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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 19.08.2013, FSRV/0028-I/12

Neuerliche Abgabenhinterziehungen eines türkischen Gastwirtes durch Verheimlichung von Bareinkäufen im Gastronomie-Großhandel; Ausmessung einer Zusatzstrafe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Mag. Heidi Blum und Ing. Anton Eberl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, ehem. Gastwirt, geb. ttmmjj, whft. XXX, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Templstraße 5b, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch HR Dr. Peter Staudacher, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 083/2009/00142-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers, des Mag. Jirayir PASAYAN als Dolmetscher für türkische Sprache, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Waltraud Vogelsberger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der auf das Faktum Umsatzsteuer 2001 und im Übrigen auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die in ihrem Schuldspruch mit Ausnahme des Faktums Umsatzsteuer 2001 und des Ausspruches über die Kosten unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I. Das gegen A unter der StrNr. 083/2009/00142-001 wegen des Vorwurfes, er habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-KEG im Jänner 2003 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.500,00 bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen Verjährung gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative, 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Die gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , StrNr. 083/2003/00007-001, bestätigt durch die Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0007-I/09 und FSRV/0015-I/09, über A zu verhängende zusätzliche Geldstrafe wird mit

€ 6.000,00

(in Worten: Euro sechstausend)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängende (zusätzliche) Ersatzfreiheitsstrafe mit

zwölf Tagen

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 083/2003/00007-001, bestätigt durch die Berufungsentscheidung des Finanzstrafsenates Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , FSRV/0007-I/09 und FSRV/0015-I/09, wurde A der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt und vorsätzlich als Verantwortlicher der B-KEG [bzw. der C], sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen 1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1999 und 2000 [betreffend die B-KEG ] Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.936,29 (1999 € 5.687,45 + 2000 € 3.248,84) und an Einkommensteuer in Höhe von € 7.842,05 (A : 1999 € 2.333,45 + 2000 € 450,72 zuzüglich C : 1999 € 3.403,27 + 2000 € 1.654,61) durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen bewirkt hat und 2. hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni 2002 [betreffend die B-KEG ] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 21.713,51 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und über ihn deswegen gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 8.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechzehn Tagen verhängt.

Der Entscheidung liegt zugrunde, dass in den hier verfahrensgegenständlichen Zeiträumen A als Geschäftsführer der B-KEG dafür verantwortlich gewesen ist, dass in den steuerlichen Rechenwerken der Gesellschaft, die seit 1999 das Nachtlokal "D" und seit 2001 die Pizzeria "E" betrieben hat, die Umsätze und Erlöse nur teilweise erfasst gewesen sind, weshalb anlässlich einer Betriebsprüfung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen Zuschätzungen vorgenommen werden mussten. Die B-KEG bzw. A hatten in den relevanten Zeiträumen rund € 365.000,00 an Umsätzen gegenüber dem Fiskus bekanntgegeben, zusätzlich aber noch weitere rund € 227.000,00 an Schwarzumsätzen getätigt (Finanzstrafakt StrNr. 083/2003/00007-001 und UFS-Akt FSRV/0007-I/09 und FSRV/0015-I/09).

Mit nunmehrigem Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 083/2009/00142-001, wurde A neuerlich der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [nicht Spruchteil, aber hinzuzudenken: als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-KEG (nunmehr ab : B-KG; siehe Veranlagungsakt StNr. xxxx, Dauerakt, Firmenbuch) bzw. der C sowie als Abgabepflichtiger] betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 30.900,00 ([nicht Spruchteil, aber hinzuzudenken: B-KEG ]: 2001 € 9.500,00 + 2002 € 7.100,00 + 2003 € 5.400,00 + 2004 € 5.500,00 + 2005 € 3.400,00) und betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 und 2005 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 21.648,78 (A : 2001 € 575,13 + 2002 € 6.637,04 + 2003 € 1.791,77 [nicht Spruchteil, aber hinzuzudenken: zuzüglich C ]: 2001 € 716,78 + 2002 € 8.212,30 + 2003 € 1.142,69 + 2005 € 2.573,07) bewirkt hat (habe), weswegen über ihn unter Bedachtnahme auf das obige Straferkenntnis vom gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine (zusätzliche) Ersatzfreiheitsstrafe von sechzehn Tagen verhängt wurden (Finanzstrafakt StrNr. 083/2009/00142-001, Bl. 127 ff).

Überdies wurde A ein pauschaler Kostenersatz nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Der Entscheidung legte der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte sei jetzt unselbstständig als Fahrer beschäftigt und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen € 1.200,00 und € 1.350,00. Daneben erziele er Einnahmen aus der Vermietung von zwei Geschäftslokalen in Höhe von [monatlich] gesamt € 2.000,00. Der Beschuldigte habe Schulden in Höhe von ca. € 620.000,00, die diesbezügliche monatliche Rückzahlung beträgt € 2.000,00. Seine Gattin beziehe einen Pensionsvorschuss.

Im fraglichen Zeitraum war der Beschuldigte für die steuerlichen Belange der B-KEG (StNr. xxxx ) verantwortlich.

Die Beschuldigte hat im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2005 [die im Spruch beschriebenen] Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 30.900,00 und hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2003 und 2005 [die im Spruch beschriebenen] Abgabenverkürzungen an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 21.648,78 bewirkt.

Der Spruchsenat verweist in diesem Zusammenhang auf einen Bericht vom über eine am begonnene und am abgeschlossene Außenprüfung zu ABNr. xx.

Demnach ist das Rechenwerk des Beschuldigten, teilweise trotz der für 2001 und 2002 - dort bezogen auf Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen - vorgenommenen Schätzungen, noch immer nicht bzw. schon wieder nicht vollständig gewesen: So hatte A in das steuerliche Rechenwerk der B-KEG von den beim Großhandelsmarkt der F in Innsbruck getätigten Einkäufen lediglich diejenigen aufgenommen, welche unter der Kundennummer der Gesellschaft erfasst waren, die zusätzlich getätigten - und im nachhinein von der Steuerfahndung für den Zeitraum 1998 bis März 2005 ermittelten - Bareinkäufe in großem Stil aber außer Ansatz gelassen; ebenso waren Einkäufe bei einem italienischen Lieferanten nur teilweise erfasst. Dies geschah, um das dem Fiskus präsentierte Rechenwerk plausibel zu halten, weil er neben den "schwarzen" Wareneinkäufen von € 23.000,00 (2001, umgerechnet aus ATS) + € 19.000,00 (2002) + €14.500,00 (2003) + € 19.000,00 (2004) + € 8.000,00 (2005) gleichzeitig auch umfangreiche Erlöse in Höhe von brutto € 74.500,00 (2001, umgerechnet aus ATS) + € 59.100,00 (2002) + € 45.400,00 (2003) + € 53.500,00 (2004) + € 34.400,00 (2005) nicht in die Buchhaltung der B-KEG aufgenommen hat (Arbeitsbogen, Beilege "FESTSTELLUNGEN" zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Tz. 5).

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend einen langen Tatzeitraum, als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A und die erfolgte Schadensgutmachung (laut Buchungsabfragen vom sind die verfahrensgegenständlichen hinterzogenen Umsatzsteuern am bescheidmäßig festgesetzt und noch vor dem Ende der zur Entrichtung gewährten Nachfrist am bezahlt worden; ebenso wurden die am nachträglich vorgeschriebenen Einkommensteuern sämtlich am entrichtet).

Gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates vom hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei dieses Rechtsmittel nach Erörterung der Akten- und Verfahrenslage auf zwei Punkte eingeschränkt worden ist:

Bekämpft wird weiterhin der Schuldspruch in Bezug auf das Faktum hinterzogene Umsatzsteuer 2001, weil diesbezüglich bereits eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist.

Weiters wird bekämpft die Höhe der zusätzlichen Geldstrafe, weil über den Beschuldigten bereits eine Erststrafe von € 8.000,00 verhängt worden ist. Die Erstbehörde [die Finanzstrafbehörden bei der Erststrafe] habe nämlich als weitere Milderungsgründe das lange Zurückliegen der Taten sowie den langen Verfahrenszeitraum (2009 bis 2012) angegeben [was bei der Ausmessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sei]. Die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe sei daher schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Von Seite des Amtsbeauftragten liegt keine Berufung vor.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung wie folgt vorgebracht:

Er sei nunmehr beschäftigt bei der Tirol Milch und arbeite dort als Lagerarbeiter in der Käserei. Seit Mai dieses Jahres sei er im Krankenstand, weil er einen Hinterwandinfarkt erlitten habe. Er habe zwischenzeitig eine Invalditätspension beantragt.

Sein Gehalt betrage zwischen € 1.200,00 bis € 1.300,00 monatlich netto; jetzt im Krankenstand bekomme er ungefähr € 1.000,00 monatlich ausbezahlt.

Er habe zwei Geschäftslokale und besitze auch ein Haus. Die Geschäftslokale waren früher vermietet, seit Juni 2013 steht eines leer, er sei noch auf der Suche nach einem Mieter. Das zweite Lokal sei vermietet und er beziehe € 1.000,00 bis € 1.100,00 monatlich Miete. Das Haus bewohne er mit seiner Familie. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die Zwillingstöchter sind 27, der Sohn ist 19 oder 20 Jahre alt. Seine Gattin hatte einen Unfall und könne daher nicht arbeiten. Sie werde von ihm unterstützt.

Er habe Schulden in Höhe von € 400.000,00. Er habe unter anderem deswegen so hohe Schulden, weil er das Haus auf Kredit gekauft habe. Der Kredit sei hypothekarisch sichergestellt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: A betreffend seine eigene Einkommensteuer) bzw. Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: A als Geschäftsführer der B-KEG betreffend die Umsatzsteuer der B-KEG und - offenbar einem traditionellen patriarchalischen Familienbild geschuldet - die diesbezüglichen geschäftlichen Angelegenheiten seiner Ehefrau C übernommen habend, betreffend deren Einkommensteuer) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 120 Abs. 1 BAO iVm § 121 BAO haben Abgabepflichtige und Wahrnehmende dem (österreichischen) Finanzamt binnen Monatsfrist alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. der Umsatzsteuer die persönliche Abgabepflicht begründen. Ebenso wäre dem zuständigen (österreichischen) Finanzamt innerhalb dieser Frist auch die Begründung einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit anzuzeigen. Eine Verletzung einer derartigen Anzeigepflicht ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier: die B-KEG ) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: A ) auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates Voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuervorauszahlung selbst zu berechnen ist. Diese Vorauszahlungen in richtiger Höhe waren auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres eine Steuererklärung einzureichen hatte (Rechtslage bis einschließlich Veranlagung 2002) bzw. in der Folge bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende wahrheitsgemäße Steuererklärungen zu übersenden hatte.

Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: A als Geschäftsführer der B-KEG ) einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem er auf irgendeine Weise erreichte, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer entweder überhaupt wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis jeweils zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres) nicht festgesetzt werden konnte (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Variante) oder zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er - bei dem Fiskus bekanntem Abgabenanspruch - die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelt; oder indem er z.B. - wie im gegenständlichen Fall A - einfach unrichtige Jahressteuererklärungen einreichte, aus welcher sich bei antragsgemäßer Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe mit einem zu niedrigen Betrag ergeben hat).

Im gegenständlichen Fall ist - siehe oben - keine Verletzung der Anzeigepflicht, wohl aber eine solche der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch A vorgelegen, sei es in seiner eigenen Abgabepflicht, sei es, weil er solche Aufgaben betreffend die B-KEG und C übernommen hatte.

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Wurden also wie im gegenständlichen Fall vorerst die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen abgestraft, in weiterer Folge zusätzlich der Umstand, dass weitere Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht enthalten gewesen waren (hier: bei der Veranlagung der Umsatzsteuern für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 bei der B-KEG ), ist keine Doppelbestrafung eingetreten.

Gewerbsmäßig begeht jemand Abgabenhinterziehungen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF).

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (siehe bereits ).

Ist somit der erstinstanzliche Schuldspruch für sich teilweise in Rechtskraft erwachsen (weil lediglich vom Beschuldigten die Berufung lediglich in Bezug auf den Schuldspruch zum hinterzogene Umsatzsteuer 2001 und hinsichtlich der Strafhöhe aufrechterhalten wurde sowie vom Amtsbeauftragten gar kein Rechtsmittel ergriffen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch bezüglich der übrigen Fakten umschriebenen Taten begangen wurden.

Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in dieser Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits ; -L/03); es ist ihm unter diesem Aspekt auch verwehrt, dem Beschuldigten (erstmals) eine - an sich wohl gegebene - gewerbsmäßige Begehungsweise im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG oder allenfalls statt den laut rechtskräftigem Schuldspruch begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in der dort genannten Form die sich aus dem strafrelevanten Lebenssachverhalt möglicherweise auch ableitbare Hinterziehung von Abgaben in anderer Ausprägung (womit aber zusätzlich noch dem Beschuldigten hinsichtlich der Ausweitung des Tatvorwurfes ein Instanzenzug genommen worden wäre) vorzuwerfen.

Infolge der Rechtskraft in Bezug auf den verbleibenden Schuldspruch ist es dem Berufungssenat auch verwehrt, dem Beschuldigten eine gewerbsmäßige Vorgangsweise vorzuwerfen.

Hinsichtlich des anhängig gebliebenen Aspektes eines Vorwurfes an den Beschuldigten, er habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (gemeint offensichtlich: Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer 2001 bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, ist anzumerken:

Da der erstinstanzliche Spruch keine Angaben macht, in welcher Höhe A eine Umsatzsteuer für 2001 verkürzt haben soll, außer der, dass insgesamt die Umsatzsteuerverkürzungen für 2001 bis 2005 einen Betrag von € 30.900,00 erreicht haben soll, war ergänzend zur Präzisierung die Bescheidbegründung heranzuziehen. Tut man dies, stößt man auf Darlegungen des Erstsenates, aus welchen eindeutig sein Wille abzuleiten ist, den Beschuldigten wegen einer von ihm als abgabepflichtigen Einzelunternehmer bewirkten Hinterziehung an Umsatzsteuer schuldig zu sprechen: "Der Beschuldigte war im fraglichen Zeitraum ebenfalls Kunde", "Es war davon auszugehen, dass der Beschuldigte neben offiziellen Einkäufen, also Einkäufen mit auf seinen Namen ... lautenden Rechnungen, weitere ihm zuordnerbare Einkäufe getätigt hat.", "Daneben kam es auch zu Differenzen im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe des Beschuldigten ...", "seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer", etc. (Text des Spruchsenatserkenntnisses, Seite 3 f). Dies entspräche aber nicht der Aktenlage, aus welcher sich ergibt, dass A in Wirklichkeit als Geschäftsführer der B-KEG bzw. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen derselben gehandelt hat und solcherart Umsatzsteuer der abgabepflichtigen Gesellschaft verkürzt hat, weshalb an sich diesbezüglich mit einer Aufhebung des Bescheidteiles vorzugehen wäre.

Überdies ist aber eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2001, sei es betreffend den Beschuldigten selbst am (infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des fiktiven Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist - § 33 Abs. 3 lit. a 2. Alternative FinStrG), sei es laut Aktenlage für die B-KEG am zuzüglich Postlauf (durch Ergehen des unrichtigen Umsatzsteuerbescheides - § 33 Abs. 3 lit. a 1. Alternative FinStrG) eingetreten, weshalb zwischenzeitlich bereits die zehnjährige Frist zur absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG verstrichen ist.

Es war daher insoweit anstatt mit einer Aufhebung des Bescheidteiles in der Sache selbst spruchgemäß mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier: A durch das Straferkenntnis vom ), wegen anderer Finanzvergehens bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können (hier: A für die am , , und zu niedrig festgesetzten Umsatzsteuern 2002 bis 2005 betreffend die B-KEG , für die am , und zu niedrig festgesetzten Einkommensteuern 2001 bis 2003 betreffend A und für die am , , und zu niedrig festgesetzten Einkommensteuern 2001 bis 2003, 2005 betreffend C ), so ist - wie im gegenständlichen Fall - nach § 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre.

Von diesem Betrag ist sodann die in der gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorentscheidung verhängte Strafe (hier: die in dem Straferkenntnis vom verhängten € 8.000,00) abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu verhängende zusätzliche Geldstrafe.

Bei der konkreten Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der zu den Tatzeiten und den Zeitpunkten der erstinstanzlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß.

Zusätzlich ist nunmehr in § 23 Abs. 2 FinStrG ausdrücklich aufgetragen, darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der verkürzten Beträge geahndet.

Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche (zusätzliche) Geldstrafe auszusprechen, wobei sich der von Wertbeträgen abhängende Strafrahmen nach der Summe dieser Strafdrohungen berechnet.

Der zur Anwendung gelangende Strafrahmen beträgt daher € 5.687,45 + € 3.248,84 + € 2.333,45 + € 450,72 + € 3.403,27 + € 1.654,61 + € 21.713,51 + € 7.100,00 + € 5.400,00 + € 5.500,00 + € 3.400,00 + € 575,13 + € 6.637,04 + € 1.791,77 + € 716,78 + € 8.212,30 + € 1.142,69 + € 2.573,072 = € 81.540,63 X 2 ergibt € 163.081,26.

Hinsichtlich der im Erkenntnis vom abgestraften Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten angenommen, dass nur eine vorübergehende Abgabenvermeidung angestrebt worden ist.

Im Übrigen liegen keine nur vorübergehende Abgabenvermeidungen vor; das Handeln des Beschuldigten war klar darauf ausgerichtet, die gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern, soweit sie hinterzogen worden sind, auf Dauer für private Zwecke zu verwenden; gleiches gilt im Ergebnis auch für die hinterzogenen Einkommensteuern, wobei zur Täuschung des Fiskus viele Jahre hindurch falsche Rechenwerke produziert wurden. Das Fehlverhalten des Beschuldigten geht insoweit deutlich über ein bloßes rechtswidriges Untätigbleiben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bzw. allenfalls ein verspätetes Entrichten der Selbstbemessungsabgaben hinaus.

Bei durchschnittlichem Verschulden, ausgewogenen Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten sowie Vornahme eines Abschlages von einem Drittel des Strafrahmens bei den in typisierender Betrachtungsweise tatbildimmanent nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergibt sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 74.000,00.

Aus dem strafrelevanten Verhalten des Beschuldigten erschließt sich eine beträchtliche Energie, welche er zur Erzielung seiner deliktischen Erfolge aufgewendet hat.

Auffällig andererseits ist - wie ausgeführt - die jeweils prompte Schadensgutmachung.

Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des A , der genannten Schadensgutmachung, des Umstandes, dass die Taten alle schon lange zurückliegen, und der damit verbundenen Abschwächung der erforderlichen Spezialprävention stehen als erschwerend entgegen eine Vielzahl deliktischer Angriffe über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt.

Ebenso ist die erforderliche Generalprävention zu bedenken, weil keineswegs gegenüber anderen potenziellen Finanzstraftätern im Milieu des Beschuldigten bei Bekanntwerden der Entscheidung der fälschliche Eindruck erweckt werden soll, dass Fehlverhalten wie die des Beschuldigten für die Republik Österreich gleichsam ein vernachlässigbares Ereignis darstellen.

So gesehen wäre in gesamthafter Abwägung dieser Aspekte der Ausgangswert doch auf € 60.000,00 abzumildern.

Unter Bedachtnahme auf die nunmehrigen Lebensumstände des Beschuldigten und seine angegriffene Gesundheit, wie von ihm dargestellt, wäre die Geldstrafe auf € 50.000,00 zu verringern, wovon im Hinblick auf seine schlechte Einkommens- und Vermögenslage ein weiterer Abschlag von € 20.000,00 auf € 30.000,00 vorzunehmen wäre.

Der teilweise zögerliche Verfahrensablauf ist mit einem Abschlag um ein Fünftel zu berücksichtigen, weshalb sich eine Gesamtstrafe von € 24.000,00 ergäbe, wovon die bereits verhängten € 8.000,00 der Erststrafe in Abzug zu bringen wären, sich sohin eine Zusatzstrafe von € 16.000,00 ergäbe.

Die vom Spruchsenat verhängte Zusatzgeldstrafe hat aber lediglich € 8.000,00 betragen.

In Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist es unzulässig, die zusätzliche Geldstrafe zu erhöhen.

Da überdies die strafreduzierenden Aspekte (Abschwächung der Spezialprävention, nunmehriger schlechter Gesundheitszustand des Beschuldigten, Abschlag um ein Fünftel infolge überlanger Verfahrensdauer, schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Täters, Verringerung des Strafrahmens um 11,66 %) die straferhöhenden Aspekte (Beachtung der Generalprävention, aufgewandte deliktische Energie) in ihrer Gewichtung entsprechend deutlich übersteigen, war in gesamthafter Erwägung der angesprochenen Aspekte die Zusatzgeldstrafe sogar auf € 6.000,00 zu reduzieren, womit sich unter Anwendung des § 23 Abs. 4 FinStrG eine Sanktion im Ausmaß von insgesamt lediglich 8,59 % der Strafdrohung ergibt.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt einer schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten außer Ansatz bleibt.

Zumal aus diesem Grund wäre, hätte der Berufungssenat nicht das Verböserungsverbot zu beachten, eine weitaus höhere Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen. So aber war die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu verringern.

Die eingeschränkte Berufung des Beschuldigten erweist sich solcherart als berechtigt.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der (zusätzlichen) Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Abgabenhinterziehungen
Bareinkäufe
Zusatzstrafe
Strafbemessung
Teilrechtskraft
Verjährung
Verweise
UFS, FSRV/0007-I/09
VwGH, 84/16/0209
VwGH, 98/14/0177
UFS, FSRV/0055-L/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at