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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 07.10.2011, RV/1033-L/08

Verspätetes Ansuchen um Verlängerung der Berufungsfrist

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw.1, und des Bw.2, beide vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch ADir. Manfred Vogler, vom betreffend Umsatzsteuer für 2002, 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt hat nach einer Betriebsprüfung gegenüber der L. Johannes und Mitges. mit den Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2002, 2003 und 2004 wieder aufgenommen und mit neuen Sachbescheiden festgesetzt.

Am langte beim Finanzamt ein Fax der einschreitenden Steuerberatungskanzlei ein, wonach um Verlängerung der Berufungsfristen bis hinsichtlich der Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002, 2003 und 2004, der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Johannes L. und der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Roland Z. beantragt wurde.

Am langte beim Finanzamt ein Fax der einschreitenden Steuerberatungskanzlei ein, wonach um Verlängerung der Berufungsfristen bis zum hinsichtlich der Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002, 2003 und 2004, der Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom , der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Johannes L., der Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2002, 2003 und 2004 des Herrn Johannes L., der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Roland Z. und der Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2002, 2003 und 2004 des Herrn Roland Z. beantragt wurde.

Mit dem Anbringen vom brachte die L. Johannes und Mitges. eine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom und gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ein.

Das Finanzamt teilte der einschreitenden Steuerberatungskanzlei im Schreiben vom mit, dass die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide vom verspätet sei, da die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist. Für die Umsatzsteuerbescheide sei lediglich am ein Fristverlängerungsansuchen eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Die L. Johannes und Mitges. brachte mit dem am zur Post gegebenen Anbringen einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Berufungsfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom ein, welche am zugestellt worden wären.

Die Berufung vom gegen die gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Anbringen vom teilte der einschreitende Steuerberater mit, dass das Vermögen der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "L. Johannes u. Mitgesellschafter" auf Grund des Austretens des vorletzten Gesellschafters im Sinne des § 142 UGB (Anwachsung) auf den letztverbleibenden Gesellschafter, Herrn L. Johannes, durch Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum übertragen wurde.

Mit Bescheid vom wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0308-L/09 als unbegründet abgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht ist. Die Berufungsfrist gegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat und wird gemäß § 245 Abs. 4 BAO durch einen vor Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung (§ 245 Abs. 3 BAO) gehemmt.

Im gegenständlichen Fall wurde erstmals nach Ablauf der Rechtsmittelfristen betreffend die Umsatzsteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 vom , welche laut Angaben des Bw. am zugestellt wurden, mit dem Anbringen vom die Verlängerung dieser beantragt. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur gehemmt, wenn er vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO³, § 245 Tz. 25). Da die Berufungsfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 vom am abgelaufen ist, war der Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist vom verspätet und die Berufungsfrist ist ungenützt abgelaufen.

Mit Berufungsentscheidung des wurde zudem der Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem der Wiedereinsetzungsantrag vom hinsichtlich der Berufungsfrist betreffend die Umsatzsteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 vom abgewiesen wurde, bestätigt. Damit ist auch aus diesem Grunde davon auszugehen, dass die Berufungsfrist ungenützt verstrichen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird gemäß § 284 Abs. 3 BAO aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at