Aufwendungen können nur als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie durch die Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung der außerbetrieblichen Einkünfte ausgerichtet ist.
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0034 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H. S., K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Kg, vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) H. S. erklärte für das Jahr 2009 ua. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Bei diesen Einkünften machte sie ua. Ratenzahlungen in Höhe von € 20.196,- als Werbungskosten mit der Begründung geltend, dass sie diese Ratenzahlungen von mtl. € 1.683,- für P. L. zu bezahlen habe. Um ihr Gut nicht zu verlieren, habe sie die Raten an die Banken zu zahlen. Das Urteil habe sie bereits vorgelegt, dass P. L. für die Rückzahlung des Kredites zuständig wäre. Würde sie nicht zahlen, würden auch keinerlei Steuern anfallen, da die Banken bereits vor 14 Jahren ihre Häuser gepfändet hätten. Ihre Einkünfte aus Vermietung würden daher minus € 7.372,61 betragen.
Von der Bw. wurden im Zuge der Veranlagung 2008 nachstehende Kreditverträge vorgelegt.
1995, 1996 Kreditverträge
Am nahm Herr L. bei der Bank Austria einen Kredit in Höhe von S 1.100.000,- auf, die Bw. war als Realschuldnerin angeführt. Für einen Kredithöchstbetrag von S 1.430.000,- wurde die zur Gänze der Bw. gehörige Liegenschaft EZ x, GB. xxx, BG. Kg, N.Gasse 7, verpfändet. (Garantiekreditvertrag der Bank Austria vom )
Am schloss die Firma GmbH einen Kreditvertrag bei der BAWAG über S 2.300.000,- ab, für den Herr G. und Herr L. hafteten. Zur Sicherung des Kredites wurde die zur Gänze der Bw. zugeschriebenen Liegenschaft EZ a der Kat. Gem. xxx , BG. Kg, Gt. 12, als Pfand bestellt (Kredit BAWAG vom ).
Am nahm die Bw. bei der Ersten Sparkasse X. einen Kredit in Höhe von S 2.050.000,- auf, als Sicherstellung wurde die Liegenschaft EZ. b, Grundbuch xxx, BG Kg, Gasse 5, verpfändet.
Am schloss die Bw. einen Einmalbarkredit bei Bank über S 700.000,- ab, die Bw. verpfändete die Liegenschaft EZ x, GB. xxx .
Laut Ausführungen der Bw. wurde sie von der Bank Austria und der BAWAG geklagt und sie habe dagegen geführte Prozesse verloren. Aufgrund der Exekutionsanträge von BAWAG und Bank Austria habe sie die Kredite zurück zu zahlen gehabt.
2001, 2002 Kreditverträge (Umschuldung)
Am nahm die Bw. einen Einmalbarkredit bei der Bank in Höhe von EUR 72.234,76, (Fremdwährung JPY 8.000.000,00) mit dem Verwendungszweck Abdeckung Kredit Bank Austria,
am nahm die Bw. einen Einmalbarkredit bei der Bank in Höhe von EUR 19.658,12 (Fremdwährung JPY 2.300.000,-) Verwendungszweck Abdeckung Kredit Bank Austria, und
am nahm die Bw. bei der Bank einen Einmalbarkredit in Höhe von EUR 130.000.- mit dem Verwendungszweck Abdeckung Kredit BAWAG auf.
Die Rückzahlungen der vorstehenden Kredite 2001, 2002 machte die Bw. als Werbungskosten wie eingangs ausgeführt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.
In einer sich im Akt befindlichen Zusammenstellung ("Legende") von der Bw. wird von dieser ausgeführt, dass sie sich auf Grund einer Bitte von Herrn L., mit dem sie 1995 eine Beziehung eingegangen war, als Realschuldnerin für den Kredit bei der Bank Austria sich zur Verfügung gestellt habe. Betreffend den Kredit bei der BAWAG führte sie aus, dass sie zur Kreditunterschrift von Herrn G. (Freund von Herrn L.) überrumpelt worden sei.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch in Höhe von € 12.823,39 an. Begründend führte das Finanzamt aus, dass betreffend die Ratenzahlungen für P. L. auf die Begründung im Vorjahresbescheid 2008 verwiesen werde. Diese lautete: "Es ist festzuhalten, dass eine Belastung nicht zwangsläufig erwächst, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt. Da bei der Aufnahme des Darlehens für die Beteiligung bereits ein Insolvenzantrag vorlag, konnte die außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werden."
Die Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 Berufung ein. Sie führte ua. aus, dass Herr L. bestens wisse, wie er zu einer Steuerbegünstigung komme, da er Welthandel studiere. Seine Zahlungen bezüglich Konkurses D. müsse nach seinen Aussagen das Finanzamt anerkennen. Sie werde gezwungen die Schulden von Herrn L. zu bezahlen, da sie sonst ihr Gut verlieren würde. Wenn dies geschehe, würden auch keine Steuern anfallen. Hätte sie sich von den Banken exekutieren lassen, säße sie auf der Straße und würde monatlich € 100,- Unterstützung von Staat Österreich bekommen. Sie ersuche daher den Staat Österreich, ihr die Steuern zu erlassen.
Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsbescheid, und ersuchte die Bw. um die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche Änderungen beantragt würden und eine Begründung anzuführen.
Die Bw. führte aus, dass laut dem Urteil des OLG, L. verpflichtet sei, die Raten zu bezahlen.Sie bitte das Finanzamt ihr die volle Steuerschuld zu erlassen, und ihr die bereits exekutierten Beträge zurückzuerstatten und solange L. die Raten nicht bezahle, diese Raten mtl. 1.753,- Euro von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen und von dem Rest die Einkommensteuer zu verrechnen.In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid führte sie weiters aus, G. und L. könnten die Zahlungen absetzen. Es seien jedoch alle gleich zu behandeln. Laut Entscheidung des obersten Gerichtshofes müssen die Zahlungen als Absetzposten anzuerkennen seien. Es werde ihr seit 12 Jahren verweigert. Das Finanzamt exekutiere sie bis € 100,-. Sie müsse das Heizungsgeld zum Essen nehmen und friere daher.Laut Urteil habe L. zu zahlen, zahle aber nichts. Er habe um diese Zahlungen ein höheres Einkommen, das er seit 1996 voll versteuere. Sie zahle für dieselben Einnahmen auch die volle Steuer, der Staat Österreich kassiere daher doppelt.Sie stelle den Antrag die gesamte Steuerschuld nachzusehen und die von ihr geleisteten und leistenden Zahlungen als Absetzbeträge anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in der festgehalten wurde, dass eine Belastung nicht zwangsläufig erwachse, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt. Da bei der Aufnahme des Darlehens für die Beteiligung bereits ein Insolvenzantrag vorgelegen sei, habe die außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt werden können. Eine Bürgschaftsübernahme, die im Rahmen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft erfolge, sei nicht absetzbar, da dies im Rahmen des Unternehmerwagnisses geschehe (). Hinsichtlich der von der Bw. beantragten Verfahrenshilfe wurde ihr mitgeteilt, dass Verfahrenshilfe im österreichischen Steuerrecht bzw. österr. Verwaltungsverfahrensrecht leider nicht vorgesehen sei.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde u.a. ausgeführt:
"Sie lehnen die Anerkennung der Zahlungen ab, weil bereits ein Insolvenzantrag vorlag! Dies ist nicht nur teilweise vollkommen falsch, sondern klingt für mich wie ein "Schildbürgerstreich".Nicht einmal der Staat Österreich war im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vom Gericht beantragt, fähig, all die Buchungsunterlagen von D. zu bekommen. Das Amtsgericht D. lehnte die Herausgabe ab, wegen Gläubigerbevorzugung. Erst nach Beendigung des Konkurses war es möglich, von D. Unterlagen zu bekommen.
..... Auf Grund der Unterlagen, die erst im Jahre 2006 beschafft werden konnten, war Cafe bereits per konkursreif in D.! Und die zahlten die Arbeitnehmerbeiträge der Krankenkassen nicht und auch nicht die Steuer!Ich bin gerne bereit, Ihnen alle meine Unterlagen zu bringen.
.... Ich wußte nichts von all den miesen Handlungen dieser beiden Herren. Sehen Sie sich die Protokolle der Prozesse an, wie die beiden dort gelogen haben, damit ich verliere, wie blendend doch das CafeD. ginge!Ich bitte Sie höflich um Anerkennung all meiner je geleisteten Zahlungen und Rückerstattung der zu viel bezahlten Beträge, seit Beginn an - 1996.Mir erklärte ein Direktor des Finanzamtes, dass jeder das Gleiche bekomme, G., L. und ich. Bitte, helfen sie doch endlich."
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1995, 1996 Kreditverträge
Am nahm Herr L. bei der Bank Austria einen Kredit in Höhe von S 1.100.000,- auf, die Bw. war als Realschuldnerin angeführt. Für einen Kredithöchstbetrag von S 1.430.000- wurde von der Bw. die ihr zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ x, GB. xxx, BG. Kg, xxxx, verpfändet. (Garantiekreditvertrag der Bank Austria vom )
Wie dem Akt zu entnehmen ist, hat sich die Bw. auf Grund einer Bitte von Herrn L. als Realschuldnerin für den Kredit bei der Bank Austria zur Verfügung gestellt.
Am schloss die Firma GmbH einen Kreditvertrag bei der BAWAG über S 2.300.000,- ab, für den Herr G. und Herr L. hafteten. Zur Sicherung des Kredites wurde die zur Gänze der Bw. zugeschriebene Liegenschaft EZ a der Kat. Gem. GB. xxx , BG. Kg, Gt. 12, als Pfand bestellt (Kredit BAWAG vom ).
Hinsichtlich dieses Kredites hat sich die Bw. von Herrn G. "zur Unterschrift überreden lassen".
Am nahm die Bw. bei der Ersten Sparkasse X. einen Kredit in Höhe von S 2.050.000,- auf, als Sicherstellung wurde von der Bw. die Liegenschaft EZ. b, Grundbuch xxx , BG Kg, Gasse 5, verpfändet.
Am schloss die Bw. einen Einmalbarkredit bei Bank über S 700.000,- ab, die Bw. verpfändete die Liegenschaft EZ x, xxx.
Die Haftung für die Kredite wurde schlagend.
2001, 2002 Kreditverträge (Umschuldung)
Am nahm die Bw. einen Einmalbarkredit bei der Bank in Höhe von EUR 72.234,76, (Fremdwährung JPY 8.000.000,00) mit dem Verwendungszweck Abdeckung Kredit Bank Austria, auf,
am nahm die Bw. einen Einmalbarkredit bei der Bank in Höhe von EUR 19.658,12 (Fremdwährung JPY 2.300.000,-) Verwendungszweck Abdeckung Kredit Bank Austria, auf, und
am nahm die Bw. bei der Bank einen Einmalbarkredit in Höhe von EUR 130.000.- mit dem Verwendungszweck Abdeckung Kredit BAWAG auf.
Die Bw. erklärte für das Jahr 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung der Liegenschaften Gt.12 und xxxx.
Strittig ist, ob die Kreditraten für die vorstehend aufgenommenen Kredite 2001 und 2002 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte im Sinne des Abs.3 sind bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Im gegenständlichen Fall erklärte die Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung des Hauses Gt. 12 und des Hauses N.Gasse 7.
Sie machte die Kreditzahlungen für die vorstehend angeführten Kredite als Werbungskosten bei diesen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von mtl. a 1.683,- = 20.196,- Euro als Werbungskosten geltend. Begründend führte sie, wie bereits vorstehend ausgeführt, an, dass sie sonst ihr Gut verlieren würde. Würde sie nicht zahlen, würden auch keinerlei Steuern anfallen, da die Banken bereits vor 14 Jahren ihre Häuser gepfändet hätten. Daher ergeben sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung minus 7.372,61 Euro.
Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch die Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) ausgerichtet ist (so genannter kausaler Werbungskostenbegriff). Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben - objektiv iZm einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den StPfl unfreiwillig treffen und - nicht unter das steuerliche Abzugsverbot fallen.
Im gegenständlichen Fall wurden die "ursprünglichen" Kredite in den Jahren 1995 und 1996 aufgenommen.
Ein Kredit wurde im Jahr 1995 vom Herrn L. aufgenommen, die Bw. trat auf Bitte Herrn L.s als Realschuldnerin auf und verpfändete ihr Grundstück xxxx. Die Haftung wurde schlagend. Im Jahr 2001 erfolgte dann eine Umschuldung durch die Bank. Die Bw. nahm bei der Bank einen Kredit mit dem Verwendungszweck auf, den Kredit bei der Bank Austria aus dem Jahr 1995 abzudecken.
Den zweiten ursprünglichen Kredit nahm die GmbH D. im Jahr 1996 auf, die Bw. gab - "überredet von Herrn G. - als Sicherung ihr Grundstück Gt. 12. Die Haftung wurde schlagend. Im Jahr 2002 erfolgte eine Umschuldung durch die Bank. Die Bw. nahm bei der Bank einen Kredit mit dem Verwendungszweck auf, den Kredit bei der BAWAG aus dem Jahr 1996 abzudecken auf.
Der Werbungskostenbegriff ist bei allen außerbetrieblichen Einkunftsarten gleich und deckt sich im Hinblick auf den Veranlassungszusammenhang im Allgemeinen mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegriffs (s § 4 Abs. 4). Die Unterschiede zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten liegen lediglich im Umfang der Einkunftstatbestände begründet. So wird im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten im Gegensatz zu den betrieblichen Einkunftsarten der Vermögensstamm grundsätzlich nicht erfasst. Aufwendungen, die den Vermögensstamm als solchen treffen, sind - sofern das Gesetz selbst nicht abweichende Regelungen enthält - nicht abzugsfähig. (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 16 Anm 1).
Im gegenständlichen Fall wurden die vorstehend näher ausgeführten Kredite aufgenommen. Der aufgenommenen Kredite wurden besichert mit den Grundstücken der Bw. Die Bw. hatte die Kredite zurückzuzahlen, da sonst die Banken auf ihre Liegenschaften Rückgriff genommen hätten.
Maßgeblich ist, ob der Aufwand durch die Einkünfteerzielung bzw. beruflichen Tätigkeit "veranlasst" ist; entscheidend ist "ob ein Zusammenhang mit der Einkunftsquelle gegeben" ist (E , 90/14/0232, 1991, 376). Werbungskosten sind "Wertabgänge" die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind" (E , 99/13/0245,2001, 528) (Doralt, EStG, § 16 Tz 3).
Ein solcher Zusammenhang ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Kredite wurden nicht zur Erhaltung der Einnahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen, somit sind die Rückzahlungen auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Ergänzend führt der unabhängige Finanzsenat aus, dass die Ratenzahlungen auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein ( Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs.3 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Aus der von der Bw. oa. vorgelegten "Legende", in der sie von einer "Bitte Herrn L.s" spricht, die Realschuld von dem Kredit bei der Bank Austria zu übernehmen und der "Überrumpelung zur Kreditvertragsunterschrift" bei dem BAWAG-Kredit, kann auf eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht geschlossen werden.
Die Kreditrückzahlungen können somit auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at