Ausbildung zur Naildesignerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,S-Straße, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt, 1020 Wien, Taborstraße 23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2010 bis März 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Rückforderungsbetrag beträgt:
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Familienbeihilfe für November und Dezember 2010 | 261,80 Euro |
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Kinderabsetzbeträge für November und Dezember 2010 | 116,80 Euro |
Rückforderungsbetrag gesamt | 378,60 Euro |
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die Berufungswerberin (Bw.) bekannt, dass das Lehrverhältnis ihrer Tochter D., geb. am xx.xx..1992, am einvernehmlich aufgelöst worden sei. In der Zeit vom bis habe sie die Ausbildung zur Nageldesignerin absolviert. Vom bis einschließlich habe sie Arbeitslosengeld in Höhe von 13,90 Euro täglich bezogen.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate November 2011 bis März 2011 zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, weil die Tochter mit die Lehre abgebrochen habe, sei die Familienbeihilfe ab November 2010 zurückzufordern.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Vertreter der Bw. vor, die Tochter habe nach Beendigung ihrer Mechatroniklehre eine weitere Ausbildung bei der A-GmbH als Nageldesignerin gemacht. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, als Mechatronikerin zu arbeiten. Eine Lehrlingsausbildung sei keineswegs die einzige Ausbildung, auf Grund derer der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gerechtfertigt sei. Jede andere Form der schulischen Ausbildung, die darauf gerichtet sei, das Fortkommen eines Jugendlichen zu verbessern bzw. ihm künftig ein besseres Einkommen zu gewähren, gelte bei richtiger rechtlicher Beurteilung als Ausbildung.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde von der A-GmbH ein Stundenplan vorgelegt und bekannt gegeben, dass die Ausbildung mit einer schriftlichen Prüfung ende.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Darüber hinaus müsse die die Ausbildung die volle bzw. überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Nach Rücksprache mit der Ausbildungsfirma handle es sich bei dem von der Tochter der Bw. besuchten Kurs um eine Abendschule, wo der Kursbesuch durchschnittlich alle 2 bis 3 Tage überwiegend in der Zeit von 17 bis 21 Uhr stattgefunden habe. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung die volle bzw. überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen habe.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Vertreter der Bw. vor, die Tochter der Bw. habe innerhalb von drei Monaten im Rahmen einer Berufsausbildung 144 Ausbildungseinheiten absolviert, wobei es sich um mehrstündige Kursbesuche und Praktika gehandelt habe, die an 34 Tagen abgehalten worden seien und deren Besuch ohne Zusatzbemühungen kaum zum Ausbildungserfolg führe. Die Ausbildung habe sich nicht bloß im Absolvieren des Kursprogrammes erschöpft, sondern es seien Praktika und Eigenstudien zu Hause erforderlich gewesen. Dem angeschlossenen Stundenplan sei zu entnehmen, dass sowohl Vormittags- als auch Nachmittagsunterricht bestanden habe und ausnahmsweise auch Abendunterricht vorgesehen gewesen sei.
Selbst für den Fall, dass die Kurse nur abends stattgefunden hätten, ändere dies nichts am Ausbildungscharakter. Die Ausbildung sei deswegen um nichts einfacher oder kürzer als eine Tagesausbildung.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab die A-GmbH bekannt, im Rahmen der Ausbildung bestehe Anwesenheitspflicht; für das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung werde ein Selbststudium und eigenständiges praktisches Üben im Ausmaß von 20 Wochenstunden empfohlen und die Ausbildung binde in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft der Kursteilnehmer.
In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Finanzamt das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und von diesem dazu wie folgt Stellung genommen.
Eine Nageldesign-Lehre dauere je nach Vorbildung ein bis drei Jahre. Davon ausgehend handle es sich bei dem von der Tochter der Bw. besuchten, 12 Wochen dauernden Kurs um einen Crashkurs. Andere Kursanbieter würden adäquate Berufskenntnisse in Ganztageskursen von fünf Tagen und einem eintägigen Kurs "Nailart" vermitteln. Selbststudium und Hausaufgaben im Ausmaß von 20 Wochenstunden würden zwar empfohlen, eigenständige Arbeiten seien aber weder nachgewiesen noch behauptet worden. Ausgehend davon, dass das Ausbildungsziel auch in einem fünftägigen Vollzeitkurs mit einem eintägigen Zusatzkurs ohne Selbststudium erreicht werden könne, scheine ein Selbststudium von 20 Stunden pro Woche bei einer wöchentlichen Schulungsdauer von 12 Stunden nicht glaubhaft.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Die Bw. bezog in der Zeit von November 2010 bis März 2010 für ihre Tochter D. Familienbeihilfe. Die Tochter begann am mit der Ausbildung zur Kfz-Technikerin. Am wurde das Lehrverhältnis einvernehmlich aufgelöst.
In weiterer Folge begann sie am bei der A-GmbH eine Ausbildung zur Naildesignerin. Diese Ausbildung dauerte bis und umfasste 144 Ausbildungseinheiten, bei denen Anwesenheitspflicht bestand. Für das erfolgreiche Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung sind Selbststudium und eigenständiges praktisches Üben im Ausmaß von 20 Wochenstunden erforderlich.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Bw., das Ermittlungsergebnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz und auf die im folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wenn die Amtspartei vorbringt, ein Selbststudium und praktisches Üben im Ausmaß von 20 Wochenstunden - wie es von der A-GmbH empfohlen worden sei, sei im Hinblick auf einen im Internet aufgefundenen, fünf Tage dauernden Kurs, mit dem dasselbe Ausbildungsziel erreicht werde, nicht glaubwürdig, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach Ansicht der Behörde immer die konkret betriebene Ausbildung zu betrachten ist und kein Vergleich mit anderen Möglichkeiten anzustellen ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. sehr wohl behauptet, dass Heimstudien und Praktika notwendig gewesen seien und sich die Ausbildung nicht im Schulbesuch erschöpft habe. Diese Behauptung wurde durch die Auskunft der A-GmbH lediglich bestätigt. Hinsichtlich des Ausmaßes der zusätzlich zur Anwesenheitspflicht erforderlichen wöchentlichen Vorbereitungszeit ist davon auszugehen, dass der Kursanbieter diesbezügliche Erfahrungswerte besitzt. Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben kann durch den vom Finanzamt angestellten Vergleich mit einem im Internet angebotenen fünftägigen Naildesign-Seminar nicht erschüttert werden.
Rechtliche Würdigung.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 idgF bestimmt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung aufrecht bleibt.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (; ; ). Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden. Es würde der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betriebene Berufsausbildung widersprechen, wenn nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 ein vorzeitiger Abbruch der Berufsausbildung die dort normierte Weitergewährung nach sich ziehen könnte.
Diese Ausführungen bedeuten, dass die Bw. für ihre Tochter nach einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses ab November 2010 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der am begonnenen Ausbildung zur Naildesignerin um eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 handelt und daher mit Beginn der Ausbildung wieder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Wesentlich ist für die Beantwortung dieser Frage ist, ob durch den von der Tochter der Bw. besuchten Kurs tatsächlich die Ausbildung für einen Beruf erfolgt. In qualitativer Hinsicht wird dies auch vom Finanzamt bejaht. Die durchgeführten Ermittlungen über den Umfang des Lehrganges und die notwendige Vorbereitung außerhalb des Kurses haben ergeben, dass die Ausbildung zur Naildesignerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitszeit der Tochter gebunden hat.
In Anbetracht der obigen Ausführungen erfolgte daher die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate November und Dezember 2010 zu Recht, während die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate Jänner bis März 2011 zu Unrecht erfolgte.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at