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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.10.2011, RV/0916-W/10

Persisch-Sprachkurs als Berufsausbildung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2008 bis März 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe wurde die Berufungswerberin (Bw.) vom Finanzamt aufgefordert, das Reifeprüfungszeugnis ihrer Tochter M vorzulegen und die weitere Tätigkeit (Studium, Beschäftigung.....) bekanntzugeben. In Beantwortung dieses Vorhaltes brachte die Bw. eine Anmeldebestätigung der Maturaschule Dr. Roland GmbH vom über die Zulassung zur AHS-Reifeprüfung betreffend J M bei.

Auf Ersuchen des Finanzamtes vom und vom , das Maturazeugnis von M und eine Schulbestätigung der Maturaschule vorzulegen, wurde erneut die Anmeldebestätigung vom vorgelegt.

Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom von der Bw. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hinsichtlich des Kindes J M für den Zeitraum Juli 2008 bis März 2009 gem. § 26 Abs.1 FLAG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen neuerlich nicht eingebracht worden seien.

In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wird vorgebracht, dass lt. Auskunft des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend, Abteilung Bürgerservice und Familienservice, sowohl die Familienbeihilfe als auch das Kindergeld auch dann weiter ausbezahlt würden, wenn ihre Tochter einen einjährigen Sprachstudienaufenthalt im Ausland absolviert. Mit Schreiben vom habe sie das Finanzamt darüber informiert, dass ihre Tochter in der Zeit vom bis voraussichtlich ihr Sprachstudium in Teheran durchführen werde. Eine Studienbestätigung werde sie nach der für Anfang November 2009 geplanten Rückkehr der Tochter aus Teheran zusenden.

Der Berufung beigelegt war die Kopie eines mit datierten, beim Finanzamt nicht eingelangten, Schreibens, aus welchem hervorgeht, dass sich die Tochter der Bw. entschlossen habe, vor Wiederholung der 8.Klasse Mittelschule ein etwa einjähriges Sprachstudium in der Zeit von Juli 2008 bis Oktober 2009 in Teheran zu absolvieren.

Sie beantrage daher die Fortzahlung der Familienbeihilfe und des Kindergeldes, weil sie als geringfügig beschäftigte Fußpflegerin diese Gelder zur Bezahlung des Studienaufenthaltes ihrer Tochter dringend benötige.

Nach Beendigung des Sprachstudiums werde sie die diesbezügliche Studienbestätigung Anfang November 2009 übermitteln und für den Fall, dass ihre Tochter dann in Wien die Matura nachmachen wolle, die Fortzahlung der Beihilfen beantragen.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bw. die beglaubigte Übersetzung einer Bestätigung des Lehrinstitutes P, wonach J M im Studienjahr 2008/2009 die Klassen mit Persisch-Unterricht bei Herrn Dr. G absolviert hat.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und - nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung - ausgeführt, dass im Allgemeinen der Besuch eines Sprachkurses keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstelle. Wird allerdings ein Sprachkurs im Ausland an einer qualifizierten Bildungseinrichtung (zB. Hochschule) absolviert und steht er nachweislich in engem Zusammenhang mit einem Sprachstudium, so kann er als Teil dieses Sprachstudiums und somit als Berufsausbildung angesehen werden. Dies wird zB. dann der Fall sein, wenn der Sprachkurs die erfolgreiche Ablegung einer für das Sprachstudium vorgeschriebenen Eignungsprüfung erst ermöglicht oder eine derartige Auslandsausbildung in den Studienvorschriften dringend angeraten wird.

Die Tochter der Bw. sei seit Jänner 2008 volljährig. Von Juli 2008 bis Oktober 2009 habe sie in Teheran persisch gelernt. Da diese Sprachausbildung weder an einer Hochschule stattgefunden habe, noch in irgendeinem Zusammenhang mit der unmittelbar weiteren Berufsausbildung der Tochter stehe (M besuche seit November 2009 eine Maturaschule in Wien, wofür keine Persischkenntnisse Voraussetzung seien), stelle der Sprachkurs in Teheran keine Berufsausbildung iSd FLAG dar.

Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.Instanz mit folgender Begründung: 1) Das Sprachstudium ihrer Tochter M in Teheran habe sehr wohl an einem Institut mit Hochschulcharakter stattgefunden, vergleichbar mit einem US-College, was die iranische Botschaft in Wien bestätigen könne.

2) Das Sprachstudium stehe sehr wohl im Zusammenhang mit der Berufsausbildung der Tochter, weil sie nach ihrem Maturaabschluss im Mai dieses Jahres an der Universität Wien sowohl das Dolmetschstudium Persisch/Deutsch als auch das Jus-Studium inskribieren werde. Um das Dolmetschstudium Persisch/Deutsch überhaupt beginnen zu können, sei ein intensives Vorbereitungsstudium in Teheran unumgänglich gewesen. Die Schulbestätigung sei hiefür sehr hilfreich.

3) Sie hätte beträchtliche finanzielle Mittel aufwenden müssen, um ihrer Tochter das für ihr Studium notwendige vorbereitende Sprachstudium finanzieren zu können und sie sei daher auf die Familienbeihilfe unbedingt angewiesen.

Alle würden davon sprechen, wie wichtig die Ausbildung junger Menschen sei. Sie, als kleine Fußpflegerin, versuche, mit großen persönlichen Entbehrungen der Tochter eine bestmögliche Ausbildung zu gewähren und bitte daher, durch Verzicht auf Rückforderung der Familienbeihilfe und endlich auch durch Gewährung der Familienbeihilfe dabei zu helfen.

Über Ersuchen des die Inskriptionsbestätigung der J M für das Dolmetsch-Studium Persisch/Deutsch vorzulegen, wies die Bw. im Schreiben vom darauf hin, dass sie dem Finanzamt bereits die Schulbestätigung (gemeint wohl: die Anmeldebestätigung der Maturaschule Dr. Roland GmbH vom betreffend Zulassung zur AHS-Reifeprüfung) übermittelt und gleichzeitig das Finanzamt darüber informiert habe, dass ihre Tochter Mitte Februar 2011 die schriftliche bzw. Mitte März 2011 die mündliche Nachprüfung der Matura absolvieren werde. Das Maturazeugnis sowie die Inskriptionsbestätigung für das Dolmetsch-Studium Persisch/Deutsch würden daher Ende März 2011 nachgereicht werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (ua Zl. 87/13/0135, , Zl. 87/14/003, , Zl. 93/14/0100 und , Zl. 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ( Zl. 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (zB Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.

Es entspricht aber der Rechtsprechung, dass ein Sprachkurs für sich gesehen keine Berufsausbildung darstellt (vgl. Zl. 2009/13/0106 unter Bezugnahme auf Zl. 93/14/0100, und ; , zu einem Studienjahr im Ausland; , zu einem Studienjahr im Ausland; -I/08, zu einem 200 Stunden umfassenden Sprach- und Kulturkurs im Ausland; -F/08, zu einem Auslandsaufenthalt als "Exchange Student"), weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein. In der Entscheidung des Zl. 93/14/0100, wird ausdrücklich festgehalten, dass eine nicht als Berufsausbildung anzusehende Bildungsmaßnahme selbst dann, wenn sie für eine folgende Berufsausbildung Voraussetzung wäre, keinen Beihilfenanspruch vermittelt.

Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.

Im vorliegenden Fall wird von der Bw. vorgebracht, dass das von ihrer Tochter in Teheran absolvierte Sprachstudium Voraussetzung für das ins Auge gefasste Dolmetsch-Studium Persisch/Deutsch gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen über das reine Behauptungsstadium nicht hinausgetreten ist, hat J M laut Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag vom nach der Rückkehr aus Teheran eine Maturaschule besucht und ist insoweit ein Zusammenhang des besuchten Sprachkurses mit dem unmittelbar weiteren Ausbildungsgang der Tochter nicht gegeben; dass der absolvierte Sprachkurs für den Besuch der Maturaschule Voraussetzung gewesen wäre, wird von der Bw. auch gar nicht behauptet.

Da der Sprachkurs weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung der schulischen Ausbildung der Tochter der Bw. war, noch ein Zusammenhang mit der unmittelbar weiteren Berufsausbildung nachgewiesen wurde (ob die Tochter der Bw. die Reifeprüfung abgelegt und im Anschluss daran das beabsichtigte Dolmetsch-Studium Persisch/Deutsch tatsächlich aufgenommen hat, ist jedenfalls nicht aktenkundig), erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Dauer des Aufenthaltes in Teheran zu Recht.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at