Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines alleinstehenden Dienstnehmers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, nunmehr Straße vertreten durch Dr. Eva Wagner, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (bestehend aus vier Blättern) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Herr Bw. (Berufungswerber, Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2008 laut Beilage vom unter folgende Werbungskosten:
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Fachliteratur |
€ 25,50 |
Doppelte Haushaltsführung € 700,00 x 12 Monate |
€ 8.400,00 |
Familienheimfahrten nach Deutschland, 520km/Richtung 12x/Jahr |
€ 2.931,00 |
Einrichtungskosten € 2.000,00 x 5 Monate |
€ 11.000,00 |
Pauschale für Bewerbungen |
€ 132,00 |
Summe |
€ 22.488,00 |
Mit Schreiben vom wurde er vom Finanzamt (FA) aufgefordert die beantragten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen sowie einen Mietvertrag für die geltend gemachte Wohnung vorzulegen.
Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass er 2008 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei, da er seine Haupteinkünfte in Österreich erzielt habe, die Auslandseinkünfte seien 2007 unter € 10.000,00 gelegen gewesen, er könne daher keinen deutschen Einkommensteuerbescheid vorlegen.
Die geltend gemachten Einrichtungsgegenstände im Betrag von € 11.000 seien zwar 2008 bestellt aber erst 2009 bezahlt worden, weshalb er sie erst im Jahr 2009 in die Steuererklärung aufnehmen werde. Dem Schreiben lag eine Kopie eines e-mail Schriftverkehrs bei mit folgendem Wortlaut bei:
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AW:Wohnungsangebot OK ich nehm die Wohnung.LG Wolfgang
Ein Mietvertrag wurde nicht vorgelegt.
Das FA anerkannte Werbungskosten von € 2.528,70 und führte begründend aus, dass die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung mangels Vorlage eines Mietvertrages nicht anerkannt werden könnten, die Aufwendungen für Familienheimfahrten seien für Alleinstehende mit einem halben Jahr begrenzt.
Lediglich aus dem Akteninhalt lässt sich folgende Berechnung der Werbungskosten ableiten: Familienheimfahrten für 6 Monate im Betrag von 1040km x 0,38 x 6 = € 2371,20; Fachliteratur € 25,50, Werbungskosten Bewerbung € 132,00
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass der Mietvertrag mündlich zustande gekommen sei und die Miete regelmäßig bezahlt werde. Die doppelte Haushaltsführung sei für mindestens 2 Jahre zu gewähren, da im Berufszweig des Bw. eine hohe Fluktuation bestehe. Weiters rügt der Bw., dass die Berechnung des FA für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er beantragte die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in voller Höhe sowie Familienheimfahrten im Betrag von monatlich €244,25 für zwölf Monate zu berücksichtigen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurden € 1.733,25 als Werbungskosten berücksichtigt und begründend ausgeführt, dass Aufwendungen für Familienheimfahrten maximal bis zur Höhe des großen Pendlerpauschales gewährt werden könnten, dies sei korrigiert worden. Alleinstehende Steuerpflichtige könnten diese Aufwendungen gemäß § 16 EStG für maximal sechs Monate geltend machen. Ohne Vorlage eines Mietvertrages könnten keine diesbezüglichen Kosten anerkannt.
Im Vorlageantrag vom wird das Berufungsbegehren wiederholt und ergänzend eingewendet, dass der Mietvertrag für die Wohnung in Adresse aufgrund seines mündlichen Zustandekommens nicht vorgelegt werden könne. Die Mietzahlungen an die Vermieterin Frau VM-alias seien aus den vorgelegten Bankbelegen eindeutig ersichtlich.
Am übersandte das FA dem Bw. folgenden Ergänzungsvorhalt: Das Pauschale für Bewerbungen in Höhe von € 132 ist nicht zu berücksichtigen, da lediglich tatsächlich bezahlte Werbungskosten abzugsfähig sind.Betreffend doppelte Haushaltsführung werden Sie ersucht bekanntzugeben, ob am Familienwohnsitz ein eigener Haushalt besteht, oder nur im Familienverband Räumlichkeiten bewohnt werden, für deren Benützung kein Entgelt anfällt, sodass betreffend die Erhaltung eines Haushalts am Beschäftigungsort keine Mehrkosten anfallen. Hinsichtlich eines eigenen Haushalts am Familienwohnsitz sind Nachweise zu erbringen. Liegt eine eigene Wohnung, ein Haus vor (Kaufvertrag, Mietvertrag,)?Betreffend Miete am Beschäftigungsort werden Sie ersucht, Name (bei bisherigen Namensnennungen gegenüber dem Finanzamt wurden verschiedene Schreibweisen angegeben), Geburtsdatum und Anschrift der Mietenempfängerin bekanntzugeben und die Bezahlung der Miete belegmäßig nachzuweisen (Bestätigung der Mietenempfängerin mit Vor und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift).
Die Vertreterin des Bw. beantwortete diesen Ergänzungsvorhalt mit folgendem Schreiben:
Betreffend doppelter Haushaltsführung wird der Wohnungseinheitsmietvertrag vom in Kopie vorgelegt; es handelt sich um eine eigene Wohnung, an der ich einen eigenen Haushalt führe. Hinsichtlich der Miete am Beschäftigungsort gebe ich die Daten der Vermieterin wie folgt bekannt: VM , geb. Juni 1968, wohnhaft in Straße und lege zur Bezahlung der Miete Kopien der Kontoauszüge und Bestätigung der Wr. Neustädter Sparkasse vom in Kopie vor. Der Erhalt einer Bestätigung der Mietenempfängerin ist auf Grund mangelnden Kontaktes mit dieser nicht möglich.
Das FA sandte am einen neuerlichen Ergänzungsvorhalt folgenden Inhalts:
Der vorgelegte Mietvertrag betreffend Wohnsitz in Deutschland ist aus dem Jahr 1999 und endete am bzw konnte das Mietverhältnis verlängert werden. Für alleinstehende Arbeitnehmer ist ein Zeitraum von 6 Monaten ausreichend, um am Beschäftigungsort einen Wohnsitz zu begründen. Das Dienstverhältnis in Österreich wurde im Oktober 2007 begonnen, sodass Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bis März 2008 berücksichtigt werden könnten. Voraussetzung ist jedoch, dass am Familienwohnsitz entsprechende Aufwendungen anfallen, was bei einem bereits beendigten Mietverhältnis nicht der Fall ist. Die Mietaufwendungen für die Wohnung in Deutschland sind daher nachzuweisen. Weiters ist zu begründen, warum die Aufwendungen über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus Berücksichtigung finden sollten, da einem alleinstehenden Arbeitnehmer die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort innerhalb von 6 Monaten zugemutet werden kann und daher die Nichtübersiedlung privat veranlasst und somit nicht steuerlich abzugsfähig ist. Um Stellungnahme und Vorlage der Nachweise wird ersucht.
Die Vertreterin des Bw. beantwortete diesen Vorhalt folgendermaßen:
Der vorgelegte Mietvertrag vom endete zwar mit , verlängert sich jedoch jährlich jeweils um 12 Monate und wurde bisher nicht gekündigt. Der Mietzins betrug 2008 monatlich € 400,-- und wird hiezu die Bestätigung der Vermieterin DVM vom vorgelegt. Weiters wird bekannt gegeben , dass Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten weiterhin angefallen sind bzw. anfallen, zumal ich meinen Wohnsitz in Deutschland weiterhin aufrecht erhalten muss, da meine Großmutter, Frau GM pflegebedürftig und behindert ist und im Rahmen der Familienheimfahrten mangels Bereitschaft anderer Angehöriger hiezu von mir betreut wird. Hiezu wird ein ärztliches Attest vorgelegt.
Die erwähnten Unterlagen wurden beigebracht.
In einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin am FA ergänzte der Bw. sein Vorbringen laut AV vom und teilte mit, dass die Wohnung in Adresse etwa 80m2 groß sei. Die Mietzahlungen für die Wohnung in Deutschland würden von einem deutschen Konto bezahlt, die Kontoauszüge darüber wurden vorgelegt. Zur Vermieterin in Deutschland bestehe kein Verwandtschaftsverhältnis, sie wohne lediglich im selben Zinshaus. Die Familienheimfahrten zur Großmutter würden monatlich mit dem Auto erfolgen. Die Entfernung zwischen der eigenen Wohnung in Deutschland und der Wohnung der Großmutter betrage etwa 52km.
Ergänzend wurden die Überprüfungsgutachten des Fahrzeugs vorgelegt.
Am langte im UFS folgendes Schreiben des Bw. vom samt den im Schreiben erwähnten Beilagen ein:
Die Finanzbehörde hat bis heute keinen Nachweis zu tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten verlangt.
1. Als Nachweis können sämtliche original Tankbelege seit 2007 vorgelegt werden (etwa 100). Beweis: siehe Foto als Anlage. Da ich nur 3 km zur Arbeitsstelle hatte, ist anhand der Anzahl der Tankbelege undder Maut Vignetten ersichtlich, dass sehr viele Familienheimfahrten durchgeführtwurden.2. Die monatlichen Familienheimfahrten werden immer noch durchgeführt.Beweis Maut Vignetten auf der Windschutzscheibe (siehe Foto als Anlage).Auf der Windschutzscheibe meines PKW befinden sich 7 Maut Vignetten (2010).Für jede Familienheimfahrt eine (Januar 2010 - Juli 2010). Die Maut Vignetten 2007, 2008, 2009 habe ich alle von der Windschutzscheibe entfernen müssen, weil nur max. drei Vignetten auf der Windschutzscheibe erlaubt sind und bei etwa 30 Vignetten die Sicht beeinträchtigt ist.3. Das Fahrzeug wurde von mir im April 2007 mit neuer Prüfbescheinigung gebrauchtgekauft und auf meinen Namen zugelassen. Dass das Fahrzeug vorher abgemeldet war oder nicht mein Name auf der Prüfbescheinigung steht tut nichts zur Sache. Das Fahrzeug wurde mit einem Tachostand von 43.000 km gekauft (siehe Versicherungsschein lt. Beilage).Der aktuelle Tachostand beträgt über 80.000km. (siehe Foto Anlage). Daher ist aufgrund der Tankbelege, der gefahrenen Km seit 2007 (circa 40.000km) und der Maut Vignetten ersichtlich, dass regelmäßige (monatliche) Familienheimfahrten durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden.
Ich bitte daher nochmals freundlichst meinen Antrag auf Anerkennung der doppelten Haushaltsführung plus Familienheimfahrten für das Jahr 2008 stattzugeben, da die Familienheimfahrten substantiell und umfassend nachgewiesen wurden.
Für eine Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung für nur 3 Monate liegt kein Grundvor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. wohnte im Streitzeitraum in Adresse und stand, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, seit in einem Dienstverhältnis zur Firma DG . Von bis war er laut Melderegister an obiger Adresse gemeldet. Als Unterkunftgeberin weist das Melderegister eine Frau MM aus, welche nie selbst an der obigen Adresse gemeldet war.
Wie sich aus den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge sowie einem Schreiben der kontenführenden Bank ergibt, entrichtete der Bw. im Streitzeitraum insgesamt € 8.220.- an Frau VM , wobei aus den Belegen nicht ersichtlich ist, was mit diesen monatlichen Zahlungen abgedeckt war. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass er von Jänner 2008 bis einschließlich Mai 2008 monatlich € 700,00 bezahlte und ab Juni 2008 bis einschließlich Dezember 2008 monatlich € 590,00. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Mieten unterjährig um mehr als 15% sinken, anstatt wie üblich indexgebunden zu steigen. Dieser Umstand spricht für sich allein genommen schon gegen das Vorliegen einer Mietzahlung als Zahlungsgrund. Hinzu tritt der Umstand, dass die Überweisung vom für Februar 2008 als Zahlungsgrund den Text " Rückführung VM " trägt, die übrigen Zahlungen weisen keinen Zahlungsgrund aus. Mietzahlungen werden üblicherweise ausdrücklich als solche unter Angabe der Adresse des Mietobjekts bezeichnet. Auffallend ist weiters, dass die Zahlungen jeweils monatlich als SB-Überweisungen durchgeführt wurden und nicht im Wege eines Dauerauftrages. Ein Mietvertrag wurde nie vorgelegt, sondern lediglich eine e-mail Korrespondenz mit einem/r nicht näher bekannten "Maxi". Laut Schreiben des Bw. vom könne eine Bestätigung über die erfolgten Mietzahlungen mangels Kontakt zur Vermieterin nicht mehr beigebracht werden. Zu diesem Vorbringen ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dass der Bw. an der Adresse Adresse bis gemeldet war, weshalb er im März 2010 als Mieter in einer aufrechten Rechtsbeziehung zur Vermieterin gestanden haben musste und daher die Kontaktaufnahme und die Beibringung einer Mietenbestätigung durch den Bw. möglich gewesen sein müsste. Überdies ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die angebliche Vermieterin Frau VM bis dato an der Adresse Straße wohnhaft ist. Im Melderegister ist ersichtlich, dass der Bw. seit ebenfalls an dieser Adresse Straße gemeldet ist. Das Vorbringen, dass der Bw. 2010 keinen Kontakt zu seiner angeblichen Vermieterin hatte, ist daher vollkommen unglaubwürdig.
Im Zentralen Melderegister scheint überdies nicht Frau VM als Unterkunftgeberin des Bw. auf, sondern eine Frau MM . Das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen dem Bw. und Frau MM wurde nie behauptet und wurden auch nur Zahlungen aus dem Titel "Mieten" an Frau VM behauptet.
Auffallend ist überdies, dass der Bw. lediglich Mietenzahlungen behauptete aber keine anderen Kosten (Betriebskosten, Strom- oder Heizkosten) geltend machte, welche üblicherweise in einer Mietwohnung anfallen.
Aufgrund der Widersprüche zwischen Vorbringen und Akteninhalt kann das behauptete mündlich abgeschlossene Mietverhältnis zwischen dem Bw. und Frau VM nicht als erwiesen angenommen und die geleisteten Zahlungen nicht als Mietzinszahlungen angesehen werden.
Das Vorbringen des Bw., dass seine in GM-Adresse ,lebende Großmutter Frau GM im Streitzeitraum an diversen chronischen Erkrankungen gelitten habe wurde durch ein ärztliches Attest vom nachgewiesen. Das weitere Vorbringen, dass die Wohnung des Bw. in D-Adresse , Deutschland, für die er einen monatlichen Mietzins von € 400,00 bezahlte, etwa 52 km vom Wohnort von Frau B. entfernt liegt ist unzutreffend. Laut Straßenkarte für Deutschland beträgt die kürzeste Verbindung zwischen GM-Adresse und dem deutschen Wohnsitz des Bw. in D-Adresse 192 km. Daraus ist eindeutig ableitbar, dass die Behauptung des Bw., dass die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland sowie die Familienheimfahrten zum Zweck der Pflege von Frau GM erforderlich wären, unzutreffend ist. Weiters wären monatliche Familienheimfahrten zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person jedenfalls zu gering. Die Höhe des Mietzinses sowie die Anschrift der in Deutschland gelegenen Wohnung in D-Adresse wurde durch ein Schreiben der Vermieterin Frau DVM vom nachgewiesen.
Die einfache Fahrtstrecke zwischen dem österreichischen Wohnsitz des Bw. in Adresse und seinem deutschen Wohnsitz in D-Adresse beträgt je Richtung 648km.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen nicht abgezogen werden. Für den Streitzeitraum 2008 betrug letzter € 3.372,00 pro Jahr bzw. € 281,00 monatlich.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen (StPfl) durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind daher grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des StPfl von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB ).
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist nach Rz 342 LStR 2002 jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird dabei zwischen einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.
Nach der Judikatur ist es Sache des StPfl, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom StPfl angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN).
In diesem Zusammenhang führte der Bw. zunächst aus, dass seine Tätigkeit als Programmmanager einer erhöhten Fluktuation unterliege, wobei er diese Behauptung nicht näher ausführte und auch im weiteren Verfahren seine Begründung hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung dahingehend änderte, dass er seine chronisch kranke Großmutter in Deutschland zu betreuen habe.
Der Begriff "Familienwohnsitz" bezieht sich jeweils nur auf die im Zeitraum der doppelten Haushaltsführung bestehende Familie (Ehe, Lebensgemeinschaft, Alleinerzieher mit Kind/ern; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/2159-W/06). Auch ein alleinstehender StPfl kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Die anerkennenswerten Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sind allerdings gegenüber StPfl mit (Ehe)Partnern und/oder Kindern eingeschränkt.
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt. Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblichen Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemalsdurch die Erwerbstätigkeit selbst und damit auch nicht durch eine allenfalls hohe Fluktuation in dieser Tätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Das diesbezügliche Vorbringen des Bw. geht daher ins Leere.
Aus dem Vorbringen des Bw. lässt sich nicht ableiten, dass sein Dienstverhältnis befristet abgeschlossen worden war oder andere Umstände vorgelegen wären, die auf eine vorübergehend angelegte doppelte Haushaltsführung schließen lassen.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (; , 2005/14/0039; , 2006/15/0047), ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (); die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich von der Abgabenbehörde zu prüfen (LStR 345a). Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist idR nicht beruflich veranlasst. Grundsätzlich ist in solchen Fällen von einer Wegverlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort auszugehen, was zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung führt.
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem StPfl in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die LStR 346 nennen bei einem ledigen StPfl sechs Monate. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der StPfl darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.
Die berufliche Veranlassung bzw die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt der Aufnahme der weit entfernten Tätigkeit ist unter Berücksichtigung einer im Einzelfall angemessenen Übergangsfrist (maximal sechs Monate) zu prüfen (UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], , RV/0474-S/02).
Ein für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechender Grunde könnte sein die besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger (), deren Mitübersiedlung unzumutbar ist () sein, eine teilweise Unterstützung der betagten Eltern/Großeltern durch die Kinder/Enkel bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub entspringt jedoch dem familiären Beistandsgebot und bildet allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung ();
Liegt der Familienwohnsitz des StPfl aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (; , 89/14/0100).
Wie oben dargestellt, ist die Behauptung des Bw. seine pflegebedürftige Großmutter betreuen zu müssen sowohl aufgrund der Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Wohnung der Großmutter als auch aufgrund der langen zeitlichen Abstände unglaubwürdig. Der Bw. konnte daher keine gewichtigen privaten Gründe für die Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland beibringen, weshalb von einer Beibehaltung desselben aus persönlicher Vorliebe auszugehen ist ().
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor (zB bei einem Alleinstehenden), können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes (bei Alleinstehenden eines Wohnsitzes) im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw wann dem StPfl die Verlegung seines (Familien)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (). Im Allgemeinen wird aber für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von maximal sechs Monaten ausreichend sein.
Im gegenständlichen Fall ist ersichtlich, dass der Bw. bereits bei Beginn seiner Tätigkeit über eine Wohnung verfügte, welche er über mehrere Jahre (von bis ) unverändert beibehielt. Er hatte daher seinen Wohnsitz von Beginn der Tätigkeit an im Einzugsbereich seines Dienstortes. Daher ergibt sich schon daraus, dass keine - auch nur vorübergehende - doppelte Haushaltsführung vorlag, sondern vielmehr von einer Wohnsitzverlegung bereits bei Aufnahme der Tätigkeit im Oktober 2007 auszugehen ist und die weitere Beibehaltung eines weiteren Wohnsitzes in Deutschland von Beginn an lediglich aufgrund privater Motivation erfolgte.
Weiters konnte der Bw. nicht nachweisen, dass für die Wohnung in Adresse Miet- oder sonstige Aufwendungen angefallen wären. Aufwendungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung können daher auch mangels nachgewiesener doppelter Kosten nicht anerkannt werden.
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Steuerlich absetzbar sind diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den StPfl ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Ist die doppelte Haushaltsführung nicht beruflich sondern privat veranlasst, sind Familienheimfahrten nicht abzugsfähig ().
Da wie oben dargestellt im Streitzeitraum keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag, sind daher auch die Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich der beantragten Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung erklärte der Bw. selbst, auf deren Geltendmachung mangels Abfluss im Streitjahr zu verzichten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von€ 132,00 jährlich abzusetzen. Da die Aufwendungen für die Fachliteratur mit € 25,50 unter diesem Betrag liegen ist der höhere Pauschbetrag abzugsfähig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (bestehend aus vier A4 Blättern)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | behinderte Großmutter Miete Betriebskosten Familienwohnsitz Beschäftigungsort persönliche Beziehungen Erwerbstätigkeit unübliche Entfernung erhöhte Fluktuation chronisch krank Aufnahme der Tätigkeit |
Verweise | VwGH, 2000/13/0083 VwGH, 2005/13/0037 VwGH, 95/14/0124 VwGH, 2005/14/0039 VwGH, 2006/15/0047 VwGH, 84/14/0198 VwGH, 88/13/0121 VwGH, 2001/14/0121 VwGH, 86/14/0030 VwGH, 89/14/0100 VwGH, 93/15/0244 UFS, RV/2159-W/06 UFS, RV/0474-S/02 UFS, RV/1989-W/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at