Widerruf der Löschung im Falle der Verjährung der gelöschten Abgaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Widerruf der Löschung (§ 235 BAO iVm § 294 BAO) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die am (gemeint wohl: ) durchgeführte Löschung der Umsatzsteuer 1983 mit einem Teilbetrag von € 239,00 widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich durch die Jahresveranlagung der Einkommensteuer (gemeint: 2010) eine Gutschrift ergeben hätte.
In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber (Bw.) ein, dass es einen Bescheid vom , mit welchem eine erfolgte Löschung von € 239,00 widerrufen worden wäre, nicht gebe und dass ein solcher dem bekämpften Widerrufsbescheid nicht beigelegen wäre. Die gesamte Abgabenschuld wäre nach langjähriger Arbeitslosigkeit 2009 gelöscht worden. Im Löschungsbescheid wären keine Umstände determiniert worden, unter welchen ein Widerruf in Betracht käme. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Bescheidbegründung und auch keine angewendeten Gesetzesbestimmungen. Der Widerruf wäre unzulässig, weil keine Gründe nach § 294 BAO vorlägen, jedenfalls die Gutschrift aus einer noch dazu unrichtig berechneten Arbeitnehmerveranlagung keinen Widerrufsgrund darstelle, aber auch eine maßgebende Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar nicht vorliege.
Über die Berufung wurde erwogen:
Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 235 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Durch die verfügte Abschreibung erlischt gemäß Abs. 2 der Abgabenanspruch. Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen ( § 294 BAO ), so lebt gemäß Abs. 3 der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - gemäß § 294 Abs. 1 BAO nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Die Änderung oder Zurücknahme kann gemäß Abs. 2 ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben gemäß Abs. 3 unberührt.
Der Beurteilung wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Dazu ist festzustellen, dass mit - nicht aktenkundigem, aber auf dem Abgabenkonto gebuchten und vom Bw. auch einbekannten - Bescheid vom der damals auf seinem Abgabenkonto aushaftende Rückstand im Ausmaß von € 162.762,66 gelöscht wurde.
Mit Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 bewirkte der Bw. mit Einkommensteuerbescheid vom (nicht Löschungsbescheid!) eine Gutschrift in der Höhe von € 239,00.
Mit Bescheid vom wurde nunmehr der Widerruf der Löschung im Ausmaß der Gutschrift verfügt.
§ 294 BAO sieht dann eine Widerrufsmöglichkeit vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend waren, geändert haben.
Da der Bw. 2009 (im Zeitpunkt der Löschung des Abgabenrückstandes) ausschließlich - unpfändbare - Notstandshilfe, jedoch seit stattdessen eine Pension in Höhe von € 1.147,64 (ohne Einrechnung der Sonderzahlungen) monatlich netto bezieht, die somit über dem Existenzminimum von € 897,10 liegt, lagen im Zeitpunkt des Widerrufes der Löschung geänderte Verhältnisse vor, die nunmehr im Gegensatz zur Situation im Zeitpunkt der Löschung des Abgabenrückstandes eine Pfändung eines Teiles seiner Einkünfte ermöglichen.
Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt gemäß § 238 Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO gilt sinngemäß.
Die Verjährung fälliger Abgaben wird gemäß § 238 Abs. 2 BAO durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Allerdings war von Amts wegen zu berücksichtigen, dass der Widerruf die gelöschte Umsatzsteuer 1983 betrifft. Da trotz an das Finanzamt ergangener Aufforderung die Einbringungsakten nicht vorgelegt wurden, konnte nicht überprüft werden, ob Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO gesetzt wurden, weshalb im Zweifel vom Eintritt der Einbringungsverjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO auszugehen war.
Obwohl durch diesen Umstand die Verfügung des Widerrufes nicht grundsätzlich rechtswidrig wird, war dennoch im Ermessen darauf Bedacht zu nehmen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAD-31273