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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.10.2011, RV/3866-W/10

Entfernung einer Fettschürze als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3866-W/10-RS1
Eine Fettschürze allein, auch wenn diese eine Folge einer medizinisch indizierten Gewichtsreduktion ist und bei Hitze und Sport als unangenehm empfunden wird und besonderer hygienischer Maßnahmen bzw. dermatologischer Behandlungen bedarf, stellt keine Krankheit dar, sofern für deren operative Entfernung keine medizinisch triftigen Gründe dargetan werden können.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch fav, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beantragte die Bw. Krankheitskosten in Höhe von € 6.136,00 als außergewöhnliche Belastung (Veranlagungsakt VA, Blatt 2).

Über Aufforderung legte die Bw. Unterlagen betreffend einer im Streitjahr durchgeführten Bauchdeckenstraffung (Abdominalplastik) vor.

Das Finanzamt verneinte die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (VA Blatt 8).

Im Zuge der Berufung (Schriftsatz vom , VA Blatt 11) legte die Bw. eine Kostenaufstellung über € 6.136,00 vor und begründete die Notwendigkeit des medizinischen Eingriffes damit, dass eine medizinisch erforderliche Gewichtsreduktion (Bluthochdruck, Adipositas) zu einer Fettschürze geführt habe. Diese neige zu offenen, wunden Stellen mit Pilzbefall (VA Blatt 11).

Seitens der krk, Chefärztlicher Dienst wurde das Ansuchen vom um Bewilligung des Eingriffs, welcher damit begründet wurde, die Patientin sei durch die Fettschürze beträchtlich gestört, bereits im Jahre 2007 abgelehnt (VA Blatt 13).

Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen wies das Finanzamt die Berufung ab (VA Blatt 23).

Nach Einbringung eines Vorlageantrages (Schriftsatz vom , VA Bl. 25) erläuterte die Bw. die Vorgeschichte zum vom Sozialversicherungsträger nicht getragenen Eingriff. Demzufolge wurden bisher sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung der Fettsucht und deren Folgen (wie Diätberatung, Bluthochdruck, Brustverkleinerung) anstandslos von der Krankenkasse getragen.

In Ergänzung des Vorlageantrages stellte die Bw. überblicksartig den Krankheitsverlauf und die von der Kasse getragenen Maßnahmen betreffend Übergewicht, Bluthochdruck, Schlaganfall, Gewichtsreduktion, Brustreduktion dar, wobei lediglich die Kosten des bereits 2007 beantragten und hinsichtlich der Kostenübernahme abgelehnten Eingriffes "Abdominoplastik, mit Faccienstraffung und Nabelreduktion" von der Krankenkasse nicht übernommen wurden. Im Operationsbericht vom wird die Entfernung von 1,4 kg Gewebe angeführt.

Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw. aufgefordert die den Eingriff rechtfertigenden medizinischen Gründe darzutun.

Über die Berufung wurde erwogen:

Medizinische Eingriffe, welche auch aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn medizinisch trifftige Gründe vorliegen, die nachvollziehbar ein Leiden mit Krankheitswert (z.B. starke Verunstaltung im Gesicht, psychische Störung) belegen.

Eine Fettschürze allein, auch wenn diese eine Folge einer medizinisch indizierten Gewichtsreduktion ist und bei Hitze und Sport als unangenehm empfunden wird und besonderer hygienischer Maßnahmen bzw. dermatologischer Behandlungen bedarf, stellt keine Krankheit dar (vgl. Urteil vom , K 135/04, IV. Kammer des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes; FG Hamburg 5. Senat, Urteil vom , 5 K 24/07 und BFH , III B 57/06).

Die Versagung einer Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse kann hierfür als Indiz herangezogen werden.

Konkrete medizinisch trifftige Gründe, welche über die im Ansuchen vom pauschal mit "einer starken Beeinträchtigung" umschriebenen Begründung hinausgehen, hat die Bw. trotz Gelegenheit hiezu nicht vorgebracht.

Die beantragten Aufwendungen konnten daher nicht gemäß § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
StExp 2011/370
ARD 6188/16/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at