Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.10.2011, RV/0808-L/11

Keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO aufgrund einer Beschwerde bei den Höchstgerichten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu St.Nr. 001 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am ergingen aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Linz zu St.Nr. 002 (Fa. XY GmbH und Mitges.) an den Berufungswerber gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide 2002 und 2006.

Aufgrund einer Berufung der Gesellschaft gegen die Grundlagenbescheide bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der abgeleiteten Abgaben.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/1341-L/10, wurde die Berufung der Gesellschaft im Feststellungsverfahren abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Das Finanzamt verfügte aufgrund der genannten Berufungsentscheidung mit Bescheiden vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgaben in Höhe von insgesamt 9.903,52 € und setzte Aussetzungszinsen in Höhe von 316,07 € fest.

Der Berufungswerber ersuchte mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , "weiterhin um Aussetzung der Vorschreibung von € 10.219,59" (9.903,52 € zuzüglich Zinsen 316,07 €), da ein "Berufungsverfahren beim VwGH" eingeleitet worden sei und dieses noch nicht abgeschlossen wäre. Es werde daher gebeten, die Abgabenschuld bis zur Erledigung "dieser Berufung" gemäß § 212a BAO auszusetzen.

Das Finanzamt wies diesen Aussetzungsantrag mit Bescheid vom ab, da aufgrund der zitierten Berufungsentscheidung kein offenes Berufungsverfahren mehr vorliege, welches Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass Beschwerden an die Höchstgerichte mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung vom . "Das Unternehmen" habe fristgerecht Bescheidbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und aufschiebende Wirkung beantragt (eine Ablichtung der ersten Seite der VfGH-Beschwerde wurde angeschlossen). Es werde daher die Aussetzung der Einhebung bis zum Abschluss des anhängigen Verfahrens beantragt.

Mit Beschluss vom , B 628/11-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, bei dem sie zur Zl. 2011/15/0125 anhängig ist.

Mit per und wirksamen Überweisungen deckte der Berufungswerber (aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges offenkundig in Reaktion auf die Entscheidung des VfGH) den gesamten damals offenen Abgabenrückstand, der im Wesentlichen aus jenen Abgaben bestand, hinsichtlich derer die Aussetzung der Einhebung beantragt worden war, ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden (§ 212a Abs. 3 erster Satz BAO).

Nach § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom im Feststellungsverfahren war daher zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Einer neuerlichen (weiteren) Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung stand die zitierte Bestimmung des § 212a Abs. 3 erster Satz BAO entgegen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise , , , ; ; ).

Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen, nicht von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der faktischen Effizienz derartiger Beschwerden dienen die Bestimmungen der §§ 30 VwGG und 85 VfGG, wonach die Gerichtshöfe den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen können. Diese Bestimmungen wären überflüssig, würde man eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auch bei Vorliegen von Beschwerden an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachten. Abgesehen davon widerspräche eine solche Rechtsansicht dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a BAO, die eine anhängige Berufung voraussetzt (vgl. eingehend mwN).

Schließlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Abgaben, auf die sich der gegenständliche Aussetzungsantrag bezog, mittlerweile vom Berufungswerber entrichtet wurden. Aus dem Wesen eines mit der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung verbundenen Zahlungsaufschubes ergibt sich jedoch, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Stoll, BAO, 2278). Ausnahmen von diesem Grundsatz normiert die Bestimmung des § 212a Abs. 6 BAO im Fall der Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) zur Tilgung von Abgaben, die Gegenstand eines Aussetzungsantrages sind. Die Entrichtung von Abgaben durch Zahlung stellt keinen derartigen Ausnahmefall dar.

Da somit die Voraussetzungen für die beantragte weitere Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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