Hat der UFS am selben Tag die Berufungsentscheidung erlassen, kann § 212a BAO nicht gewährt werden, da kein Rechtsmittelverfahren mehr offen ist (Abweisung)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Mag. Angelika Tupy, Dr. Mag. Andreas Schuster, Rechtsanwälte, 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr. xxx betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO betreffend Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG nF entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. veranstaltete vom 25.10. bis ein Kartenpokerspielturnier in einem dafür angemieteten Veranstaltungssaal. Das Finanzamt erließ am den Bescheid gemäß § 201 BAO und setzte die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit.b GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG nF in Höhe von 948.318,83 Euro fest. Die Bw. erhob dagegen Berufung und stellte am den Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung der Rechtsgeschäftsgebühr.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab. Als Begründung gab das Finanzamt an:
"Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid von der Selbstberechnung nicht abweicht. Bezüglich des Betrages von € 275 erweist sich die Berufung als wenig erfolgversprechend (Poker ist als Glücksspiel im Glücksspielgesetz gesetzlich verankert, die behauptete Verfassungswidrigkeit liegt nicht vor und die gesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht)".
Fristgerecht erhob die Bw. dagegen Berufung.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit heutigem Tag die Berufungsentscheidung UFS RV/0743-W/11 in der Rechtsgeschäftsgebührensache selbst erlassen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Erhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Da der Unabhängige Finanzsenat mit heutigem Tag die Berufungsentscheidung UFS RV/0743-W/11 in der Rechtsgeschäftsgebührensache selbst erlassen hat, ist kein Rechtsmittel mehr offen.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzungsantrag Rechtsgeschäftsgebühren Aussetzung der Einhebung offenes Rechtsmittelverfahren |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at