Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.10.2011, RV/0169-G/11

Doppelstudium - Studienzeit aus Hauptstudium ist maßgebend

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0169-G/11-RS1
Nach § 14 Abs. 2 StudFG ist für den Bezug von Studienbeihilfe bei kombinationspflichtigen Studien der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen. Daraus ist auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe abzuleiten, dass bei einem Doppelstudium die Studienzeit des Hauptstudiums maßgebend ist und keinen Verlängerungstatbestand darstellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. X in XY, vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom rückwirkend die Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter E ab bis für das Zweitstudium Rechtswissenschaften (gestartet im Wintersemester 2007).

Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg wies den Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom ab und begründete diesen wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Im Falle eines Doppelstudiums wird die Familienbeihilfe nach dem vom Studierenden angegebenen Hauptstudium berechnet. Wird das Hauptstudium abgeschlossen, ist es möglich, im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit, Familienbeihilfe für das zweite Studium zu beziehen. Ihrem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Zweitstudium "Rechtswissenschaften" im Zeitraum Oktober 2008 bis April 2010 konnte daher nicht entsprochen werden.

In der mit Schreiben vom gegen den Abweisungsbescheid vom eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber Folgendes vor:

Wir erheben Einspruch. In Ihrem Abweisungsbescheid sind Sie auf die von uns vorgebrachten Gründe nur teilweise eingegangen. Insbesondere haben wir Sie ersucht, zusätzlich zu prüfen, ob nicht ein unbilliger Härtefall vorliegt und! oder eine Diskriminierung von Studenten mit einem Doppelstudium, die 2 Studien erfolgreich und ernsthaft parallel statt hintereinander betreiben.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe (die nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten eines Studiums abdeckt) ist momentan daran gebunden, Doppelstudien hintereinander zu betreiben, dh. zuerst das 1. Studium abzuschließen und dann erst mit dem Zweitstudium zu beginnen. Also nach den 5 (4+1) Jahren Studium der Kunstgeschichte 5 (4+1) Jahre Rechtswissenschaften, insgesamt 10 Jahre. Dadurch, dass unsere Tochter E. beide Studien parallel (und erfolgreich) betreibt, ist eine kürzere Gesamtstudienzeit (ca. 9 Jahre) zu erwarten.

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber will offenbar Studenten mit einem Doppelstudium anhalten, länger als notwendig zu studieren und deren Eltern sollen damit auch länger für die Studiumskosten ihrer Kinder aufkommen. Gleichzeitig verweigert uns der Gesetzgeber die FBH für 19 Monate trotz Studienerfolg. Ist das nicht widersinnig?

Wir sind daher der Meinung, dass hier ein unbilliger Härtefall vorliegt und! oder eine Diskriminierung von Studenten mit einem Doppelstudium, die 2 Studien erfolgreich und ernsthaft parallel statt hintereinander betreiben. Daher ersuchen wir um Auszahlung des beantragten Betrages. Vielleicht können Sie auch eine Kulanzlösung anbieten.

Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG sowie § 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 begründend aus, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen sei, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werde. Die Studienzeit für das Hauptstudium Kunstgeschichte endet mit 09/2008 und wurde von der Tochter im April 2010 abgeschlossen.

Der Berufungswerber beantragte mit Fax vom die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Eine weitere Begründung wurde nicht ausgeführt.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter können die vorgesehene Studienzeit und damit verbunden den Familienbeihilfenanspruch ebenfalls verlängern. Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.

Nach den vorstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen ist bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist dabei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (gesetzliche Studiendauer). Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis dient das Diplomprüfungszeugnis.

Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Tochter des Berufungswerbers am mit dem Studium Kunstgeschichte begonnen. Die dafür vorgesehene Studienzeit beträgt 10 Semester inklusive je ein Toleranzsemester pro Abschnitt. Die Studienzeit für das Studium Kunstgeschichte endet daher mit September 2008. Beendet wurde das Studium aber erst im April 2010. Seit Oktober 2007 betreibt sie ein Zweitstudium (Rechtswissenschaften) welches mit Mai 2010 zum Hauptstudium wurde.

Im Studienförderungsgesetz wird zu den Mehrfachstudien Folgendes ausgeführt: § 14. (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen.

Daraus ist auch für den Anspruch von Familienbeihilfe abzuleiten, dass bei einem Doppelstudium die Studienzeit aus dem Hauptstudium maßgebend ist und keinen Verlängerungstatbestand darstellt.

Im vorliegenden Fall liegt keiner der im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG aufgezählten Verlängerungstatbestände vor, wodurch eine allfällige Verlängerung der Studienzeit bewirkt werden könnte.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, es müsse unerheblich sein, ob die beiden Berufsausbildungen nacheinander oder gleichzeitig betrieben werden, ist zu entgegnen, dass das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 aber keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien enthält. Daraus folgt, dass einerseits es zwar nach Abschluss einer Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen (ohne dass die Bestimmungen über Studienwechsel zur Anwendung kommen), andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden.

Auch wenn die Annahme des Berufungswerbers richtig sein sollte, dass seine Tochter durch das Doppelstudium insgesamt kürzer studiert hat, als wenn sie nacheinander zwei Berufsausbildungen angefangen und abgeschlossen hätte, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen mangels entsprechender Bestimmungen im FLAG 1967 für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht relevant.

Der Einwand, dass eine derartige Regelung eklatant dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung zu sagen ist, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.

Daher ist in Ansehung der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass ab Beginn des Wintersemesters 2008 (Oktober 2008) die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vorlagen.

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zweitstudium
Studienzeit
Verlängerung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at