treffe den Geschäftsführer nicht. Die Reduktion des Geschäftsbetriebes als Folge dieser allgemeinen Wirtschaftskrise sei vom Geschäftsführer prompt gesetzt worden. Letztlich sei es auch zur Betriebsschließung und Rückstellung des Bestandobjektes gekommen. Dies könne durch ein Wirtschaftsgutachten belegt werden. Den Bw treffe daher kein Verschulden. Der Bw stelle den Antrag auf Einholung dieses Wirtschaftsgutachtens durch einen Sachverständigen des Buchwesens, einen Sachverständigen des Bankwesens und einen Sachverständigen aus dem Bereich des Friseurgewerbes.
Im Ergebnis sei daher der Freibeweis für ein Verschulden erbracht.
Die vom Finanzamt zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei mehr als 20 Jahre alt und als solche längst nicht mehr aktuell. Die Rechtsmeinung des Finanzamtes sei daher verfehlt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw vor, dass die Argumentation des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung widersprüchlich sei, wenn in der Begründung die Haftungshöhe reduziert werde (in der Rückstandsaufgliederung sei die Körperschaftssteuer 2007 samt Anspruchszinsen und Verspätungszuschlag gestrichen worden), doch werde das im Spruch der Berufungsentscheidung nicht zum Ausdruck gebracht. Richtig wäre es gewesen, dass seiner Berufung punkto dieser Steuervorschreibungen Folge gegeben worden wäre. Dies sei aber fehlerhaft unterlassen worden, sodass die Berufungsvorentscheidung von vornherein verfehlt sei.
Der Hinweis, dass die Gesellschaft vermögenslos sei (weil ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens laut Beschluss des Gs unterblieben sei), sei inhaltlich unbegründet. Die Frage der Vermögenslosigkeit sei vom G inhaltlich nicht geprüft worden.
Dieser Beschluss sei nur ergangen, weil der Kostenvorschuss für ein Konkursverfahren nicht erlegt worden sei. Ob die Gesellschaft sonst Vermögen habe oder nicht, sei weder vom G noch vom Finanzamt untersucht worden. Damit sei dem Finanzamt ein weiterer Mangel im angefochtenen Bescheid entgegen zu halten, weil hier amtswegige Überprüfungspflichten nicht wahrgenommen worden seien. Der Verweis auf Schätzungsbescheide und die zugrunde liegenden Steuerrückständen sei verfehlt. Es habe keine Schätzungsbescheide gegeben bzw. seien solche nicht rechtskräftig.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw laut Eintragung im Firmenbuch ab als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer und ab als Liquidator der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des Gs vom fest. Zudem erfolgte mit Beschluss des Gs vom die Eintragung der Löschung der Firma der Gesellschaft gemäß § 40 FBG.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Die bloße Behauptung, die (nicht) vorhandenen Mittel seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt.
Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw nicht behauptet. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftskrise hätten sich finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft ergeben, wodurch es auch zur Betriebsschließung des bis einschließlich April 2009 betriebenen Friseurgeschäftes und Rückstellung des Bestandobjektes gekommen sei.
Demnach ergeben sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ab Schließung des Betriebes (Ende April 2009), daher war der Berufung mangels entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich der danach fällig gewordenen haftungsgegenständlichen Abgaben, nämlich der Körperschaftsteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2009 in Höhe von € 5.109,00 (fällig: ), des Verspätungszuschlages 8-12/08 in Höhe von € 907,06 (fällig: ), des ersten Säumniszuschlages 2009 in Höhe von € 181,41 (fällig: ) und der am fälligen (ersten und zweiten) Säumniszuschläge in Höhe von € 102,18, € 51,09, € 51,09 und € 51,10 stattzugeben.
Bezüglich der als nicht nachvollziehbar gerügten handschriftlichen Streichung der Körperschaftssteuern für 2007 samt Verspätungszuschlägen (Z) und Anspruchszinsen (ZI) (die letzten 4 Positionen auf Seite der Aufstellung) ist darauf hinzuweisen, dass der Bw für diese Abgaben ohnehin nicht in Anspruch genommen wurde.
Weiters war der Haftungsbetrag um die Teilbeträge von € 1.725,34 und € 3.359,00 zu vermindern, da die Umsatzsteuer 7/07 in Höhe von € 8.115,34 und die Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2009 in Höhe von € 5.109,00 laut Kontoabfrage vom nur mehr mit den Beträgen von € 6.390,00 und € 1.750,00 unberichtigt aushaften.
Es verbleiben somit folgende Abgabenschuldigkeiten:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag |
U | 07/07 | 6.390,00 | |
U | 08/07 | 6.174,85 | |
U | 09/07 | 7.259,53 | |
U | 10/07 | 7.575,10 | |
U | 11/07 | 2.920,84 | |
U | 12/07 | 4.266,95 | |
U | 01/08 | 3.613,45 | |
U | 02/08 | 4.459,03 | |
K | 04-06/08 | 9.772,92 | |
U | 03/08 | 2.389,61 | |
U | 05/08 | 2.127,26 | |
U | 06/08 | 2.509,87 | |
Li | 07/08 | 1.954,65 | |
K | 01-03/09 | 1.750,00 | |
U | 03-12/07 | 789,95 | |
U | 01-02/08 | 82,87 | |
Z | 01/08 | 289,08 | |
Z | 02/08 | 356,72 | |
Z | 03/07 | 606,74 | |
Z | 04/07 | 708,77 | |
Z | 05/07 | 757,04 | |
Z | 06/07 | 696,15 | |
Z | 07/07 | 712,71 | |
Z | 08/07 | 493,99 | |
Z | 09/07 | 580,76 | |
Z | 10/07 | 606,01 | |
Z | 11/07 | 233,67 | |
Z | 12/07 | 341,36 | |
SZ1 | 2007 | 151,69 | |
SZ1 | 2007 | 177,19 | |
SZ1 | 2007 | 189,26 | |
SZ1 | 2007 | 174,04 | |
SZ1 | 2007 | 178,18 | |
SZ1 | 2007 | 123,50 | |
SZ1 | 2007 | 145,19 | |
SZ1 | 2007 | 151,50 | |
SZ1 | 2008 | 58,42 | |
SZ1 | 2008 | 85,34 | |
SZ1 | 2008 | 72,27 | |
SZ1 | 2008 | 89,18 | |
SZ1 | 2008 | 195,46 | |
SZ2 | 2007 | 75,84 | |
SZ2 | 2007 | 88,60 | |
SZ2 | 2007 | 94,63 | |
SZ2 | 2007 | 87,02 | |
SZ2 | 2007 | 89,09 | |
SZ2 | 2007 | 61,75 | |
SZ2 | 2007 | 72,60 | |
SZ2 | 2007 | 75,75 | |
ST | 2008 | 135,81 | |
K | 07-09/08 | 5.109,00 | |
SZ3 | 2007 | 75,84 | |
SZ3 | 2007 | 88,60 | |
SZ3 | 2007 | 94,63 | |
SZ3 | 2007 | 87,02 | |
SZ3 | 2007 | 89,09 | |
SZ3 | 2007 | 61,75 | |
SZ3 | 2007 | 72,60 | |
SZ3 | 2007 | 75,75 | |
SZ2 | 2008 | 97,73 | |
Z | 05/08 | 170,18 | |
Z | 06/08 | 200,79 | |
Z | 07/08 | 97,73 | |
SZ1 | 2008 | 50,20 | |
K | 10-12/08 | 5.110,50 | |
SZ3 | 2008 | 97,73 | |
ST | 2009 | 2.631,00 | |
SZ1 | 2009 | 102,18 | |
SZ1 | 2009 | 102,18 | |
SZ1 | 2009 | 102,21 | |
U | 08-12/08 | 9.070,67 |
Der Einwand des Bw, dass ihn kein Verschulden am Zusammenbruch der wirtschaftlichen Lage (weltweit gesehen) treffe, ist nicht zielführend, weil nur die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (Nichtentrichtung der Abgaben zum Fälligkeitszeitpunkt) haftungsbegründend ist. Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche Haftung nicht von Bedeutung (vgl. ).
Dem Vorbringen, dass die ergangenen Schätzungsbescheide nicht rechtskräftig seien, ist zu erwidern, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( 82/80) kein Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 1 BAO ist, dass die Abgabe, hinsichlich derer die Haftung besteht, im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung bereits rechtskräftig festgesetzt wurde.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw für die laut Kontoabfrage vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 96.579,57 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Geschäftsführer schuldhafte Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at