Abzugsfähigkeit behaupteter Zahlungen für Fremdleistungen an Gesellschaft in Kroatien - Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflichten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des [Vorname_Bw] [Familienname_Bw], Anschrift_Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den Erstbescheid vom , der im Anschluss an eine Außenprüfung (ABNr. ######/09) bzw. ein kurzes Vorhalteverfahren erging.
Schon für das Jahr 2006 hatte der Unabhängige Finanzsenat behauptete Fremdleistungen nicht als erwiesen angenommen (Fa. E***LLC in Dubai; ).' Auch für 2007 und 2008 behauptete der Berufungswerber wieder Zahlungen für Fremdleistungen, wobei es in diesen beiden Jahren vor allem um die kroatische Gesellschaft K***K***M*** d.o.o. (kurz K***(Kurzform)) bzw. einen Herrn [Familienname_Projektleiter] bzw. [Abwandlung_Familienname_Geschäftspartner] ging. Die Rechtsmittelbehörde verneinte auch die Abzugsfähigkeit dieser Beträge (; zugestellt am ).
Das Finanzamt versagte daraufhin auch für 2009 den Betriebsausgabenabzug der behaupteten Zahlungen an diese Gesellschaft. Strittig ist nun ausschließlich die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser EUR 75.125,00. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen diese Nichtanerkennung und bringt vor, die Aufwendungen für Fremdleistungen seien tatsächlich getätigt und nachweislich bezahlt worden.
Das Rechtsmittel wurde - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - direkt an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im der mündlichen Verhandlung vom zum Verfahren RV/0373-S/10 erklärte der Berufungswerber auf Befragen, 2009 habe sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats basiert auf dem Sachverhalt, der in seinen sowie den Akten des Finanzamts abgebildet ist. Dieser Sachverhalt wurde von der Rechtsmittelbehörde bereits in seiner Entscheidung zu den Jahren 2007 und 2008 ausführlich dargestellt. Da sich eigenen Angaben des Berufungswerbers zufolge 2009 keine Änderungen ergeben haben, wird diesbezüglich auf die Begründung des zitierten Bescheides verwiesen.
Dort kam die Rechtsmittelbehörde (Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) zum Schluss, dass die Zahlungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der Berufungswerber habe die Beweisvorsorgeverpflichtung für Auslandssachverhalte völlig missachtet worden, obwohl ihm deren Existenz aufgrund der für das Jahr 2006 ergangenen Berufungsentscheidung () spätestens Ende 2008 bewusst gewesen sein muss und er eine aufrechte Geschäftsbeziehung bis in das zweite Halbjahr 2010 behauptete.
Mangels entsprechender Beweise vermochten die den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerstrebenden Darstellungen des Berufungswerbers den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. In freier Beweiswürdigung verneinte dieser einen Leistungsaustausch mit der Fa. K***K***M*** d.o.o. bzw. einem Hrn. [Familienname_Projektleiter] bzw. [Abwandlung_Familienname_Geschäftspartner]. Die entsprechenden Beträge seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
◘ Es bestehe mangels Ermittlungsmöglichkeit in Kroatien erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers mit allen Konsequenzen (siehe ).
◘ Der Berufungswerber sei jeden Beweis dafür schuldig geblieben, dass und von wem die behaupteten Fremdleistungen tatsächlich erbracht wurden. Die wenigen e-mail-Ausdrucke reichten dafür bei weitem nicht aus.
◘ Die Gestaltung der behaupteten Geschäftsbeziehung sei äußerst ungewöhnlich und nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens sowie den Usancen des Wirtschaftslebens im Einklang. Die Auslagerung der Zeichenarbeiten sowie die Zahlungen seien nicht bewiesen. Sollten Beweismittel vorhanden gewesen, aber nicht gesichert worden sein, habe dies der Berufungswerber selbst zu verantworten. Es sei völlig unglaubwürdig, dass von einem fremden Dritten erstellte und via USB-Stick übermittelte Originaldateien einfach "überspielt" bzw. "überspeichert" worden seien, ohne sie zu sichern. Es spreche alles dafür, dass die Arbeiten tatsächlich vom Berufungswerber selbst erledigt wurden und die Barzahlungen - möglicherweise auch im Hinblick auf das seit Anfang 2007 laufende Abschöpfungsverfahren - nur vorgetäuscht wurden.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich diesen Ausführungen in der Entscheidung RV/0373-S/10 auch in Bezug auf die Vorgänge im Jahr 2009 vollinhaltlich an. Die Rechtsgrundlagen und die rechtliche Würdigung wurden dort umfassend dargestellt, weshalb auch diesbezüglich darauf verwiesen werden darf.
Der bekämpfte Bescheid erging damit zu Recht und war - sowohl hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlagen wie auch der festgesetzten Einkommensteuer - vollinhaltlich zu bestätigen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at