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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.10.2011, RV/0422-G/10

Mindeststeuer einer britischen "private limited company"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0422-G/10-RS1
Eine im Inland unbeschränkte steuerpflichtige ausländische Gesellschaft, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, unterliegt in Österreich der Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4 KStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Körperschaftsteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (=Bw.) ist eine in Großbritannien registrierte "private limited company" mit Betriebsstätte in Österreich. Es handelt sich somit um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts.

Laut Körperschaftsteuererklärung 2008 betrug das Einkommen der Bw. 396,76 Euro. Die sich daraus errechnete Steuerpflicht nach § 22 KStG 1988 beträgt 99,19 Euro. Die Differenz zur Mindeststeuer beträgt danach 1.650,81 Euro. Folglich wurde mit Körperschaftsteuerbescheid vom die Körperschaftsteuer 2008 in Höhe der Mindeststeuer von 1.750 Euro festgesetzt.

Mit Berufung vom bekämpfte die Bw. die Festsetzung Körperschaftsteuer 2008 in Höhe der Mindeststeuer. Die Bw. begründete dies damit, dass die Mindeststeuer an konkrete Mindestkapitalvorschriften des österreichischen Aktien- bzw. GmbH-Rechts knüpfe, die Bw. hingegen nach ausländischem Recht gegründet worden sei. Sie unterliege daher nicht der Mindeststeuerpflicht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Bw. noch im Firmenbuch eingetragen und auch noch keine Liquidationsschlussbilanz erstellt worden sei.

Die Bw. stellte mit Eingabe den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da die Berufungsvorentscheidung erheblich vom Antrag abweiche.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 gilt für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften Folgendes:

1.) Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

Laut den eigenen Angaben der Bw. in der Körperschaftsteuererklärung war die Bw. im Streitjahr in Österreich steuerpflichtig. Die Bw. hat in ihren sonstigen Eingaben nichts Gegenteiliges angeführt und ist auch den Akten kein Hinweis auf beschränkte Steuerpflicht der Bw. im Inland zu entnehmen. Danach ist die Bw. bzw. war diese zumindest im Streitjahr in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Unstrittig handelt es sich bei der Bw. um eine nach britischem Recht gegründete und damit ausländische Gesellschaft. Bei der Beurteilung, ob eine ausländische Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass die zivil- bzw. steuerrechtliche Behandlung des ausländischen Rechtssubjektes im jeweiligen Ansässigkeitsstaat für die inländische Bewertung bedeutungslos ist. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit ist demnach ausschließlich das österreichische Recht. Die ausländische Körperschaft muss einer österreichischen Kapitalgesellschaft zwar in ihren Strukturen entsprechen, ein völlig identer Aufbau wird jedoch nicht gefordert (dh das eine oder andere Merkmal kann fehlen oder in seiner Bedeutung eingeschränkt sein). Die Vergleichbarkeit in ihrer Gesamtheit der Merkmale unter Beachtung der wirtschaftlichen Stellung und des rechtlichen Aufbaues der inländischen Körperschaft ist somit entscheidend (vgl. Steiner, Einstufung ausländischer Gesellschaftsformen - "Typenvergleich" (Teil I), ÖStZ 2007, 160).

Was im konkreten Fall die britische "private company limited " anbelangt, ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (vgl. lediglich Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, Die englische Private Company Limited in Österreich - gesellschaftsrechtliche Fragen, SWI 2005, 477- bzw. - steuerrechtliche Fragen, SWI 2005, 537; sowie Steiner, Einstufung ausländischer Gesellschaftsformen - "Typenvergleich" (Teil II), ÖStZ 2007, 204) sowie der jüngsten Rechtsprechung des VwGH ( Erkenntnisse vom , 2003/16/0110, bzw. vom , 2005/14/0124) eindeutig von der Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft auszugehen. Nach ihrer Definition ist eine "Limited" nämlich die britische Ausgabe einer österreichischen GmbH, deren wesentlichen Vorteile in der leichten und schnellen Gründung sowie insbesondere im Nichtvorhandensein eines Mindestkapitals liegen (vgl. Greindl, Kapitalgesellschaften ohne Mindestkapital, SWK 1999, 111 und 161).

Die Bw. erfüllt somit das Kriterium der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland und ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar. Sie unterliegt daher der Mindeststeuer in Österreich.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 2005 hinsichtlich der Änderung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 liegt dieser folgende Absicht des Gesetzgebers zugrunde:

"Die Änderung des § 7 Abs. 3 durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 hat eine faktische Gleichstellung von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unter der Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht gebracht. Um eine Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften zu vermeiden, soll nunmehr auch die Gleichstellung hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuerpflicht erfolgen. Damit sollen auch Umgehungen der Mindestkörperschaftsteuerpflicht vermieden werden, wie sie etwa durch Gründung einer englischen "private company limited by shares" mit inländischem Ort der Geschäftsleitung erfolgen könnten."

Dem Vorbringen der Bw., sie sei deshalb nicht mindeststeuerpflichtig, weil das Gesetz konkret auf die Mindestkapitalvorschriften des österreichischen Aktiengesetzes bzw. GmbH-Rechtes verweise), ist zu entgegnen, dass dies auf die Rechtslage vor dem zutrifft. Nach der für das Streitjahr geltenden Rechtslage wird bei einer Kapitalgesellschaft, die wie im konkreten Fall keiner Mindestkapitalvorschrift unterliegt, vom Mindestkapital des österreichischen GmbH-Gesetzes ausgegangen.

Die Bw. unterliegt somit ab dem der Mindeststeuer wie eine nach § 6 GmbHG mit Mindestkapital ausgestatteten GmbH.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 22 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 7 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 6 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Art. 4 VO 2157/2001, ABl. Nr. L 294 vom S. 1
Schlagworte
unbeschränkt steuerpflichtig
vergleichbar
Kapitalgesellschaft
Zitiert/besprochen in
AFS 2011/10, 296
StExp 2012/12

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at