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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.10.2011, RV/2278-W/11

Besteuerungsrecht Österreichs an der italienischen Pension einer in Österreich ansässigen Person; Nichtanrechnung der von Italien darauf abkommenswidrig erhobenen Einkommensteuer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Christine Schubert, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der entscheidungswesentliche Ausgangssachverhalt gleicht hinsichtlich des Streitpunktes Besteuerungsrecht Österreichs oder Italiens; und Anrechnung oder Nichtanrechnung der auf die italienischen Pensionseinkünfte entfallenden von Italien erhobenen Steuer jenem, welchen der UFS Wien in seiner die Einkommensteuer des Vorjahres betreffenden Berufungsentscheidung vom , RV/0019-W/11, zu Grunde gelegt hat. Die Berufungswerberin behauptet nicht, dass der Sachverhalt im hier anhängigen Streitjahr 2010 anders gelagert wäre, sondern beruft sich sogar auf ihr gesamtes für 2009 erstattetes Vorbringen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der UFS daher auf jene der Berufungswerberin (Bw) zugegangene Entscheidung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die Bw, welche in beiden Vertragsstaaten Wohnsitze unterhält, den eindeutigen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen (in Italien oder in Österreich gelegen) nicht benennen kann, sie sich nach eigenem Bekunden regelmäßig weniger als 180 Tage pro Jahr in Italien aufhält und ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen offenkundig am gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich hat.

Das Berufungsbegehren der Bw auf Steuerfreistellung ihrer italienischen Pensionseinkünfte bzw. auf Anrechnung der italienischen Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer erweist sich nach dem Gesamtbild der in UFSW, RV/0019-W/11 aktenkonform angenommenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als unbegründet: Wo (in welchem DBA- Staat) sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Abgabepflichtigen befindet, ist eine Frage, die von Amts wegen (wenngleich unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen) zu klären ist. Während die in der zitierten Entscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Hauptwohnsitz des Ehegatte in Österreich, eigene Aktiveinkünfte und eigener Hauptwohnsitz zumindest seit 1994 in Österreich) eindeutig und Ausschlag gebend für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sprechen, ist der Bw auch ihre eigene Aussage entgegen zu halten, wonach sie stets mehr Tage pro Jahr in Österreich verbringe als in Italien. Nach § 26 Abs 2 zweiter Satz BAO würde dies, nachdem die Bw sich regelmäßig mehr als sechs Monate (entspricht mehr als 183 Tagen) in Österreich aufhält, für den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sprechen. Da nun aber gemäß § 4 Abs 2 lit c DBA Ö-Italien die Abgabepflichtige den gewöhnlichen Aufenthalt nach dieser Bestimmung in beiden Vertragsstaaten (hier nicht relevant: oder in keinem dieser Staaten) haben kann, würde sich - bei annähernd gleichen Zeitanteilen ihrer Anwesenheit in beiden Staaten; dies hat sie allerdings mit dem Vorbringen, sich jedes Jahr "weniger als 180 Tage in Italien" aufzuhalten, nicht behauptet - ihre Ansässigkeit gemäß dieser DBA- Vorschrift nach der Staatsangehörigkeit bestimmen. Da die Bw die österreichische (und nicht die italienische) Staatsbürgerschaft besitzt, würde sie - käme § 4 Abs 2 lit a DBA nicht zum Zug - ebenso als in Österreich ansässig gelten, und es wären dieselben steuerlichen Rechtsfolgen zu ziehen. Österreich, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw befindet, hat als Ansässigkeitsstaat (nicht mehr entscheidend: auch aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Staatsangehörigkeit der Bw) gemäß Art. 18 DBA das alleinige Besteuerungsrecht an den italienischen Pensionseinkünften, während die von Italien abkommenswidrig erhobene Einkommensteuer nicht auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer anzurechnen ist. Warum Italien dennoch bis 2010 - für die Jahre bis einschließlich 2008 von der inländischen Abgabenbehörde durch Steueranrechnung hingenommen - ein Besteuerungsrecht in Anspruch genommen hat und aus welchen Gründen Italien eine Rücknahme der Besteuerung für Zeiträume bis 2010 verweigert, ist bei dieser Abkommensrechtslage für das Abgabenfestsetzungsverfahren ohne Bedeutung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Verweise
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at