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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.10.2011, RV/0308-L/09

Beweiswürdigung bei behauptetem Kanzleiversehen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0308-L/09-RS1
Die unpräzise Behauptung eines Sachverhaltes und die unzureichende Beibringung von Bescheinigungsmittel legen in freier Beweiswürdigung den Schluss nahe, dass die behauptete Fehlleistung der Kanzleimitarbeiterin gar nicht stattgefunden hat. Dies wird dadurch untermauert, dass die gegenständliche Berufung lediglich aus der Aneinanderreihung von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes ohne konkreten Sachverhaltsbezug besteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung des Bw.1, und des Bw.2, beide vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch ADir. Manfred Vogler, vom betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) hinsichtlich der Berufungsfrist betreffend die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat nach einer Betriebsprüfung gegenüber der D. Johannes und Mitges. mit den Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2002, 2003 und 2004 wieder aufgenommen und mit neuen Sachbescheiden festgesetzt.

Am langte beim Finanzamt ein Fax der einschreitenden Steuerberatungskanzlei ein, wonach um Verlängerung der Berufungsfristen bis hinsichtlich der Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002, 2003 und 2004, der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Johannes D. und der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Roland Z. beantragt wurde. Auf den Briefkopf des Fax scheint als Absender Herr Mag. Günther H. auf und es wurde auch von diesem unterfertigt.

Am langte beim Finanzamt ein Fax der einschreitenden Steuerberatungskanzlei ein, wonach um Verlängerung der Berufungsfristen bis zum hinsichtlich der Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002, 2003 und 2004, der Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom , der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Johannes D., der Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2002, 2003 und 2004 des Herrn Johannes D., der Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom des Herrn Roland Z. und der Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für 2002, 2003 und 2004 des Herrn Roland Z. beantragt wurde. Auf den Briefkopf des Fax scheint als Absender Herr Mag. Günther H. auf und es wurde auch von diesem unterfertigt.

Mit dem Anbringen vom brachte die D. Johannes und Mitges. eine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom und gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ein.

Das Finanzamt teilte der einschreitenden Steuerberatungskanzlei im Schreiben vom mit, dass die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide vom verspätet sei, da die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist. Für die Umsatzsteuerbescheide sei lediglich am ein Fristverlängerungsansuchen eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Die D. Johannes und Mitges. brachte mit dem am zur Post gegebenen Anbringen einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Berufungsfrist hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2002, 2003 und 2004 vom ein, welche am zugestellt worden wären. Von der Versäumung der Frist hätte die Antragstellerin erst mit dem Schreiben des Finanzamtes vom Kenntnis erlangt. Die Berufung sei mit dem Anbringen vom 1. Oktober bereits eingebracht worden. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, das unvorhergesehene Ereignis hätte darin bestanden, dass der zuständigen Kanzleimitarbeiterin/Sekretariat der Auftrag erteilt worden wäre, an die Behörde ein Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist mittels Fax zu richten, wobei die Bescheide anzuführen waren. Diese irrte sich jedoch insofern, als die genannten Umsatzsteuerbescheide in diesem Ersuchen nicht angeführt wurden. Zum fehlenden groben Verschulden wurde ausgeführt, die Bescheide seien den Abgabepflichtigen am Montag, den , zugestellt worden. An diesem Tag hätte auch der vierzehntätige Kanzleiurlaub, während dem die Kanzlei geschlossen war, begonnen. Der zuständige Rechtsmittelreferent Mag. H. sei zwar während dieses Urlaubes einige Male in der Kanzlei anwesend gewesen, jedoch sei in dieser Zeit sämtliche Post am Postamt gesammelt und erst nach Urlaubsende in die Kanzlei verbracht worden. Somit hätten diese Bescheide während des Urlaubes nicht zur Kenntnis genommen werden können. Aufgrund einer sich an den allgemeinen Kanzleiurlaub anschließenden weiteren urlaubsbedingten Abwesenheit des Rechtsmittelreferenten sei dieser erst am Freitag, den , wieder in der Kanzlei anwesend gewesen, wobei im Laufe des Vormittags noch zwei mündliche Klientenbesprechungen stattgefunden hätten. Die Kanzlei sei wie immer freitagnachmittags geschlossen gewesen. Somit hätte erst am Montag, den , mit der Aufarbeitung der während der einmonatigen Abwesenheit sich angehäuft habenden Post und Akten begonnen werden können. Da der Rechtsmittelreferent mit dem Betriebsprüfungsverfahren vorher nicht befasst gewesen wäre, sei auch keine Aktenkunde vorhanden gewesen. Eine Ausformulierung der Berufung gegen die gegenständlichen Bescheide hätte erfordert, sich in die gesamten Unterlagen einzulesen, was an diesem Tag zeitlich unmöglich gewesen wäre. Es sei deshalb zu Gebote gestanden, zu allererst die Berufungsfristen zu verlängern. Es sei dieser Auftrag an die "besagte Kanzleimitarbeiterin" zur Verlängerung der Berufungsfristen hinsichtlich aller ergangenen Bescheide erteilt worden, denn diese hätten vom Rechtsmittelreferenten inhaltlich noch gar nicht kontrolliert werden können, sodass nicht von vornherein entschieden hätte werden können, ob nun und gegen welche Bescheide Berufung zu ergreifen war. Die Kanzleimitarbeiterin hätte jedoch irrtümlich die Ust-Bescheide nicht angeführt und es sei dies bei der Unterfertigung des Fax an diesem Tag auch nicht aufgefallen. Der neuerliche Fristverlängerungsantrag vom sei vom Rechtsmittelreferenten selbst erstellt worden und es seien dort auch die USt-Bescheide enthalten.

Im Anbringen vom teilte der einschreitende Steuerberater mit, dass das Vermögen der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "D. Johannes u. Mitgesellschafter" auf Grund des Austretens des vorletzten Gesellschafters im Sinne des § 142 UGB (Anwachsung) auf den letztverbleibenden Gesellschafter, Herrn D. Johannes, durch Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum übertragen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den am eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Das Finanzamt führte zur Begründung aus, im gegenständlichen Fall sei nach den Schilderungen davon auszugehen, dass nach einer vierwöchigen (davon ist auszugehen, wenn die Poststücke zwei Wochen bei dem Postamt liegen und der Rechtsmittelbearbeiter im Anschluss daran weitere zwei Wochen abwesend ist) Abwesenheit des Rechtsmittelbearbeiters in dieser Zeit niemand für die Sichtung der Bescheide und allfälliger Setzung der erforderlichen Schritte verfügbar war. Die Organisation sei so zu gestalten, dass auch während einer länger dauernden Abwesenheit des Rechtsmittelbearbeiters ein/e MitarbeiterIn der Kanzlei die Bescheide sichtet, und eventuell, wie auch der Rechtsmittelbearbeiter (offensichtlich unter Zeitdruck) eine Mitarbeiterin beauftragte nur vorsorglich ein Rechtsmittel (gegen alle Bescheide einzubringen). Diesen Auftrag hätte auch die Vertretung des Rechtsmittelbearbeiters erteilen können, und sodann dann vermutlich ohne den geschilderten Zeitdruck bei der Unterfertigung das Schriftstück überprüfen können. Hinsichtlich der Überwachung des von der Mitarbeiterin ausgefertigten und von ihm als Rechtsmittelbearbeiter zu unterfertigenden Schriftstückes sei lediglich angeführt worden: "Die Kanzleimitarbeiterin führte jedoch irrtümlich die UST-Bescheide nicht an, und fiel dies bei der Unterfertigung des Fax an diesem Tag nicht auf."

Mitgeteilt werde, dass die Rechtsmittelfrist nicht wie in dem Antrag am Montag den endete, sondern erst 3 Tage später am , weil die Bescheide wie im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt am zugestellt worden wären. Dies hätte sowohl dem Rechtsmittelbearbeiter als auch der Mitarbeiterin auffallen müssen, wenn schon mit (unter) Zeitdruck ein Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen eingebracht wird, weil man der Meinung war, der sei der letzte Tag der Rechtsmittelfrist gewesen. Wohl gehe die Überwachungspflicht nicht so weit, dass lückenlos jeder Arbeitsablauf zu überprüfen ist, weshalb einem Parteienvertreter eine regelmäßige Kontrolle rein manipulativer Tätigkeiten nicht zuzumuten ist, will man die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nicht überspannen. Hierzu müsse dennoch angemerkt werden, dass einerseits eine Betriebsprüfung stattgefunden hatte und es dem Rechtsmittelbearbeiter hätte auffallen müssen, dass zwar er einen Rechtsmittelfristverlängerungsantrag betreffend des Feststellungsverfahren und der Einkommensteuer der an der Gemeinschaften Beteiligten unterfertigte, aber keine Umsatzsteuerbescheide angeführt sind. Aus der Berufserfahrung hätte auch der Rechtsmittelbearbeiter dem besonderes Augenmerk schenken müssen, es sei denn er habe "blind" unterfertigt. Die Unterlassung der Ausübung dieser Verpflichtung bedeute ein Überwachungsverschulden, welches letztlich der Partei selbst zu Lasten fällt. Maßgebend sei demnach, ob dem Parteienvertreter mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind.

Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob grobes Verschulden anzunehmen ist, müsste stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Pflichtigen bzw. seines Vertreters beurteilt werden. Es sei ein im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist erfolgtes Fehlverhalten eines Mitarbeiters des Vertreters letzterem und damit auch der Partei dann als Verschulden anzurechnen, wenn der bevollmächtigte Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber seiner Angestellten unterlassen hat. Auf Grund der vorigen Ausführungen ergäbe sich daher, dass dem Einschreiter ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, zur Last liege und sich die behaupteten Wiedereinsetzungsgründe zudem als nicht tauglich erwiesen hätten

Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden eines Kanzleibediensteten stützt, hätte schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordere ein substantiiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang werde nochmals festgehalten, dass der Einschreiter in seinen Schriftsätzen nicht konkret dargetan hat, dass überhaupt und auf welche Art und Weise der steuerliche Vertreter der o.a. Kontrollpflicht nachgekommen ist.

In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht, der Kanzleimitarbeiterin, die bereits mehrere Jahre für den rechtlichen Vertreter höchst zuverlässig arbeite, sei im vorliegenden Fall, zum ersten Mal seit Arbeitsbeginn, das Missgeschick, dass sie die Weisung, in der Berufung alle ergangenen Bescheide anzuführen, nicht ordnungsgemäß befolgte. Da der rechtliche Vertreter es gewohnt gewesen wäre, dass seine Anordnungen tadellos ausgeführt werden, hätte er es unterlassen, die korrekte Anzahl der angefochtenen Bescheide zu überprüfen, und unterfertigte die Berufung.

Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, sei dem rechtlichen Vertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflichten nicht überspannen (ua. ). Die weisungswidrige Nichtvorlage eines fristgebundenen Schriftstücks an den rechtlichen Vertreter müsse als manipulative Tätigkeit angesehen werden. In solchen Fällen sei das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten dem Verschulden des rechtlichen Vertreters nicht gleichzusetzen. Entscheidend sei allein, dass der rechtliche Vertreter durch klare Weisungen an ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass ihm die Schriftstücke tatsächlich zukommen; wird eine solche Weisung verletzt und konnte der rechtliche Vertreter im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seines Mitarbeiters mit der Befolgung der Weisung rechnen, so könne aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden (u.a. ).

Wenn nun aber bereits die völlig fehlende Vorlage eines Schriftstücks als manipulative Tätigkeit angesehen werden muss, dann könne für die erfolgte, weisungswidrige Vorlage nichts anderes gelten. Die Kanzleibedienstete sei damit beauftragt worden, mithilfe eines vorbereiteten Textes eine Berufung zu verfassen, sie hätte daher nur ein bestehendes Muster entsprechend abändern müssen. Dabei sei ihr das Versehen, die Umsatzsteuerbescheide nicht mitanzuführen passiert. Die Weisung sei klar gewesen, der rechtliche Vertreter hätte aufgrund des ansonsten vorbildhaften dienstlichen Verhaltens der Mitarbeiterin damit rechnen müssen, dass der Anordnung ordnungsgemäß nachgekommen wird.

Es liege seinerseits nur ein minderer Grad des Versehens dahingehend vor, dass er die korrekte Anzahl und Bezeichnung der angefochtenen Bescheide in der Berufung nicht ausreichend kontrolliert hat. Der Begriff des minderen Grades des Versehens sei als leichte Fahrlässigkeit im Sinne der § 1324, 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber dürfe also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (u.a. ). Dasselbe müsse daher auch für den rechtlichen Vertreter gelten.

Im vorliegenden Fall sei die Berufung fristgerecht erhoben worden, nur ein einziges Detail der Berufung, wenngleich fraglos ein wichtiges, sei vom Vertreter nicht kontrolliert worden. Ansonsten funktioniere die Kontrolle durch den Vertreter nach Vorbereitung durch die Kanzleikräfte lückenlos. Wichtige Erledigungen, wie das Verfassen von Berufungen würden ohnehin persönlich von ihm erledigt. Nur in diesem Falle sei die Kanzleimitarbeiterin, wie bereits erwähnt, gebeten worden, mithilfe eines bereits vorbereiteten Textes, durch Abänderung der entsprechenden Formalien, eine Berufung zu erstellen. Dabei hätte die Überwachung ausnahmsweise nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt.

Das Verschulden der Kanzleibediensteten stelle daher für den rechtlichen Vertreter, sowie in weiterer Folge für den Antragswerber, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung hätte daher stattgegeben werden müssen, der Bescheid sei rechtswidrig.

In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom wurden die Bw. ausdrücklich aufgefordert, zur Ermittlung des Sachverhaltes sämtliche Beweismittel in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Berufungsfall im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung beizubringen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am führte der Vertreter der Bw. zur Frage des Referenten, welche Stellung Herr Mag. H. in der Steuerberatungskanzlei hätte, aus, dieser sei Berufsanwärter. Zur Frage nach seinen Befugnissen führte der Vertreter der Bw. aus, im WTBG sei ersichtlich, dass Berufsanwärter genauso im Verkehr gegenüber Finanzbehörden entsprechende Unterschriften setzen können.

Zur Feststellung des Referenten, dass sowohl das Telefax vom als auch jenes vom nach dem äußeren Erscheinungsbild (Briefkopf) identisch sind und während beim Fax vom behauptet wird, dies sei von einer Kanzleimitarbeiterin erstellt worden, werde hinsichtlich jenes vom behauptet, dies sei von Herrn Mag. H. erstellt worden, führte der Vertreter der Bw. aus, das sei deswegen zu erklären, weil im Sekretariat ein Muster vorhanden sei. Diejenige Mitarbeiterin, in dem Fall die Sekretärin damals, nehme den elektronisch gespeicherten Vordruck, setze die entsprechenden Daten ein, die er ihr angeschafft hätte und schreibe aber oben Herrn Mag. H. als Bearbeiter hinein. Beim Fax sei es noch nicht ganz glücklich gelöst. Beim allgemeinen Schriftverkehr schaue Herr Mag. H. immer, dass in der untersten Zeile des Briefkopfes der "echt zuständige Bearbeiter" steht. Zum Beispiel stehe sein Name und drei Zeilen höher stehe das Namenskürzel der Sekretärin, die das Schriftstück geschrieben hätte. Das sei aber beim Fax nach dem Muster nicht so gewesen. Aber es sei sicher so gewesen, weil er es unterschrieben hätte und es stehe auch sein Name oben. Das hätte er gesehen und gewusst, aber tatsächlich geschrieben hätte es die damalige Mitarbeiterin. Die händische Ergänzung auf dem ersten Fax stamme nicht von Mag. H. sondern von der Kanzleibediensteten.

Auf die Frage des Referenten, was das Berufungsvorbringen, die Kanzleibedienstete sei damit beauftragt worden, mithilfe eines vorbereiteten Textes eine Berufung zu verfassen, sie hätte daher nur ein bestehendes Muster entsprechend abändern müssen, mit dem vermeintlichen Fehler bei der Erstellung des Fristverlängerungsansuchens vom zu tun hätte, antwortete der Vertreter der Bw., das hätte Herr Mag. T. geschrieben. Er sei zu dem Zeitpunkt noch relativ jung in der Kanzlei gewesen. Er sei ein sehr guter Mitarbeiter, aber das stimme nicht mit der Berufung, sondern es hieße nur Wiedereinsetzung.

Auf den Vorhalt des Referenten, dass lediglich der Text, der in der VwGH-Judikatur immer wieder fast wortgleich vorkomme, abgeschrieben wurde, antwortete der Vertreter der Bw.: "Das macht eh jeder."

Zum Hinweis des Referenten, dass im bisherigen Verfahren die Kanzleibedienstete, der angeblich der Fehler unterlaufen sei, nicht namentlich genannt wurde, führte der Vertreter der Bw. aus, das sei die Frau Daniela P. gewesen. Der Vertreter der Bw. führte aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Mitarbeiterin namentlich anzuführen ist. Auf den Vorhalt des Referenten, dass der Sachverhalt vollständig darzulegen sei, wendete der Vertreter der Bw. ein, wenn er von einer Mitarbeiterin schreibe, sei zumindest einmal klar, dass es sich um eine weibliche Person handle. Sie sei für die Kanzlei in dem Bereich zuständig gewesen. Sie sei zu dem Zeitpunkt 2007 vier bis fünf Jahre in der Kanzlei im Bereich Sekretariat tätig gewesen und sei momentan in Karenz.

Auf den Vorhalt des Referenten, wonach nach ausdrücklichem Hinweis in der Vorladung zur Ermittlung des Sachverhaltes von den Bw. sämtliche Beweismittel in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Berufungsfall im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung beizubringen wären und ob Frau P. zur Zeugeneinvernahme zugegen sei, führte der Vertreter der Bw. aus, die Frau P. sei hier nicht zugegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 308 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005 lautet:

"Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz. 8ff).

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz. 19f).

Im gegenständlichen Fall stützten die Bw. den Wiedereinsetzungsantrag auf ein behauptetes Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin in der Steuerberatungskanzlei des gewillkürten Vertreters der Bw., ohne jedoch im Wiedereinsetzungsantrag oder in der gegenständlichen Berufung darzulegen, wer diese Kanzleimitarbeiterin war. In der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Bw. ausdrücklich aufgefordert, zur Ermittlung des Sachverhaltes sämtliche Beweismittel in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Berufungsfall im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung beizubringen. Dennoch wurde erst auf Nachfrage des Referenten der Name der angeblich für den Fehler verantwortlichen Kanzleimitarbeiterin bekannt gegeben. Als Zeugin stellig gemacht wurde sie jedoch nicht. Während im Wiedereinsetzungsantrag von einem Versehen der Kanzleimitarbeiterin bei der Verfassung des Fristverlängerungsansuchens vom die Rede ist, wurde in der gegenständlichen Berufung ausgeführt, der Kanzleimitarbeiterin sei ein Fehler bei der Erstellung der Berufung unterlaufen. Auf diese Diskrepanz zwischen Wiedereinsetzungsanbringen und Berufungsanbringen, sowie den Vorhalt, dass lediglich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne konkreten Sachverhaltsbezug wiedergegeben wurde, wusste der steuerliche Vertreter lediglich die Antwort: "Das macht eh jeder." Diese unpräzise Behauptung eines Sachverhaltes und die unzureichende Beibringung von Bescheinigungsmittel legen in freier Beweiswürdigung den Schluss nahe, dass die behauptete Fehlleistung der Kanzleimitarbeiterin gar nicht stattgefunden hat. Dies wird dadurch untermauert, dass die gegenständliche Berufung lediglich aus der Aneinanderreihung von Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes ohne konkreten Sachverhaltsbezug besteht.

Im Übrigen haben die Bw. im Widereinsetzungsantrag das Vorliegen einer tauglichen Büroorganisation für die Wahrnehmung der Fristen durch die einschreitende Steuerberatungskanzlei nicht einmal behauptet. Im weiteren Berufungsverfahren wurde unzureichend dargetan, dass der Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so eingerichtet hat, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist. Es würde ausreichen, die an die Behörde gerichteten Schriftstücke anlässlich der Unterfertigung durch den Parteienvertreter zu kontrollieren. Im gegenständlichen Fall hat der Parteienvertreter diese Befugnis offenbar mit Herrn Mag. H. einem Mitarbeiter überlassen, der lediglich Berufsanwärter ist und in diesem Fall selbst keiner weiteren Kontrolle unterlag. Dies alleine zeigt schon den äußerst sorglosen Umgang der einschreitenden Steuerberatungskanzlei mit dem Umgang von fristgebundenen Anbringen. Auch aus diesem Grund konnte der Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgreich sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2/2012, 79
UFS Newsletter 2012/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at